Hier habe ich mal meinen eben kreierten Brief angehängt. Habe mich bei einigen Statements von Herrn Fricke und anderern Usern bedient - hoffe, dass dies in Ordnung geht:
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Absender
ENSO Erdgas GmbH
Friedrich-List-Platz 2
01069 Dresden
, 28.09.2006
Ihr Schreiben vom 25.09.2006
Kundennummer:
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit oben genanntem Schreiben haben Sie eine erneute Preiserhöhung zum 01.10.2006 ange-kündigt und unseren Sondervertrag S-1 zum 31.12.2006 gekündigt. Gleichzeitig sollen wir uns zwischen zwei angebotenen Lieferverträgen entscheiden.
1. Kündigung des Sondervertrages S-1
Die Kündigung des Sondervertrages S-1 schätzen wir als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB ein. Wir fordern Sie daher auf, bis zum 12.10.2006 die Kündigung des Sonderver-trages S-1 zurückzunehmen.
Die Kündigung in Verbindung mit dem Angebot einer Weiterversorgung zu geänderten Kon-ditionen, aber gleichen Gasbezugspreisen dient unseres Erachtens dazu, unsere Rechte im Sinne des § 315 BGB zu beschneiden. Da tatsächlich keine anderen Gasanbieter auf dem ei-gentlich schon längst liberalisierten Gasmarkt in Sicht sind – würde uns de facto nur die An-nahme Ihres Neuvertrages zur Auswahl stehen. Damit würde aber die Anerkenntnis Ihres Gasbezugspreises – welchen wir bereits zum fünften Mal (anlässlich der zurückliegenden fünf Preiserhöhungen) aufgrund vermuteter Unbilligkeit, gemäß § 315 BGB gerügt haben, die ein-zige obliegende Alternative sein. Dies läuft dem Gedanken der Überprüfbarkeit von einseitig bestimmten Leistungsentgelten bei Unternehmen mit Monopolstellung zuwider.
Wir haben Sie bereits mehrfach aufgefordert uns die Billigkeit des Gesamtarbeitspreises dar-zulegen. Da dies Ihrerseits noch nicht erfolgt ist, befinden wir uns immer noch in einem Wi-derspruchsverfahren, welches wir nicht durch die Anerkenntnis ihres Neuvertrages (dann auch mit dem von Ihnen gefordertem Gaspreis) beenden können noch wollen.
Überdies sind wir der Auffassung, dass Sie als Unternehmen mit Monopolstellung und mithin kontrahierungspflichtiges Unternehmen nicht berechtigt sind, bestehende Versorgungsverträ-ge zu kündigen – zumal auch noch im Widerspruch befindlich. Dies erscheint nur dann denk-bar, wenn es dem Versorger vollkommen unzumutbar ist, die Kunden mit Gas zu beliefern. Dann könnte unter Umständen der das deutsche Recht dominierende Grundsatz „Verträge sind einzuhalten“ aufgesprengt werden. Die Anforderungen an eine Vertragsunwirksamkeit wegen unzumutbarer Härte (§ 306 BGB), Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) sind streng. Unter diesen Umständen müssten Sie, die Unzumutbarkeit oder den wichtigen Grund darlegen – was u.E. nach die Offenlegung ihrer Kalkulation bedingen würde.
Der anzulegende Maßstab muss auch schon deswegen hoch sein, da sonst der Gaskunde – welcher auf die Versorgung durch das Unternehmen mit Monopolstellung angewiesen ist, u.U. jedem – noch so nachteiligen – Vertrag zustimmen müsste, damit die Versorgung ge-währleistet wird.
2. Erhöhung Ihres Gasarbeitspreises zum 01.10.2006
hier: Widerspruch gem. § 315 BGB wegen anzunehmender Unbilligkeit
Wir sind weiterhin der Ansicht, dass 30 bis 40 Prozent Preisunterschied in Deutschland bei den Gasbezugspreisen nicht nur durch Steigerung der Vorlieferantenpreise bzw. sonstiger regionaler Faktoren zu erklären sind und können demnach ihre Argumentation nicht vollstän-dig nachvollziehen. Hinzu kommt, dass gerade sächsische Anbieter (wie unter anderem ihr Unternehmen) höchste Gaspreise im gesamtdeutschen Vergleich abverlangen. Dabei ist doch aber die Anzahl der Vorlieferanten ausgesprochen eingeschränkt, nämlich in der Hauptsache Russland und Norwegen.
Überdies hält auch das sächsische Wirtschaftsministerium die Gründe für höhere Gaspreise im Osten Deutschlands für widerlegt. Ein Gaspreis-Gutachten der Landeskartellbehörden Sachsen und Brandenburg hat keine wesentlichen Unterschiede bei Netzkosten, Gasbezugs-preisen, bei der Anzahl der Mitarbeiter und auch nicht bei den Investitionen zwischen Ost- und Westdeutschland erkennen lassen. (Gutachten, September 2006)
Weiterhin scheint uns gerade diese Preiserhöhung vollkommen unnötig zu sein, d.h. zumin-dest nicht wirtschaftlich erforderlich, da offensichtlich Verträge, welche bis zum 12.10.2006 abgeschlossen werden zu einem niedrigeren Preis bedient werden. Anderenfalls wird der Preis um 0,11 Ct. erhöht. Der Anschein einer unbilligen, willkürlichen Preisgestaltung drängt sich (leider) förmlich auf.
Aus genannten Gründen bleiben wir weiterhin bei unserer Bitte zur Umsetzung der eindeuti-gen gesetzlichen Regelungen (bzw. dahingehender höchstrichterlicher Rechtsprechung) zur Offenlegung ihrer Gesamtkalkulation, da wir den Gesamtgasbezugspreis für unbillig i.S.v. § 315 BGB halten. Bis dahin werden wir weiter den im Schreiben vom 29.12.2005 genannten Gasbezugspreis – Brutto 4,3425 Ct/kWh – beachten. Überzahlungen, aufgrund eines sich nach Offenlegung ihrer Kalkulation ergebenden niedrigeren Preises, wie bereits im Schreiben vom 24.11.2004 schon benannt, sind nur unter Rückzahlungsvorbehalt geleistet worden bzw. werden geleistet.
Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, möchten Sie bitte von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen.
Wir möchten aber nochmals betonen, dass wir den abgesenkten Abschlag pünktlich überwei-sen werden und unseren Zahlungsverpflichtungen in vollem Umfang gerecht werden wollen – wenn die Prüfung ihrer Preiskalkulation die Billigkeit ihrer Preise bestätigt.
Wir bitten Sie, den Erhalt dieses Schreibens und die Aufrechterhaltung unseres bisherigen Sondervertrages S1 aus genannten Gründen schriftlich zu bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen
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Der Brief ist wahrscheinlich noch nicht das Ultimative. Vorschläge zum Verbessern?
Ach und bitte vor Übernahme noch die spezifischen Daten herausnehmen .. :wink:
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