@Netznutzer
Da haben Sie wohl etwas grundlegend missverstanden.
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, kann eine Stromsperre erfolgen, also die Stromlieferung unterbrochen werden. In der Regel ist dies an der Hausanschluss- Sicherung und am Zähler möglich.
Den Zutritt hat man sich ggf. mit gerichtlicher Hilfe zu verschaffen.
Eine Netzabtrennung dergestalt, dass ein Kabel aufgegraben und gekappt wird, ist etwas völlig anderes. Der Lieferant will ja auch nur ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, ohne dass der Netz
anschluss als solcher gekündigt wird oder sonst in Frage steht.
Bei einer Netzabtrennung wird der Netzanschluss jedoch vollständig aufgehoben, eben infolge der Abtrennung.
Bei der Netzabtrennung in diesem Sinne wird das Kabel durchtrennt. Zum Wideranschluss ist es dann notwendig, das Kabel eben an dieser Stelle zu flicken, wo man es durchtrennt hatte.
Selbstredend erfolgt die Trennung nicht irgendwo, sondern am Hausanschluss als definierte Verbindung der Kundenanlage mit dem örtlichen Verteilnetz. Das kann auch eine Trennung auf dem Mast sein.
Irgendwo im Netz zu trennen, dürfte nicht möglich sein.
Selbstredend verursacht das Aufgraben und Kappen eines Kabels sehr hohe Kosten, ebenso wie der Wiederanschluss, zu welchem ggf. ein erneutes Aufgraben und ein Anmuffen des Kabels erforderlich ist.
Diese hohen Kosten sind unverhältnismäßig, unabhängig davon, wer sie am Ende trägt. Denn diese Kosten entstehen nun einmal.
Wenn diese Kosten nicht in der Preisliste abgebildet sind, entstehen sie wohl auch gar nicht und stehen auch nicht im offenen Widerspruch zu den Effizienzanforderungen?
In dem Thüringer Fall betrugen die Kosten für das Kappen und den Wideranschluss weit über 1.000 EUR.
Kabel, welche einmal - etwa auch bei Tiefbauarbeiten - eine Durchtrennung erfahren haben und angemufft werden müssen, sind erfahrungsgemäß viel störanfälliger, bis hin zur Gefahr sog. water trees, welche das Kabel erst viel später durch eindringende/ eingedrungene Feuchtigkeit zerstören können.
Siehe etwa hier Seite 14:
http://www.ub.uni-konstanz.de/opus-fhkn/volltexte/2003/32/pdf/p_afue_abschlussbericht_1708501.pdfDas hat nichts mit Schlamperei zu tun, sondern liegt in der Natur der Sache. Nichts ist so gut und haltbar, wie ein neues und unversehrtes Kabel. Ein geflicktes Kabel kann an die Qualität eines solchen nicht mehr heranreichen. Das leuchtet auch rein technisch ein.
(Auch ein Unfallwagen kann ja erstklasig wieder hergerichtet werden, erleidet jedoch einen Wertverlust.)
Entsprechende Kosten können später noch hinzukommen:
Aufgraben, Fehlersuche, Austausch des betroffenen Kabelabschnitts, Muffengrube(n) setzen, Anmuffen , Einsanden, Schließen des Grabens, Wiederherstellen der Oberflächen.
In der Regel kommen Fremdfirmen zum Einsatz mit entsprechenden Verrechnungssätzen. Schon der Einsatz eines Baggers (nebst Personal), welche erst einmal zur Arbeitsstelle kommen müssen, verursacht hohe Kosten.
Eine solche Netzabtrennung ist also etwas grundlegend anderes als eine Unterbrechung der Stromlieferung an dafür vorgesehenen Stellen (Sicherungen, Zähler, Verteilerschrank).
Dafür braucht man keinen Bagger.
Netzabtrennungen gehören in den Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur.
Effizienter Netzzugang und die Anforderungen eines sicheren Netzbetriebes können aus o.g. Gründen einer Netzabtrennung - nicht einer Versorgungseinstellung - entgegenstehen.
Weil ich bereits viel mit Kabelschäden zu tun hatte, weiß ich um die Kosten und Folgekosten, die dabei anfallen können.
Wenn man selbst etwas nicht kennt, heißt das ja noch nicht, dass es so etwas nicht gibt.
Ich hätte auch noch nicht davon gehört, dass der Netzbetreiber wegen eines Yello- Kunden einen Bagger anrücken lässt.
Nicht Stromsperren, sondern Netzabtrennungen gehören in den Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur.
Ggf . hilft auch noch einmal ein Blick in die üblichen Netzanschluss-, Netznutzungs- und Lieferantenrahmenverträge, in denen von Aufgraben und Kappen von Kabeln wohl keine Rede ist.
Meine Auffassung deckt sich zudem mit der Auffassung der hiesigen Energieaufsichtsbehörde.
Wenn es ein Recht auf Versorgungseinstellung gibt, hierfür der Zutritt notwendig ist und dieser vertragswidrig verweigert wird, lässt sich mit einer einstweiligen Verfügung schnell und effizient der Anspruch auf Versorgungseinstellung realisieren. Soviel Zeit muss man dann eben noch mitbringen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt