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Autor Thema: Energieversorger siegt vor Gericht  (Gelesen 5162 mal)

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Offline lunatic71

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Energieversorger siegt vor Gericht
« am: 08. September 2006, 12:36:34 »
[ 8-S-146-05  07-09-2006 ]

Kennt jemand den Fall hier genauer ?

http://www.ksta.de/html/artikel/1157542129948.shtml

Offline RR-E-ft

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Energieversorger siegt vor Gericht
« Antwort #1 am: 08. September 2006, 13:06:52 »
Möglicherweise handelt es sich um das Verfahren, dass zur Regionalgas Euskirchen berichtet wurde:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=3134

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=3798

Mehr ist bisher (noch) nicht bekannt.

Die ausdrücklich zugelassene Revision ist zum Bundesgerichtshof und nicht zum BVerfG einzulegen.

Das Urteil ist somit noch nicht rechtskräftig.

Es steht zu erwarten, dass sich das Berufungsurteil des LG Bonn am Berufungsurteil des LG Heilbronn orientiert.

Gegen letzteres wurde Revision zum BGH eingelegt. Der Bundesgerichtshof soll darüber in einer Verhandlung am 20.12.2006 entscheiden.




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline RR-E-ft

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Energieversorger siegt vor Gericht
« Antwort #2 am: 11. September 2006, 18:09:58 »
Die eingeschränkte Preiskontrolle durch das Gericht gründet wohl auf dem prozessualen Antrag, wenn nur die Preiserhöhung als unbillig gerügt gewesen sein sollte:

http://www.ksta.de/html/artikel/1157542128504.shtml

Entgegen dem Zeitungsbericht handelt es sich um das Urteil des LG Bonn, Az. 8 S 146/05.

Die Urteilsgründe liegen hoffentlich bald vor.

Siehe auch:

http://www.haeger-rechtsanwaelte.com/html/aktuell.html#Meldungen

Spannend an der Entscheidung dürfte sein, dass diese Sonderpreise der Regionalgas Euskirchen betrifft, wobei sich Preisänderungsklauseln nach der Rechtsprechung der LG Bremen, Berlin und Dresden am Transparenzgebot des § 307 BGB messen lassen müssen.

Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt bisher nicht vor.

Sobald eine solche vorliegt, wird über die Einlegung der ausdrücklich zugelassenen Revision zu entscheiden sein.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline uwes

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Energieversorger siegt vor Gericht
« Antwort #3 am: 12. September 2006, 16:53:59 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Die Urteilsgründe liegen hoffentlich bald vor.


das Urteil des LG Bonn liegt in schriftlicher  Form bis heute - 12.9.2006 - noch nicht vor. Über eine Revision soll nach Kenntnis der Urteilsgründe mit den Klägern entschieden werden.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline RR-E-ft

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Energieversorger siegt vor Gericht
« Antwort #4 am: 14. September 2006, 16:28:48 »
@uwes

Die Urteilsbegründung liegt nun vor und wird alsbald veröffentlicht.

Es handelte sich um in 2003 geschlossene Sonderverträge, deren Anfangspreis nach Auffassung des Gerichts Gegenstand einer vertraglichen Einigung waren, mithin nicht einseitig bestimmt waren im Sinne einer direkten Anwendung des § 315 BGB.

Mit einer faktisch einseitigen Bestimmung aufgrund der Monopolstellung und einer analogen Anwendung des § 315 BGB darauf (insoweit) hatte sich das Gericht nicht befasst.

Zur Überprüfung standen auch allein die Preiserhöhungen aufgrund der Prozessanträge der Kläger.

Das Gericht kam hinsichtlich der Transparenzkontrolle einer Preisänderungslausel zu einem m. E. nicht vertrebaren Ergebnis.

"Die Preise können geändert werden, wenn die Traifpreise sich ändern".

Insoweit hat eine Revision Aussicht auf Erfolg.

Auf die Preiserhöhungen wurde § 315 BGB direkt angewandt.

Die Billigkeitskontrolle hat nach diesem Urteil anhand der eröffneten Preiskalkulation zu erfolgen (im Anschluss an OLG Karlsruhe).

Im Übrigen kontrollierte das Gericht die Billigkeit der erhöhten Preise anhand der gestiegenen Bezugskosten, da nach unbestrittenen Vortrag sich die Steuern und Abgaben, die Netz- und Personalkosten etc. und alle anderen Bestandteile der Preiskalkulation sich nicht geändert hatten.

Die Bezugskosten seien dabei nicht vollständig weitergegeben worden.
Der entsprechende Vortrag sei von den Klägern nicht bestritten worden.

Bei den unstreitig im Übrigen konstanten Kalkulationsbestandteieln und den nicht vollständig weiter gegebenen Bezugskostensteigerungen ergäbe sich mithin, dass die Preiserhöhungen der Billigkeit entsprachen.

Logisch und konsequent.

Die Entscheidung beruht also maßgeblich auf der unzutreffenden Anwendung des § 307 BGB, im Übrigen am nicht hinreichendem Bestreiten, so dass das Gericht eine ausreichende Beurteilungsbasis sah.

Weil das Urteil auf dem unzureichenden Bestreiten gründen soll, lässt es sich auf andere Kunden der Regionalgas Euskirchen nicht übertragen.

Wegen der fehlerhaften Anwendung des § 307 BGB hat die ausdrücklich zugelassene Revision jedenfalls Aussicht auf Erfolg.

Das Gericht verkannte, dass durch die AGB nicht von den gesetzlichen Bestimmungen der AVBGasV abgewichen werden konnte, da deren Anwendungsbereich auf Sonderkunden schon überhaupt nicht eröffnet ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AVBGasV).




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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