Heute ging folgendes Schreiben an die Stadtwerke Kreuznach raus:
Gaspreise und Strompreise
Ihr Schreiben vom 21.10.04, Az.: VtLo
Kundennummer 212XXXXX und 210XXXXX
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr Schreiben vom 21.10.2004 habe ich erhalten und nehme wie folgt Stellung zur Kundennummer 212XXXXX:
I. Gaspreise
1.)
Der Sondervertrag A wurde erstmalig aufgrund eines Antrages am 17.11.1980 zur Fertigstellung meines Neubaues Nikolaus-Lenau-Str. 24 von Ihnen angeboten. Gemäß der Auflage des Bauscheines befindet sich mein Haus in der Wasserschutzzone II; hier ist eine alternative Primärenergieversorgung zur Beheizung des Hauses, also z.B. leichtes Heizöl, nicht genehmigt. Der Sondervertrag wurde als fertig geschriebenes Exemplar von Ihnen mir zur Unterschrift vorgelegt. Beigefügt dazu war die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) vom 21. Juni 1979, welche bis heute unverändert in Kraft ist. Der Vertag wurde seinerzeit so von mir akzeptiert und unterschrieben.
Mit Schreiben vom 30.3.1992 haben Sie den Sondervertrag gekündigt, womit ich mit meinem Schreiben vom 11.4.1992 Widerspruch eingelegt habe, da Ihrerseits kein Angebot vorgelegt wurde. In meinem Schreiben habe ich bereits angekündigt, dass ich mich entscheiden werde, ob ich den alten Vertrag verlängere oder das neue Vertragsangebot annehmen werde. Mit Schreiben vom 22.4.1992 hatten Sie mitgeteilt, dass Sie auf eine Kündigung bestehen.
Mit Schreiben vom 11.8.1992 und 22.9.1992 haben Sie mir einen neuen Vertragsentwurf vorgelegt. Mit meinem Schreiben vom 6.10.1992 habe ich Ihnen das überprüfte Exemplar mit Änderungen zurückgesandt. Die \"Bestimmungen zum Sondervertag A\" wurden mir erstmalig mit Ihrem Schreiben vom 22.9.1992 vorgelegt und sollten künftig als Vertragsbestandteil in dem Sondervertag A gelten. In den \"Bestimmungen zum Sondervertrag A\", haben Sie als wesentliche Erneuerung eine neue Preisänderungsklausel eingearbeitet.
Mit Schreiben vom 12.10.1992 haben Sie den Sondervertrag mit den von mir vorgebrachten Änderungen nicht akzeptiert. Ich habe daraufhin den von Ihnen erneut vorgelegten Vertrag in allen Punkten ohne Veränderung akzeptieren müssen.
2.)
Nach der \"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) vom 21.6.1979 wird in § 3 Abs. 1 bestimmt, dass der Kunde verpflichtet ist, seinen gesamten leitungsgebunden Gasbedarf aus dem Versorgungnetz des Gasversorgungsunternehmen zu decken.
3.)
Nach § 23 Abs 4 (Vertragsstrafe) der AVBGasV ist das Gasversorgungsunternehmen berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des Betrages zu verlangen, der für die selbsterzeugte Energie nach dem für den Kunden geltendeen allgemeinen Tarif (also kein Sondertarif, sondern Kleinabnehmertarif) zu zahlen gewesen wäre.
4.)
Die Ankündigungen und Informationen über neue Erdgaspreise wurden von Ihnen bisher immer nur in den beiden Tageszeitungen am Tage der Änderungen bekanntgegeben. Die Bekanntgabe der neuen Preise für Erdgas-, Strom- und Wasserbezug sind also öffentlich pauschal erfolgt. Insofern widerspreche ich Ihrer Auffassung im Absatz 2, Seite 2, Ihres Schreibens vom 21.10.2004, \"es handelt sich nicht um eine einseitige Preiserhöhung, sondern um die Anwendung der mit Ihnen vereinbarten Preisanpassungsklausel\".
Richtig ist zwar, dass nach Punkt 5.4 der „Bestimmungen zum Erdgas-Sondervertrag A“ es einer besonderen schriftlichen Benachrichtigung des Kunden über Preisänderungen aus dem Vertrag nicht bedarfs.
Gerade für die Anwendung einer mit Ihnen und mir vereinbarten Preisanpassungsklausel in dem \"Sondervertrag A\" muss ein persönlich gerichtetes Schreiben mit einem Preiserhöhungsbegehren vorliegen und nicht die Veröffentlichung in irgendeiner Zeitung oder Presse. In dem Schreiben vom 22.9.1992 hatten Sie ja auch ein Preisblatt beigefügt, ebenso wurde der Verbrauchspreis in dem am 26.10.1992 geschlossenen Sondervertrag genannt. Danach habe ich bezgl. Preiserhöhung keine Schreiben mehr erhalten.
Konsequenterweise werde ich Informationen oder Preiserhöhungsbegehren, pauschal veröffentlicht in Tageszeitungen, künftig grundsätzlich ablehnen.
Übrigens der Internetauftritt der Stadtwerke zeigte bis zum 3.10.2004 die alten Tarife.
Hieraus ergibt sich nun folgender Sachstand:
1.)
Nach den oben genannten Ausführungen Punkt 1 bis 4 liegen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 19 eine marktbeherschende Stellung der Stadtwerke für den Bezug von Gas vor. Hier gilt insbesondere § 19 Abs.2 und Abs.3
sowie
BGB § 315, Bestimmung der Leistung durch eine Partei
Gerade deshalb, weil die Preisänderungen pauschal in der Tagespresse erst am Tage des Wirksamwerdens veröffentlicht werden und nicht in einem persönlichen Schreiben. Der Kunde wird auch nicht in einem angemessenen Zeitraum vorher über die Preiserhöhung informiert. Er hat keine Gelegenheit angemessen reagieren zu können.
2.)
Vertragsänderungen: dies zeigte sich sehr deutlich bei der Änderung des Sondervertrages A im Zeitraum August bis Oktober 1992. Eine von mir gewünschte Vertragsänderung wurde abgelehnt. Zum Nachdruck der Forderung der Stadtwerke wurde daraufverwiesen, den vertragslosen Zustand beenden zu wollen, anderenfalls würde der Allgemeine Tarif (Kleinabnehmertarif) künftig angerechnet werden (siehe Ihr Schreiben vom 23.4.1992). Es bestand also gar keine andere Wahl !
3.)
Es ist mir zunächst auch nicht ersichtlich, woraus sich Ihr Recht zu einseitigen Preiserhöhungen bei Haushaltskunden überhaupt ergeben soll. Ein solches Recht hat das Versorgungsunternehmen nachzuweisen. Nur der Hinweis auf die „Bestimmungen zum Erdgas-Sondervertrag A Punkt 5.2 genügt nicht.
Bis zum Wegfall der BTOGas 1998 waren Preiserhöhungen noch mit behördlicher Genehmigung möglich. Daran hat sich nichts geändert. Die Verträge mit den Kunden wurden nicht modifiziert. Die Bestimmungen der AVBGasV sind Zwangsinhalt eines jeden Versorgungsvertrages. Aus diesen ergibt sich jedoch auch kein Recht zu einseitigen Preisanpassungen.
4.)
Ich vermag nicht erkennen, dass eine Billigkeitsüberprüfung im Sinne des § 315 BGB in dem Gas-Sondervertrag durch die enthaltenen Preisanpassungsklauseln ausgeschlossen sein soll, wie Sie schreiben. Wenn in dem Vertrag steht, das die Stadtwerke einseitig den Preis anpassen darf, muss diese Anpassung im Zweifel immer der Billigkeit entsprechen, § 315 BGB.
5.)
Im Punkt 5 der \"Bestimmungen zum Erdgas-Sondervertrag A steht, dass
- Die Preisänderungensklauseln können….
- Im Punkt 5.2: Eine Änderung der Verbrauchspreise kann…..
Dieses \"können\" und \"kann\", nicht müssen, bedeutet wiederum die Eröffnung eines Ermessensspielraumes.
Das Gegenteil ist der Fall, vgl. BGH, Urt. V. 30.4.2003-VIIIZR279/02
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes gilt seit langem Folgendes:
Tarife für Leistungen der Daseinsvorsorge, auf deren Inanspruchnahme der andere Teil angewiesen ist, unterliegen einer Kontrolle gemäß § 315 BGB. Bis zum Nachweis der Billigkeit sind die Forderungen vollkommen unverbindlich.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH trifft das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit bei der Ermessensausübung bei Festsetzung des Leistungsentgeltes dann, wenn das Versorgungsunternehmen hieraus Ansprüche gegen die andere Vertragspartei erhebt.
6.)
Auf Ihrer Online-Seite unter Sondervertrag A steht:
\"Die Preise, zu denen die Stadtwerke GmbH Bad Kreuznach Erdgas nicht aufgrund der Verordnung über Allgemeine Tarife für die Versorgung mit Gas (Bundestarif-verordnung Gas) und der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV), sondern im Rahmen des Sondervertrages Typ A (bis 350 KW installierte Leiistung) liefert, betragen mit Wirkung vom 1. Oktober 2004… \"
Das heißt, dass die AVBGasV nicht gilt.
Gleichzeitig war aber in den „Bestimmungen zum Erdgas-Sondervertrag A“ Punkt 1 die derzeitige Fassung der AVBGasV vom 21.6.1979 zum Vertragsbestandteil erhoben worden
Es liegt Widerspruch vor.
Hieraus schließe ich nun, dass somit die „Bestimmungen zum Erdgas-Sondervertrag A“, Ausgabe 089- 09/92-1x20 nicht mehr gültig sind. Sie sind durch die neueren, veröffentlichten Bestimmungen auf der Online-Seite im Internet ersetzt worden. Insofern gilt auch nicht mehr insbesondere Punkt 5.2. Siehe auch hierzu Punkt IV des Erdgas-Sondervertrages A vom 26.9.1992: \"Änderungen werden öffentlich bekanntgegeben\".
II. Strompreise
Es ist zwar nett, dass sie auch Stellung zu den Strompreisen nehmen; ich hatte danach aber nicht gefragt.
Für die Kundennummer 210XXXXX erfolgt ein separates Schreiben, da dies nur den Gasbezug betrifft.
MFG
Die Stadtwerke bieten ein \"Enegiepaket\" an, wonach für Strom und Gas ein Rabatt von 10% eingeräumt wird.
Wesentlich ist wiederum, dass die AVBGasV sowie deren Ergänzende Bestimmungen (welche sind das??), AVBEltV, die Allgemeinen Bedingungen für Kreuznach Stadt-Strom und Kreuznacher Enegie-Paket(Strom) und die Bestimmungen zum Kreuznacher Energie-Paket(Gas) gelten.
Auf der Online-Seite, wie gesagt, heißt es anders (sieh oben) :roll: