Hallo !!!
Ich denke mir, dass ich einen typisch-geschädigten Kunden im Bereich Flüssiggasversorgung abgebe. Entsprechend glaube ich, dass meine später gestellte Frage und Gedanken die von vielen anderen wiederspiegelt.
2002 habe wir im Odenwald ein Haus gebaut. Erdgasanschluss gab es nicht, Öl kam für uns nicht in Frage, da machte unser Heizungsbauer den Vorschlag Flüssiggas zu nehmen und stellte auch den Kontakt zu PROGAS her.
Wir bekamen ohne weiteren Kontakt / ohne weitere Aufklärung / ohne weitere Verhandlungen erst ein Angebot und dann einen Vertrag mit den üblichen Klauseln:
Miet-Vertragsdauer 6 Jahre ( wurde von Hand in den Vertrag eingetragen und hat so den anschein, dass über die Vertragsdauer gesprochen wurde, was jedoch nie der Fall war )
Automatische Verlängerung um je 1 Jahr
Flüssiggasbelieferung hat AUSSSCHLIESSLICH durch PROGAS zu erfolgen.
Gas wird zum jeweiligen Tagespreis berechnet
Gastank bleibt in jedem Fall Besitz von PROGAS
Nach Ende des Vertrages hat der Kunde ( also ich ) den Tank auf eigene Kosten zurückzugeben.
Um unser Haus nicht zu verschandeln haben wir uns für einen 6400ltr unterirdischen Tank entschlossen ( = grösstmöglicher Tank, ca. 5 mtr lang ), vor den wir nun einen Car-Port gebaut haben. Ausbaukosten ca. € 4.000 - € 5.000,--
Die Gaspreiserhöhungen haben in den ersten Jahren zwischen 3 und 8 % gegenüber dem Vorjahr ausgemacht.
In diesem Jahr sollte jedoch die Erhöhung um mehr als 14,3% betragen.
Die Erhöhung für Miet-u. Wartungspauschale sogar um 16%.
Entsprechend habe ich Einspruch gegen diese Preiserhöhungen per Einschreiben mit Hinweis auf §315 / Unbilligkeit der Preiserhöhung eingelegt.
Meine Flüssiggasrechnung habe ich auf Basis des Preises 2005 nebst 2% Aufschlag bezahlt.
Bei der Miet-u. Wartungspauschale haben wir uns auf eine Erhöhung um 4,15% geeinigt.
Es folgte dann noch einiger Schriftverkehr mit PROGAS mit den üblichen Inhalten:
....Flüssiggas ist an den Preis für Rohöl gekoppelt
....das inzwischen bekannte Urteil in Bezug auf §315 betrifft nur Erdgaskunden
....Urteil vom BGH vom September 2003 aus dem hervorgeht, dass ein gemieteter Tank nicht fremdbefüllt werden darf
usw.
Natürlich konnte ich mit Hilfe des Internets und auch dieses Forums dann schon wieder ein späteres Urteil vom OLG Brandenburg vorlegen das jedoch genau gegensätzlich zum Urteil des BGH steht
http://www.ag-frankfurt-oder.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/Microsoft%20Word%20-%206%20U%20176-02.d.pdf und und und
Nun meine Fragen / Gedanken:
Mit einem solchen Lieferanten möchte ich eigentlich nicht länger zusammenarbeiten. Gemäss §306 BGB dürfte ich eigentlich den Langzeitvertrag von 6 Jahren kündigen dürfen ( §306 besagt, dass Verträge über 2 Jahre als sittenwiedrig anzusehen sind, zusätzlich sind auch noch die Knebelklauseln unzulässig ( = alleiniger Bezug des Flüssiggases hat durch PROGAS zu erfolgen )), doch vorher müsste ich natürlich die Sache mit meinem Tank klären, um hier nicht noch grösseres heraufzubeschwören.
Eine erste Anfrage an PROGAS, ob ich den Tank kaufen kann wurde NEGATIV beantwortet ( logisch ). PROGAS vermietet nur / gibt nur zur Nutzung frei.
Muss ich nun wirklich den vorhandenen Tank an PROGAS zurückgeben, was bei mir sogar den Abriss und Wiederaufbau des Car-Ports mit sich bringen würde, oder kann ich auf dem freien Markt einen neuen, gleichwertigen Tank kaufen, um diesen dann an PROGAS weiterzugeben
Wenn ich einen oberirdischen Tank hätte, dann würd ich ja auf die paar Euro pfeifen, die mich der Abbau und Rücktransport kosten würde. Die hätte ich mit der nächsten Gasrechnung schon wieder drin. Aber so müssten wir gerade Angepflanztes und Gebautes wieder vernichten.
Wäre für jeden Hinweis dankbar.