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Autor Thema: EON hat doch nicht den erhöhten Betrag abgebucht...  (Gelesen 8202 mal)

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Anonymous

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EON hat doch nicht den erhöhten Betrag abgebucht...
« am: 31. Oktober 2004, 12:11:59 »
EON hat doch nicht den erhöhten Betrag abgebucht nach deren Ankündigung der nichterlaubten Teilkündigung der Einzugsermächtigung nach dem Musterbrief zu Unbilligkeit. Es wurden (\"siehe da\") nur die \"alten Beträge\" abgebucht.

Bin mal gespannt, ob nicht in der Jahresabrechnung diese Erhöhung dann versteckt auftaucht durch eine erhebliche Nachzahlung...

Anonymous

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EON hat doch nicht den erhöhten Betrag abgebucht...
« Antwort #1 am: 02. November 2004, 11:50:15 »
Musterbrief am 22.10.2004 zur E.ON 29.10.2004 abgebucht.
Trotz beschränkung der Einzugsermächtigung:

Anonymous

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EON hat doch nicht den erhöhten Betrag abgebucht...
« Antwort #2 am: 02. November 2004, 13:27:14 »
Zitat von: \"joh\"
Musterbrief am 22.10.2004 zur E.ON 29.10.2004 abgebucht.
Trotz beschränkung der Einzugsermächtigung:


Ein bisschen Zeit zum reagieren brauchen die ja schon... Wenn Sie noch nicht geantwortet haben, wird wohl auch die Buchhaltung noch nicht reagieren können.

Allerdings ist es eigentlich auch egal - bei mir  haben Sie trotz 10 Tagen mehr und Antwort nach einer Woch trotzdem fleißig abgebucht  :?  :shock:

Im Endeffekt wird es wohl nur helfen die Buchung zurückzuholen...

Offline RR-E-ft

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EON hat doch nicht den erhöhten Betrag abgebucht...
« Antwort #3 am: 02. November 2004, 15:59:41 »
Offensichtlich testen die Versorger verschiedene Vorgehensweisen und wie die Verbraucher darauf reagieren.

Wenn man der Abbuchung der erhöhten Beträge nicht widerspricht und alles laufen läßt, ist deren Welt wieder in Ordnung.

Deshalb sollte man hierauf schnell reagieren und das Geld zurückbuchen, ggf. einen schriftlichen Hinweis geben, dass man bei nochmaliger Zuwiderhandlung gegen die konkrete Einzugsermächtigung deshalb rechtliche Schritte unternehmen wird und den Vorgang gern auch einer strafrechtlichen Prüfung unterziehen wird.

Dann sollte das eigentlich schon von allein in Ordnung kommen;-)


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Anonymous

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EON hat doch nicht den erhöhten Betrag abgebucht...
« Antwort #4 am: 02. November 2004, 18:10:20 »
Wie ich schon geschrieben habe Musterbrief am 22.10.2004 abbuchung von E.On am 29.10.2004

reagiert haben die schon am 27.10.2004

Ein Recht,die Zahlung aufgrund der Preiserhöhung zu Verweigern haben Sie jedoch nicht.
Die Zahlungsverweigerung ist nur in den Fällen berechtigt,wenn die Rechnung einen offensichtlicher Fehler aufweist. O-Ton E.On

Offline RR-E-ft

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EON hat doch nicht den erhöhten Betrag abgebucht...
« Antwort #5 am: 02. November 2004, 19:36:04 »
Das stimmt ja gerade nicht.

Das BGH Urt. v. 30.04.2003- VIII ZR 279/02 kann unter www.bundesgerichtshof.de/ Entscheidungen abgerufen werden.

Wer ist so nett und faxt es denen?

§ 30 AVBGasV/AVBEltV/AVBWasserV/AVBFernwärmeV sind identisch, weshalb das Urteil auf alle entsprechenden Verträge anwendbar ist.

Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Anonymous

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EON hat doch nicht den erhöhten Betrag abgebucht...
« Antwort #6 am: 02. November 2004, 23:09:45 »
ich Faxe das Urteil vom BGH

Freundliche Grüße

          Joh

 

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