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Autor Thema: Gaspreiserhöhung bei E.ON Westfalen Weser  (Gelesen 5800 mal)

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Anonymous

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Gaspreiserhöhung bei E.ON Westfalen Weser
« am: 13. Oktober 2004, 12:38:48 »
Unser Gasversorger E.ON Westfalen Weser hat den Gaspreis zum 01.10.04 um 11% erhöht. Ich habe mit dem Musterschreiben Einspruch erhoben.
Die Antwort von E.ON bestand aus zwei Punkten.
1. Nach Auffassung von E.ON kann ich die Abschlagzahlung nicht begrenzen. Dieses ginge nur, wenn ich glaubhaft machen könnte, das mein Verbrauch gesunken ist. Gem. AVBGasV sei ich verpflichtet den in Rechnung gestellten Betrag zu begleichen und müsste ggf. einen Rückforderungsprozess anstrengen.
2.E.ON Westfalen Weser sei nicht verpflichtet, Kunden gegenüber, die Kalkulationgrundlage offenzulegen. Dann kommt ein Hinweis auf die Ölpreisbindung und die für E.ON WW deutlich erhöhten Bezugskosten für Erdgas.
Eine Offenlegung der Preiskalkulation kann erst nach Aufforderung durch ein Gericht erfolgen.

Meine Frage: Wie seht Ihr das ganze? Muss ich jetzt vor Gericht gehen, oder muss E.ON WW mich verklagen?

Nett fand ich auch den Satz: \"Damit kann vor Gericht ein für Sie nicht kalkulierbares, finanzielles Risiko auf Sie zukommen\"

Gibt es Erfahrungen ob eine Rechtsschutzversicherung einspringt?

Gruß
Frank

Anonymous

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Gaspreiserhöhung bei E.ON Westfalen Weser
« Antwort #1 am: 19. Oktober 2004, 20:50:57 »
Wir haben heute das gleiche Schreiben bekommen.
Die Rechtschutzversicherung würde in unserem Fall übernehmen. Allerdings ist der Streitwert so gering , dass ein Anwalt wohl kein Interesse daran haben wird so einen Fall anzunehmen(Auskunft eines Rechtsanwaltes).
Wir machen erstmal weiter bis zum Schiedsmann denn einem Mahnbescheid kann man wiedersprechen.
Man darf sich nicht alles gefallen lassen!

Falls du dich nicht mit E-ON anlegen möchtest, kannst du dem Rat der Verbraucherzentrale folgen und nur unter Vorbehalt zahlen.

Offline RR-E-ft

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Gaspreiserhöhung bei E.ON Westfalen Weser
« Antwort #2 am: 20. Oktober 2004, 18:09:54 »
Eine Zahlung unter Vorbehalt ist nach dem Urteil des BGH vom 30.04.2003- VIII ZR 279/02- nicht nötig. Der Versorger muss unter Offenlegung seiner Kalkulationsgrundlagen klagen, vgl auch:



http://marktplatz.strom-magazin.de/marktplatz/news/news_Bedenken_Rechtliche_Unsicherheit_Duerfen_Verbraucher_Preiserhoehungen_wegen_Unbilligkeit_nicht_zahlen_12425_1.html

Bei Zahlung unter Vorbehalt muss der Kunde auf Rückzahlung klagen, hat dabei die Prozesskosten vorzuschießen und trägt die Darlegungs- und Beweislast für seinen Rückzahlungsanspruch.

Eine Aufrechnung ist dem Kunden wegen § 31 AVBV verwehrt.

Anonymous

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Gaspreiserhöhung bei E.ON Westfalen Weser
« Antwort #3 am: 26. Oktober 2004, 18:05:13 »
Bin auch bei E.ON WW...

Habe die gleiche Antwort wie beim ersten Beitrag bekommen.

Die Frage ist jetzt wie man reagieren sollte damit man nicht in die Situation kommt (die E.ON offensichtlich gerne hätte) das man sein Geld einklagen muss, sondern es so hält das E.ON das machen müßte.
Hinzu kommt das bei mir das Lastschrift vereinbart ist und es geschrieben wurde das ich nicht berechtigt wäre den Abschlag zu begrenzen. (was ich anderes sehe...)

Ist folgendes korrekt oder geht das in die falsche Richtung:

- Lastschrift widerrufen
- nur den um 2% gebilligten Preis überweisen
- auf §367 hinweisen (keine Verechnung künftiger Zahlungen - bisher noch nicht geschehen)
- evtl. noch ein wenig zutexten: http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=375

Gruß Quicky

Offline sonoio

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Gaspreiserhöhung bei E.ON Westfalen Weser
« Antwort #4 am: 08. März 2005, 19:48:37 »
...
Es sind bei mir 17% Erhöhung.
Im Oktober war die Erhöhung des Grundpreises noch nicht bekanntgegeben.

Grüsse
sonoio

Offline Cremer

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Gaspreiserhöhung bei E.ON Westfalen Weser
« Antwort #5 am: 09. März 2005, 08:28:03 »
hallo Quicky,

war schon an anderer Stelle hier im Forum mehrmals mitgeteilt und behandelt worden. Schauen Sie in älteren Beiträgen bitte nach.

Sofern Sie ein Guthaben haben, müßten Sie das zusätzliche Guthaben aus der Differenz der Jahresrechnung des Versorgers und der Höhe der von Ihnen kalkulierten Betrages ( Preise 2004 plus 2%) einklagen.

Besser den Versorger daraufhinweisen, dass sie diese Differnz bei der nächsten Jahresrechnung in Anrechnung bringen werden, ferner die Abschlagshöhe soweit minimieren, dass mit Sicherheit eine Nachzahlung kommen wird. Nur im Falle eines \"Nachzahlungsmodsus\" sind Sie am Zuge.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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