@uwes
Der Beschluss liegt vor.
In diesem wird sehr differenziert.
Das Unternehmen muss genau darlegen, weshalb es meint, dass bestimmte Tatsachen einem Geheimhaltungsbedürfnis unterliegen, damit das Gericht dies würdigen kann.
Es kommt nahe heran, das Geheimnis selbst zur Begründung zu nennen..... :wink:
Weniger beschwerlich für das EVU noch das Urteil des LG Dresden, welches sich obiter dicta auch zu der Frage verhält, siehe auch Hanau, ZIP 2006, 1284; dagegen: Riemer, ZNER 2006, 121.
Für die EVU wird es aus meiner Sicht eng.
@Fidel
Vielen Dank für den Beitrag.
Kleine Anmerkung sei mir nachgesehen:
Das LG Hamburg betreibt gerade keine Energiepolitik.
Bei der Offenlegung der Verträge/ Rechnungen handelt es sich vielmehr um eine Grundsatzfrage.
Eine zutreffende Einordnung der Beiträge im Forum hilft uns allen weiter.
Freundliche kollegiale Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt