@uwes
Die Urteilsbegründung liegt nun vor und wird alsbald veröffentlicht.
Es handelte sich um in 2003 geschlossene Sonderverträge, deren Anfangspreis nach Auffassung des Gerichts Gegenstand einer vertraglichen Einigung waren, mithin nicht einseitig bestimmt waren im Sinne einer direkten Anwendung des § 315 BGB.
Mit einer faktisch einseitigen Bestimmung aufgrund der Monopolstellung und einer analogen Anwendung des § 315 BGB darauf (insoweit) hatte sich das Gericht nicht befasst.
Zur Überprüfung standen auch allein die Preiserhöhungen aufgrund der Prozessanträge der Kläger.
Das Gericht kam hinsichtlich der Transparenzkontrolle einer Preisänderungslausel zu einem m. E. nicht vertrebaren Ergebnis.
"Die Preise können geändert werden, wenn die Traifpreise sich ändern".
Insoweit hat eine Revision Aussicht auf Erfolg.
Auf die Preiserhöhungen wurde § 315 BGB direkt angewandt.
Die Billigkeitskontrolle hat nach diesem Urteil anhand der eröffneten Preiskalkulation zu erfolgen (im Anschluss an OLG Karlsruhe).
Im Übrigen kontrollierte das Gericht die Billigkeit der erhöhten Preise anhand der gestiegenen Bezugskosten, da nach unbestrittenen Vortrag sich die Steuern und Abgaben, die Netz- und Personalkosten etc. und alle anderen Bestandteile der Preiskalkulation sich nicht geändert hatten.
Die Bezugskosten seien dabei nicht vollständig weitergegeben worden.
Der entsprechende Vortrag sei von den Klägern nicht bestritten worden.
Bei den unstreitig im Übrigen konstanten Kalkulationsbestandteieln und den nicht vollständig weiter gegebenen Bezugskostensteigerungen ergäbe sich mithin, dass die Preiserhöhungen der Billigkeit entsprachen.
Logisch und konsequent.
Die Entscheidung beruht also maßgeblich auf der unzutreffenden Anwendung des § 307 BGB, im Übrigen am nicht hinreichendem Bestreiten, so dass das Gericht eine ausreichende Beurteilungsbasis sah.
Weil das Urteil auf dem unzureichenden Bestreiten gründen soll, lässt es sich auf andere Kunden der Regionalgas Euskirchen nicht übertragen.
Wegen der fehlerhaften Anwendung des § 307 BGB hat die ausdrücklich zugelassene Revision jedenfalls Aussicht auf Erfolg.
Das Gericht verkannte, dass durch die AGB nicht von den gesetzlichen Bestimmungen der AVBGasV abgewichen werden konnte, da deren Anwendungsbereich auf Sonderkunden schon überhaupt nicht eröffnet ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AVBGasV).
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt