@Christian Guhl
Wenn Sie Bauchweh haben und denken, es liege am Blinddarm:
Suchen Sie im Netz nach einem Forum, in denen ein Chirurg erklärt, unter welchen Umständen die Entfernung des Appendix indiziert ist, welche Risiken bestehen und wie das geht, damit Sie ggf. selbst die Nagelschere ansetzen können.
Noch besser berichten Sie jemandem (Nichtmediziner) von den Beschwerden, der sich seinerseits an ein solches Forum wendet und Ihnen hiernach davon berichtet. Es kann nur gut werden.
Der Betroffene hat doch einen Anwalt und dieser hat die Erfolgsaussichten der Berufung
eigenständig zu prüfen und seinen Mandanten zu beraten. Er haftet auch dafür, wofür ihm jedoch auch eine
angemessene Vergütung gebührt, die dieses Risko kompensiert.
Den Kollegen wollen wir also keinesfalls seiner Mühewaltung und Erwerbs-Chance berauben.
Solche Fragen lassen sich nur beantworten, wenn man alle Tatsachen kennt. "
Ich habe gehört oder gelesen, dass..." ist eben schon keine zureichende Tatsachenbasis.
Es kommt auch nicht darauf an, was im Schreiben des Klägers an das Gericht steht, sondern, was im Tatbestand des Urteils steht, der seinerseits ggf. zu berichtigen ist.
Möglicherweise berichten Sie hier von keinem Urteil, sondern von einem Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren, wo das Rechtsmittel Widerspruch heißt.
Hier geht es jedoch um Grundsatzfragen und nicht um konkrete Einzelfälle.
Solche interessieren mich nur, soweit ich selbst beauftragt bin.
Es liegt mir ganz und gar fern, Fälle zu besprechen, in denen noch andere Kollegen aktuell beauftragt sind.
Wer einen solchen Fall übernimmt, sollte sich m. E. jedoch in der entsprechenden Materie auskennen.
Es kommt ja auch niemand auf die Idee, sich vom Urologen die Kniescheibe operieren zu lassen.
Wer es tut, kann zumindest erahnen, worauf er sich ggf. einlässt.
Auf ein falsches Urteil eines Amtsgerichts mehr oder weniger kommt es auch nicht entscheidend an. Schon die in Bezug genommenen Entscheidungen des OLG Hamm und
AG Wuppertal sind so alt, dass sie die nachfolgende BGH- Rechtsprechung zur Billigkeitskontrolle von Energiepreisen nicht berücksichtigen konnte.
Wir orientieren uns an der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH und diese ist nicht nur hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast nach Unbilligkeitseinwand völlig eindeutig, vgl. etwa ZNER 2005, 320, 322, re. Sp. unter c):
http://www.pontepress.de/pdf/200504U3.pdfFreundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt