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Autor Thema: E.ON: Sperre mit dem Bagger  (Gelesen 8232 mal)

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Offline RR-E-ft

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E.ON: Sperre mit dem Bagger
« am: 29. Juli 2006, 16:00:37 »
E.ON rückt bei säumigen Zahlern nach eigenen Angaben  auch schon mal mit dem Bagger an, wenn das Grundstück nicht betreten werden kann:

http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/10754944/60889/

Wohlgemerkt. Das gilt nur für säumige Kunden, die keine Einwendungen wie den Unbilligkeitseinwand erhoben haben.

M.E. ist dies gleichwohl unzulässig.

Das Unternehmen müsste sich den Zutritt zum Zähler gerichtlich erstreiten, um diesen zu sperren.

Eine Netztrennung ist schon wegen der damit verbundenen hohen Kosten vollkommen unverhältnismäßig.

Schließlich muss für einen Wiederanschluss die Hausanschlussleitung geflickt werden.

Diese ist danach in der Regel störanfälliger als ein unbeschädigtes Kabel.

Stromlieferungen und Netzanschluss sind zwei paar Schuhe.

Mit dieser Praxis ist die Bundesnetzagentur zu befassen. Diese ist über beabsichtigte Netzabtrennungen zu informieren.


http://www.bundesnetzagentur.de/enid/7e24bf7617fa3339155f0610192557ce,d0d2d85f7472636964092d0936333139/Veroeffentlichung_von_Verfahrenseinleitungen/BK6-_6-__7_2mv.html

http://www.bundesnetzagentur.de/enid/7e24bf7617fa3339155f0610192557ce,d0d2d85f7472636964092d0936333139/Veroeffentlichung_von_Verfahrenseinleitungen/BK6-_5-__ss_2mu.html


http://www.bundesnetzagentur.de/enid/7e24bf7617fa3339155f0610192557ce,d0d2d85f7472636964092d0936333139/BK6/Veroeffentlichung_von_Verfahrenseinleitungen_2g5.html

Offline Netznutzer

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E.ON: Sperre mit dem Bagger
« Antwort #1 am: 29. Juli 2006, 23:23:53 »
Guten Abend,

Sie schreiben: M.E. ist dies gleichwohl unzulässig. Meiner Meinung nach nicht!


Sie schreiben: Das Unternehmen müsste sich den Zutritt zum Zähler gerichtlich erstreiten, um diesen zu sperren. Wo bitte steht das?

Sie schreiben: Eine Netztrennung ist schon wegen der damit verbundenen hohen Kosten vollkommen unverhältnismäßig.  In welcher Preisliste stehen unterschiedliche Trennkosten, aufgelistet nach Zählern, Hausanschlussleitungen o.ä.? Ich kenne nur Preislisten die die Trennung und den Wiederanschlusspreis zeigen.

Sie schreiben: Schließlich muss für einen Wiederanschluss die Hausanschlussleitung geflickt werden. Woher wissen Sie, an welcher Stelle ein Netzbetreiber eine Hausanschlussleitung zum Objekt trennt? Oder sind Sie der Meinung, ein Netzbetreiber fährt an irgendeine Stromleitungsstelle, kappt die mal eben, und zwei Wochen später wird die Stelle mit ein bißchen Isoband und Hansaplast wieder in Ordnung gebracht?


Sie schreiben: Diese ist danach in der Regel störanfälliger als ein unbeschädigtes Kabel. Sie unterstellen dem Netzbetreiber schlampige Ausführung der Massnahmen.


Sie schreiben: Stromlieferungen und Netzanschluss sind zwei paar Schuhe.
Der einzige vernünftige Satz in Ihrer Ausführung. Deshalb ist es richtig, dass der Netzbetreiber an der Stelle trennt, wo es sein Netz zulässt und nach eigenem Ermessen, nach Veranlassung durch den zuständigen Lieferanten, der z.B. auch Yello sein kann. Oder soll der Trennauftrag lauten: Bitte am Zähler trennen, nicht am Hausanschluss und erst recht nicht außerhalb des Gebäudes? Viel verbraucherunfreundlicher an dieser Stelle ist nun, dass auch dann der Yello Kunde vom Netz getrennt wird, auch wenn in der Zwischenzeit vom Kunden gezahlt wurde. Der Trennauftrag wird in jedem Fall durchgeführt. Der Netzberteiber wird auch kein Geld vom Kunden an der Haustür als Inkasso annehmen. Nur der Yello Bearbeiter in Köln kann die Sperrung wieder aufheben.

Sie schreiben: Mit dieser Praxis ist die Bundesnetzagentur zu befassen. Diese ist über beabsichtigte Netzabtrennungen zu informieren. Diese Trennungen sind nun wahrhaftig nicht in den Fragebögen der BNetzA gemeint, vielmehr Netzunterbrechungen zur Beseitigung von Schäden usw. Wieviel Leute sollen denn noch eingestellt werden, wenn im Jahr ca 500.000 Mal ein Zähler getrennt wird, wer soll das lesen, was soll ein BNetzA Mitqarbeiter mit der Info machen?

MfG

NN

Offline RR-E-ft

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E.ON: Sperre mit dem Bagger
« Antwort #2 am: 30. Juli 2006, 13:01:20 »
@Netznutzer

Da haben Sie wohl etwas grundlegend missverstanden.

Wenn die Voraussetzungen vorliegen, kann eine Stromsperre erfolgen, also die Stromlieferung unterbrochen werden. In der Regel ist dies an der Hausanschluss- Sicherung und am Zähler möglich.

Den Zutritt hat man sich ggf. mit gerichtlicher Hilfe zu verschaffen.

Eine Netzabtrennung dergestalt, dass ein Kabel aufgegraben und gekappt wird, ist etwas völlig anderes. Der Lieferant will ja auch nur ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, ohne dass der Netzanschluss als solcher gekündigt wird oder sonst in Frage steht.

Bei einer Netzabtrennung wird der Netzanschluss jedoch vollständig aufgehoben, eben infolge der Abtrennung.

Bei der Netzabtrennung in diesem Sinne  wird das Kabel durchtrennt.  Zum Wideranschluss ist es dann notwendig, das Kabel eben an dieser Stelle zu flicken, wo man es durchtrennt hatte.

Selbstredend erfolgt die Trennung nicht irgendwo, sondern am Hausanschluss als definierte  Verbindung der Kundenanlage mit dem örtlichen Verteilnetz. Das kann auch eine Trennung auf dem Mast sein.


Irgendwo im Netz zu trennen, dürfte nicht möglich sein.

Selbstredend verursacht das Aufgraben und Kappen eines Kabels sehr hohe Kosten, ebenso wie der Wiederanschluss, zu welchem ggf. ein erneutes Aufgraben und ein Anmuffen des Kabels erforderlich ist.

Diese hohen Kosten sind unverhältnismäßig, unabhängig davon, wer sie am Ende trägt. Denn diese Kosten entstehen nun einmal.

Wenn diese Kosten nicht in der Preisliste abgebildet sind, entstehen sie wohl auch gar nicht und stehen auch nicht im offenen Widerspruch zu den Effizienzanforderungen?

In dem Thüringer Fall betrugen die Kosten für das Kappen und den Wideranschluss  weit über 1.000 EUR.

Kabel, welche einmal -  etwa auch bei Tiefbauarbeiten - eine Durchtrennung erfahren haben und angemufft werden müssen, sind erfahrungsgemäß viel störanfälliger, bis hin zur Gefahr sog. water trees, welche das Kabel erst viel später durch eindringende/ eingedrungene Feuchtigkeit zerstören können.


Siehe etwa hier Seite 14:

http://www.ub.uni-konstanz.de/opus-fhkn/volltexte/2003/32/pdf/p_afue_abschlussbericht_1708501.pdf

Das hat nichts mit Schlamperei zu tun, sondern liegt in der Natur der Sache. Nichts ist so gut und haltbar, wie ein neues und unversehrtes Kabel. Ein geflicktes Kabel kann an die Qualität eines solchen nicht mehr heranreichen. Das leuchtet auch rein technisch ein.

(Auch ein Unfallwagen kann ja erstklasig wieder hergerichtet werden, erleidet jedoch einen Wertverlust.)

Entsprechende Kosten können später noch hinzukommen:

Aufgraben, Fehlersuche, Austausch des betroffenen Kabelabschnitts, Muffengrube(n) setzen, Anmuffen , Einsanden, Schließen des Grabens, Wiederherstellen der Oberflächen.

In der Regel kommen Fremdfirmen zum Einsatz mit entsprechenden Verrechnungssätzen. Schon der Einsatz eines Baggers (nebst Personal), welche erst einmal zur Arbeitsstelle kommen müssen, verursacht hohe Kosten.

Eine solche Netzabtrennung ist also etwas grundlegend anderes als eine Unterbrechung der Stromlieferung an dafür vorgesehenen Stellen (Sicherungen, Zähler, Verteilerschrank).

Dafür braucht man keinen Bagger.

Netzabtrennungen gehören in den Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur.

Effizienter Netzzugang und die Anforderungen eines sicheren Netzbetriebes können aus o.g. Gründen einer Netzabtrennung - nicht einer Versorgungseinstellung - entgegenstehen.

Weil ich bereits viel mit Kabelschäden zu tun hatte, weiß ich um die Kosten und Folgekosten, die dabei anfallen können.

Wenn man selbst etwas nicht kennt, heißt das ja noch nicht, dass es so etwas nicht gibt.

Ich hätte auch noch nicht davon gehört, dass der Netzbetreiber wegen eines Yello- Kunden einen Bagger anrücken lässt.

Nicht Stromsperren, sondern Netzabtrennungen gehören in den Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur.

Ggf . hilft auch noch einmal ein Blick in die üblichen Netzanschluss-, Netznutzungs- und Lieferantenrahmenverträge, in denen von Aufgraben und Kappen von Kabeln wohl keine Rede ist.

Meine Auffassung deckt sich zudem mit der Auffassung der hiesigen Energieaufsichtsbehörde.

Wenn es ein Recht auf Versorgungseinstellung gibt, hierfür der Zutritt notwendig ist und dieser vertragswidrig verweigert wird, lässt sich mit einer einstweiligen Verfügung schnell und effizient der Anspruch auf Versorgungseinstellung realisieren. Soviel Zeit muss man dann eben noch mitbringen.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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E.ON: Sperre mit dem Bagger
« Antwort #3 am: 30. Juli 2006, 17:10:01 »
@Netznutzer,

ich kenne persönlich einen solchen Fall.

Das RWE hat bei einer Familie (geschiedene Frau mit zwei Kindern) welche von Hartz IV lebt in Bad Sobernheim die Stromzufuhr für das Haus mittels eines HUbsteigers auf dem Dachständer, wo die Freileitung ankommt gekappt.

Selbstverständlich wurde durch eine einstweilige Verfügung dies 2 Tage später wieder rückgängig gemacht.

In einem anderen Fall im Nachbarort von Bad Sobernheim konnte der Rechtanwalt eine Netztrennung durch eine einstweilige Verfügung kurz vorher verhindern.
MFG
Gerd Cremer
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E.ON: Sperre mit dem Bagger
« Antwort #4 am: 30. Juli 2006, 18:48:03 »
Streng genommen waren das wohl alles Fälle ohne Bagger.

Offline Cremer

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E.ON: Sperre mit dem Bagger
« Antwort #5 am: 30. Juli 2006, 18:50:47 »
Aber mit ähnlichem Arbeitsgerät, Hubsteiger

War seinerzeit groß in der Tagespresse
MFG
Gerd Cremer
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E.ON: Sperre mit dem Bagger
« Antwort #6 am: 30. Juli 2006, 19:00:02 »
@Cremer

Abgesehen davon, dass es dabei regelmäßig nicht auf die persönlichen Verhältnisse ankommt (geschieden, verwitwet, frisch verheiratet oder einfach nur unglücklich verliebt in jemanden mit zwölf Kindern) ist nicht klar, ob die einstweiligen Verfügungen erlassen wurden weil schon die Voraussetzungen einer Versorgungssperre nicht vorlagen, diese unverhältnismäßig waren oder es um die Frage der Netzabtrennung ging.

Fälle kennen wir alle zur Genüge.

Das lässt sich hier gar nicht alles berichten.

Also ggf. immer auf die dahinterliegende Fragestellung achten.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
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E.ON: Sperre mit dem Bagger
« Antwort #7 am: 06. August 2006, 17:24:51 »
Auch andere E.ON Filialen lassen stimmungsvolle Geschichten in der Presse verbreiten.

Auch dabei ist vom Auf- und Ausgraben die Rede:

http://www.landeszeitung.de/start.phtml?fdat=result&idx=374619&tid=5&ir=lok

Nun haben die Mitarbeiter der Unternehmen schon Angst, dass ihre Namen überhaupt in der Presse auftauchen.

Offensichtlich möchte niemand gern öffentlich zu seinen beruflichen Verpflichtungen und Tätigkeiten stehen.

Immerhin wurde nicht auch noch der Name des Unternehmens abgeändert.

Offline Cremer

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E.ON: Sperre mit dem Bagger
« Antwort #8 am: 06. August 2006, 18:28:54 »
@Fricke,

Frage, war bestimmt sachon mal beantwortet: Was ist, wenn ein anderer Mieter den Stromsperrer reinläßt, den säumigen Zahler nicht antrifft und die Sperrung ausführt.

Ist das Rechtens?
MFG
Gerd Cremer
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« Antwort #9 am: 06. August 2006, 18:42:37 »
@Cremer

Ein auch durch einen Mieter ausgesprochenes Hausverbot muss beachtet werden.

Es ist vollkommen belanglos, dass etwa ein anderer Mieter Einlass gewährt oder etwa die Türe unverschlossen ist.

Im einzlenen wird jedoch die zuständige Staatsanwaltschaft die Sachlage zu ermitteln haben.

Im Übrigen reden wir hier in der Regel nicht von säumigen Zahlern, sondern von Kunden, welche die Unbilligkeit eingewandt haben und sich deshalb gerade nicht im Zahlungsverzug befinden, gerade keine säumigen Zahler sind.




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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Offline Christian Guhl

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E.ON: Sperre mit dem Bagger
« Antwort #10 am: 29. August 2006, 22:30:14 »
So richtig scheint sich die Bundesnetzagentur nicht für die Vorgehensweise der EVU zu interessieren. Nachdem ich darauf hingewiesen hatte, daß
Eon Avacon droht mit dem Bagger den Anschluß zu kappen, wurde nach 6 Wochen geantwortet : "Wir haben den Vorfall zur Kenntnis genommen."

Offline RR-E-ft

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« Antwort #11 am: 30. August 2006, 10:45:26 »
@Christian Guhl

Was hatten Sie denn erwartet, wenn keine konkrete Beschwerde zu einem konkreten Fall vorliegt?

Es ist gut, dass es nun eine entsprechende  Kenntnis bei der Behörde gibt.

 

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