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Autor Thema: Billigkeitskontrolle von Gaspreisen (Stand)  (Gelesen 80663 mal)

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Offline RR-E-ft

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Billigkeitskontrolle von Gaspreisen (Stand)
« Antwort #15 am: 14. März 2007, 13:03:02 »
Quelle: http://www.pr-inside.com/de/print65042.htm


Zitat
BGH verhandelt am 13. Juni erneut über Klage gegen Gaspreiserhöhung

Karlsruhe (ddp). Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt am 13. Juni erneut darüber, ob Gaspreiserhöhungen gerichtlich auf ihre Angemessenheit überprüft werden können.

Das teilte der Vorsitzende Richter des 8. Zivilsenats des BGH, Wolfgang Ball, am Mittwoch in Karlsruhe mit. Das Verfahren dürfte weit reichende Auswirkungen für Gaskunden und Energieversorger haben.

Geklagt hat der als «Gaspreis-Rebell» bekannt gewordene frühere Richter Klaus von Waldeyer-Hartz aus Heilbronn. Er wehrt sich dagegen, dass die Heilbronner Versorgungs-GmbH zum 1. Oktober 2004 den Gaspreis um rund zehn Prozent angehoben hat - von 3,47 auf 3,84 Cent pro Kilowattstunde. Nach Auffassung des Klägers soll der BGH feststellen, dass diese Erhöhung des Gaspreises unbillig und daher unwirksam ist. Das Amtsgericht Heilbronn hatte der Klage stattgegeben. In der Berufung wies dann aber das Landgericht Heilbronn die Klage ab. Dagegen legte Waldeyer-Hartz Revision ein.

Der 8. Zivilsenat hatte bereits am 20. Dezember 2006 in der Sache verhandelt und wollte ursprünglich an diesem Mittwoch sein Urteil verkünden. In der Beratung habe sich aber gezeigt, dass einige wichtige Fragen «bisher nicht ausreichend erörtert wurden», sagte Richter Ball. Zu klären sei etwa, ob bereits die Ausgangspreise vor dem 1. Oktober 2004 «unbillig erhöht» waren. Die Preiserhöhung ab 1. Oktober 2004 könnte dann deswegen unangemessen gewesen sein. Die Preiserhöhung zum 1. Oktober 2004 könnte aber auch angemessen gewesen sein, wenn sie letztlich eine vorherige unbillige Erhöhung ausgeglichen hätte und diese damit nicht voll an die Kunden weitergegeben worden wäre.

Die bisherige Auffassung des Senats, dass es auf den Ausgangspreis nicht ankomme und nur die Erhöhung zum 1. Oktober 2004 Streitgegenstand sei, gelte nun wohl nicht mehr, sagte Ball. Der Senat wolle aber «nicht mit verdeckten Karten spielen» und habe deswegen erneut eine mündliche Verhandlung angesetzt.

 

(AZ: VIII ZR 36/06)

 

ddp.djn/dmu/hwa


Siehe auch hier:


http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2007-03/artikel-7901301.asp


Nach den zutreffenden Aussagen des Senatsvorsitzenden kommt es auf die Gesamtkalkulation an, so dass eine einzelne Erhöhung nicht gesondert betrachtet werden kann.

Der erhöhte Preis muss mithin insgesamt der Billigkeit entsprechen, was sich nicht dadurch nachweisen lässt, dass etwaig nur gestiegene Beschaffungskosten weitergegeben wurden.

Damit würde ein zuvor bereits unbillig überhöhter Preis unzulässig in die Zukunft perpetuiert.

An der Billigkeitskontrolle der Erdgastarifpreise als einseitige Preisfestsetzungen gem. § 315 BGB kann deshalb kein Zweifel mehr bestehen, auch nicht daran, dass die erhöhten Preise insgesamt bzw. nach Preissenkungen die neu festgesetzten Preise insgesamt der Billigkeit entsprechen müssen, was nur durch die Offenlegung der Preiskalkulation nachgewiesen werden kann (vgl. auch OLG Karlsruhe RdE 2006, 356).

Vgl. Rechtswissenschaftliche Forschung und Entwicklung, Band 707, Utz-Verlag München 2004, S. 116:


Zitat
"Die jeweils geltenden Entgelte sind verbindlich, wenn sie insgesamt der Billigkeit entsprechen. Bei Unbilligkeit sind sie daher auch insgesamt unverbindlich, ggf. kann das Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ein billiges Entgelt festsetzen. Dagegen gilt bei Preis- oder Zinsanpassungen der ursprünglich vertraglich vereinbarte Preis oder Zins weiter. Dieser unterliegt, da und sofern er in der konkreten Höhe vertraglich vereinbart und nicht einseitig festgelegt ist, keiner Billigkeitskontrolle.

Bei der Kontrolle von Entgelten aufgrund faktischer Bestimmungsrechte kommt eine Überprüfung der Höhe der geforderten Entgelte ebenso in Betracht wie die Betrachtung einer konkreten Erhöhung. Werden über einen bestimmten Zeitraum (einseitig festgesetzte) Entgelte gefordert und diese sodann (einseitig) erhöht, müssen daher nicht nur die letztlich geforderten Entgelte, sondern auch die Erhöhung ihrerseits der Billigkeit entsprechen. Eine Billigkeitskontrolle der Erhöhung neben der Höhe der Entgelte wird beispielsweise vorgenommen durch BGH, Urt. v. 24.11.1977 - III ZR 27/76, ZLW 1979, 140, 146 f.
= LM LuftVZO Nr. 5/6 = WM 1978, 1097 = VRS 55, 18 "



Bei Gastarifpreisen handelt es sich gem.  § 4 Abs. 1 AVBGasV um jeweils geltende Entgelte im vorgenannten Sinne, die jederzeit vom Versorgungsunternehmen einseitig festgelegt wurden und bei denen deshalb der Anfangspreis nicht weniger einseitig bestimmt ist als ein einseitig festgelegter Folgepreis (vgl. BGH NJW 2006, 684 Rn. 10).

Offline ingobertus

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Billigkeitskontrolle von Gaspreisen (Stand)
« Antwort #16 am: 30. März 2007, 12:44:38 »
Hallo,

von meinem Widerspruch (Gaspreise) erhielt ich bereits vor 3 Wochen eine Bestätigung meiner Stadtwerke.
Vor kurzem habe ich nun eine Mahnung (in Höhe der nicht gezahlten Rechnungsbeträge) mit Androhung einer Versorgungssperre erhalten.
Daraufhin habe ich bei den Stadtwerken angerufen und diese freundlich aufgefordert, die Versorgungssperre bitte schriftlich zurückzunehmen.  

Ein Mitarbeiter der Stadtwerke hat mir dann erklärt, dass sie keine Monopolisten mehr wären. Es hätte sich ein Versorger gefunden, der bundesweit liefern könne (zumindest hätte er dies schriftlich behauptet). Aber dieser Versorger sei uninteressant, da dessen Gaspreise über denen der Stadtwerke liegen würden.

Somit würde §315 nicht greifen, da eine Monopolstellung nicht mehr gegeben sei. Aber trotzdem würde ich von der Sperre runtergenommen.

Ich habe mich freundlich bedankt und dem Mitarbeiter entgegnet, dass es einen solchen Versorger aus technischen und organisatorischen Gründen auch langfristig nicht geben könne.
Falls dem so sei, dann kann dies doch nur eine Strategie der Energieversorger sein, einen fingierten Alibi-Versorger aufzustellen, um Druck auf Widersprecher auszuüben.

Ist hier etwas bekannt darüber?

mfg
ingo

Offline RR-E-ft

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Billigkeitskontrolle von Gaspreisen (Stand)
« Antwort #17 am: 30. März 2007, 13:47:32 »
@ingobertus

§ 315 BGB findet nicht nur bei einer Monopolstellung direkte Anwendung:

http://www.forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=5989

Zum bundesweiten Gaspreis- Angebot der E.ON- Tochter E wie einfach ist hier im Forum sehr viel zu erfahren.

Offline uwes

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Billigkeitskontrolle von Gaspreisen (Stand)
« Antwort #18 am: 11. April 2007, 17:26:17 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
@ingobertus

§ 315 BGB findet nicht nur bei einer Monopolstellung direkte Anwendung:

http://www.forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=5989


Das scheint der 8. Senat des BGH wohl doch nicht so zu sehen, wenn er in seinem Hinweisbeschluss vom 14.3.2007 ausführt,

"Die (Anfangs-)Tarife der Beklagten unterlägen der Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 BGB, wenn es sich um Tarife eines Monopolunternehmens handelte, das Leistungen der Daseinsvorsorge anbietet, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist...."

Wenn man den BGH so verstehen soll, dann sind für mich die letzten Entscheidungen zu Stromtarifen etc (Lichtblickurteil) allerdings nicht mehr verständlich.

Wird hier zurückgerudert? Knickt jetzt auch der Bundesgerichtshof vor der Lobbymacht der Versorger ein?

Die Erläuterungen von Ihnen, Herr Kollege Fricke überzeugen mich wesentlich mehr. Siehe hier:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?p=26602#26602
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline RR-E-ft

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Billigkeitskontrolle von Gaspreisen (Stand)
« Antwort #19 am: 11. April 2007, 17:50:37 »
@uwes

Danke, Herr Kollege.

Dem Senat muss dessen eigene Rechtsprechung ggf. nochmals etwas klarer vor Augen geführt werden.

Mancher sieht womöglich schon den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr. :wink:

Immerhin auf die Erhöhung selbst wird § 315 BGB direkt angewendet, ohne dass nach einer Monopolstellung gefragt wird.

Das schon bei Vertragsabschluss vertraglich vereinbarte einseitige Leistungsbestimmungsrecht ist indes denknotwendig unteilbar, so dass auch schon der Anfangspreis ebenso einseitig bestimmt ist.


Wie gut, wenn man erst einmal erkannt hat, dass § 4 AVBV ein vertraglich vereinbartes, einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers enthält.:wink:

Offline uwes

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Billigkeitskontrolle von Gaspreisen (Stand)
« Antwort #20 am: 12. April 2007, 18:24:28 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"

Wie gut, wenn man erst einmal erkannt hat, dass § 4 AVBV ein vertraglich vereinbartes, einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers enthält.:wink:


Wer hat das erkannt?
Der BGH jedenfalls beantwortet die Frage, woraus sich das Erhöhungsrecht überhaupt ergibt, jedenfalls nicht.

Ich habe diesbezüglich aber auch keine besonders intensive Auseinandersetzung zu diesem Punkt in der Revisionsbegründung entdecken können.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline RR-E-ft

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Billigkeitskontrolle von Gaspreisen (Stand)
« Antwort #21 am: 12. April 2007, 18:36:45 »
@uwes

Zitat
Wer hat das erkannt?
Der BGH jedenfalls beantwortet die Frage, woraus sich das Erhöhungsrecht überhaupt ergibt, jedenfalls nicht.


Wie sich meiner Stellungnahme zum BGH- Beschluss unschwer entnehmen lässt, habe zumindest ich erkannt, dass § 4 AVBGasV ein vertraglich vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht enthält. :wink:

Diese Auffassung vertrete ich seit langem.

Der BGH hat es offensichtlich für die einseitige Preiserhöhung im laufenden Tarifkundenvertrag auch erkannt, weil es sonst schon kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht und eine einseitige Preiserhöhungsbefugnis gäbe (vgl. auch Fricke WuM 2005, 547, 550; so auch schon BVerwG NVwZ 1994, 999 zu § 4 AVBEltV sowie Franke in: Theobald/ Schneider, Handbuch zum Recht der Energiewirtschaft, S. 934 f. Rn. 52).

Der BGH hält dies offensichtlich für so selbstverständlich, dass es dazu keiner Erörterung bedarf.

Es bedarf allein noch der Erkenntnis, dass dieses vertragsgegenständliche einseitige Leistungsbestimmungsrecht statt der Einigung auf einen Preis schon bei Vetragsabschluss vereinbart wurde (wann auch sonst?) und dass dieses Leistungsbestimmungsrecht denknotwendig unteilbar ist.

Daraus folgt, dass auch der Anfangspreis bereits einseitig festgelegt wude und nicht Gegenstand einer Einigung der Parteien war (vgl. BGH NJW 2006, 684 Rn. 10).


Hingegen ergibt sich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Lieferanten bei (Norm-) Sondervertragskunden nicht  aus § 4 AVBV:

Vgl. de Wyl/ Essig/Holtmeier in Theobald/ Schneider, aaO, S. 472 Rn. 18:

Für den Abschluss dieser Verträge besteht weder eine Anschluss- und Versorgungspflicht, noch gelten die §§ 2 bis 34 AVBV unmittelbar. Ihre Einbeziehung erfolgt anders als im Tarifkundenbereich nicht durch Rechtsetzungsakt, sondern allein durch vertragliche Übereinkunft. Soweit keine individualvertragliche Regelung getroffen wird, handelt es sich um "Allgemeine Geschäftsbeingungen" bezüglich deren Einbeziehung und Wirksamkeit die Regelungen der §§ 305 ff. BGB greifen.


Dabei verstößt eine zu § 4 AVBV inhaltsgleiche AGB- Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB und ist deshalb unwirksam (vgl. nur BGH NJW 2000, 652; BGH KZR 10/03 unter II. 6; a. A. LG Bonn, Urt. v. 07.09.2006).

LG Bonn,aaO. geht auch davon aus, dass es sich bei Norm-Sondervertragskunden um AGB handelt, dass diese aber dem Transparenzgebot entspräche. LG Bonn meint zutreffend, dass sich die Parteien bei Begründung eines Sondervertrages auf einen Anfangspreis einigen.



Bei echten Tarifkunden gibt es aus o. g. Gründen eine solche Einigung aber gerade nicht.


Dem LG Bonn hätte schon auffallen müssen, dass es die elementaren Denkgesetze der Logik verbieten, sich bei Vetragsabschluss einerseits auf einen Anfangspreis verbindlich zu einigen, andererseits zugleich dem Lieferanten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einzuräumen.

Der 8.Zivilsenat scheint - im Gegensatz zum Kartellsenat - bisher möglicherweise dem gleichen Denkfehler aufzusitzen wie das LG Bonn, nur dass die konsequenten Folgen aus der entsprechenden Erkenntnis bei (Norm-) Sondervertragskunden und Tarifkunden nun einmal völlig verschiedene sind.

Eine Revision nach dem Urteil des LG Bonn muss deshalb zu einem völlig anderen Ergebnis kommen als die Revision nach dem Urteil des LG Heilbronn.

Die Revision nach dem Urteil des LG Heilbronn kann dabei nicht andere Grundsätze zu Grunde legen als in der Revision gegen das Urteil des LG Karlsruhe. Im letzteren Fall wird offensichtlich, dass sich der Gastarifkunde nicht auf einen Anfangspreis geeinigt hat (vgl. Urteil des AG Karlsruhe vom 27.05.2005). Es ist schade, dass das zweite Gaspreisverfahren beim BGH bisher zuwenig in den Blick genommen wurde. In diesem geht es bekanntlich nicht um die Billigkeit einer Preiserhöhung, sondern um die Billigkeit des gesamten Gastarifs.

Dabei müsste der BGH wieder zu dem Ergebsnis kommen, dass ein Versorgungsvertrag als Tarifkunde entgegen § 154 Abs. 1 BGB  überhaupt nur zustande gekommen ist, weil der Versorger ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hat (BGH NJW 2003, 3131).

Ein Sondervertrag lässt sich demgegenüber aus genannten Gründen freilich nicht konkludent begründen.

Offline RR-E-ft

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Billigkeitskontrolle von Gaspreisen (Stand)
« Antwort #22 am: 03. Mai 2007, 16:25:08 »
Aus dem Urteil des BGH vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 ergeben sich neue Folgerungen:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?p=27248#27248

Glückliche Norm- Sondervertragskunden?

Offline uwes

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Billigkeitskontrolle von Gaspreisen (Stand)
« Antwort #23 am: 07. Mai 2007, 17:10:44 »
Der nächste Beitrag enthält den Text...
Mit freundlichen Grüßen

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Offline uwes

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« Antwort #24 am: 07. Mai 2007, 17:29:18 »
Zitat von: \"uwes\"
Zitat von: \"RR-E-ft\"
@uwes

Zitat
Wer hat das erkannt?
Der BGH jedenfalls beantwortet die Frage, woraus sich das Erhöhungsrecht überhaupt ergibt, jedenfalls nicht.


Wie sich meiner Stellungnahme zum BGH- Beschluss unschwer entnehmen lässt, habe zumindest ich erkannt, dass § 4 AVBGasV ein vertraglich vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht enthält. :wink:

Diese Auffassung vertrete ich seit langem.


Nun habe ich das seit je so gesehen, dass § 4 AVBGasV nun einmal kein Vertragswerk ist, so dass sich für mich daraus allein kein vertragliches Leistungsbestimmungsrecht  herleiten lässt.
Nach der neuen Entscheidung des VIII. Zivilsenats in Sachen Strompreis scheint auch der VIII. Senat diese Frage auch so zu beantworten und hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach § 315 BGB "lediglich" analog anwendbar sein soll, nämlich bei Vorliegen einer Monopolstellung. Außerdem wird klar festgestellt, dass § 4 Abs. 1 und 2 AVBElt ein "gesetzliches Leistungsänderungsrecht" beinhaltet.
Jetzt stellt sich für uns alle aber doch die Frage, ob sich aus dieser Entscheidung dann auch wieder herauslesen lässt, dass eine Preiskontrolle bei Vorliegen einer Ausweichmöglichkeit auf einen anderen Anbieter für den Verbraucher rechtlich nicht durchsetzbar ist.

Der Hinweis des BGH in der Entscheidung vom 28.3.2007 auf das ENWG ab Seite 11 unten soll wohl den Weg weisen. Oder vielleicht doch nicht?

Andererseits scheint sich der BGH in dieser Frage weiterhin nicht festlegen zu wollen, denn die Frage, ob Preiserhöhungen, die innerhalb eines bereits geschlossenen Vertrages erfolgen, möglich sind, hat er ausdrücklich nicht entschieden (Urteil RN 16)
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #25 am: 07. Mai 2007, 17:50:14 »
@uwes

Der VIII. Zivilsenat stellt in dem Urteil vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 (Rn. 16) heraus, dass auf die Ausübung eines Preisänderungsrechts gem. § 4 Abs. 1 und 2 AVBV nach Vertragsabschluss § 315 BGB direkt zur Anwendung kommen kann.

Dabei kommt es auf eine Monopolstellung gerade nicht an.

In der ganzen Entscheidung kam es auf § 4 AVBEltV, von dem fraglich war, ob er zwischen den Partein überhaupt Geldtung beanspruchte, nicht an. Deshalb sieht die Befassung auch etwas oberfläch aus:


Der Senat bezeichnet die Bestimmung als ein gesetzliches Preisänderungsrecht.

Wie sich jedoch aus §§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AVBV ergab, handelte es sich bei der Bestimmung des § 4 Abs. 1 und 2  AVBV um einen Teil des Vertragsinhaltes:

"Sie sind Betandteil des Versorgungsvertrages."

An den Text sind auch die Gerichte gebunden (Art. 20 III GG).

Mithin handelte es sich um ein vertragliches Preisbestimmungsrecht.

Das Bundesverwaltungsreicht (BVerwG NVwZ 1994, 999) sprach von einer zivilrechtlichen Umsetzung über § 4 AVBEltV, die nach § 315 BGB zu kontrollieren sei.


Der Kartellsenat hat in seinem Urteil vom 18.10.2005 - KZR 36/04 = NJW 2006, 684, Rn. 9, 10 die zutreffenden Feststellungen zu Preisen in Form Allgemeiner Tarife getroffen.


Der VIII Zivilsenat hatte in früheren Entscheidungen herausgestellt, dass allein durch die Entnahme von Energie aus dem Netz ein Vetrag zustande kommen kann, auch wenn der Abnehmer dem Vertragsabschluss widerspricht.

Ein solcher Widerspruch sei wegen venire contra factum proprium  unbeachtlich, weil derjenige der die Leistungen des Versorgungsunternehmens entnimmt, weiß, dass diese nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden (vgl. BGH NJW 2003, 3131 unter II 1 a; BGH NJW 2006, 1667 ff. Rn. 16).

Nach der Rechtsprechung des Senats setzt der konkludente Abschluss eines Vertrages jedoch gerade keine Einigung auf das zu zahlende Leistungsentgelt voraus. Ein Dissens gem. § 154 Abs. 1 BGB bestehe dehalb nicht, weil dem Versorgungsunternehmen regelmäßig ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bezüglich des Leistungsentgelts, also der zu zahlenden Tarife eingeräumt sei (vgl. BGH NJW 2003, 3131 unter II 2 a; BGH NJW 2006, 1667, 1670 Rn. 28 ff.).

Die Annahme des Leistungsangebotes des Versorgungsunternehmens bedeutet deshalb einen Vertragsabschluss, ohne dass zugleich auch ein Vertragspreis in konkreter Höhe vereinbart wird.

Von einem wirksamen Vertragsabschluss zugleich auf die Einigung auf einen Vertragspreis in konkreter Höhe zu schließen, ist deshalb m. E. ein Kurzschluss.

Die fehlende Einigung über den Vertragspreis schließt also gerade wegen des vertraglich vereinbarten  einseitigen Leistungsbestimmungsrechts den wirksamen Vertragsabschluss nicht aus (vgl. auch BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 24/04).

Umgekehrt kann dann der Vertragsabschluss auch nicht zugleich als eine Einigung auf einen Vertragspreis gewertet werden.

Gegen eine Einigung auf einen Vertragspreis spricht schon, dass demjenigen, der die Leistung des Versorgungsunternehmens in Anspruch nimmt die gerade geltenden Tarifpreise noch nicht einmal bekannt sein müssen. Diese Unkenntnis würde eine Einigung auf einen konkreten Vertragspreis gem. §§ 145 ff. BGB hindern, hindert jedoch gerade nicht den konkludenten Abschluss eines Vertrages gem. § 2 Abs. 2 AVBV.

Demjenigen, der die Leistung des Versorgungsunternehmens aus dem Verteilnetz in Anspruch nimmt, ist bewusst, dass das Versorgungsunternehmen seine Leistungen nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt, ein Preis dafür gezahlt werden muss.

Das ist denknotwendig auch demjenigen klar, der sich auf die Unbilligkeit des geforderten Leistungsentgelts beruft:

Ihm ist klar, dass nur ein angemessenes Entgelt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB für ihn verbindlich und geschuldet ist, ein angemessenes Entgelt ggf. erst mit Rechtskraft einer gerichtlichen Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB für ihn verbindlich und fällig wird.

Schlussendlich bindet sich das Versorgungsunternehmen auch nicht durch die Einigung auf einen Preis im Sinne von pacta sunt servanda, sondern behält sich nach Vertragsabschluss eine jederzeitige Preisänderung vor. Dieser Vorbehalt hindert es, von einer wirksamen Einigung auf einen konkreten Vertragspreis zu sprechen (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 24/04 Rn. 21)

Meines Erachtens kann wie in BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 8/05 Rdn. 12 angenommen werden, dass es regelmäßiger Übung entspricht, dass ein Energieversorgungsunternehmen die Preise von Zeit zu Zeit gegenüber allen seinen Tarifkunden neu festlegt und bestimmt.

Diese Übung war in der letzten Zeit sogar überaus regelmäßig.


Andererseits führt nicht jedwede Energieentnahme aus dem Netz unmittelbar  zu einem (konkludenten) Vetragsabschluss, vgl. nur § 38 EnWG, der darauf abstellt, dass gerade kein Vertragsverhältnis besteht.

Deshalb ist die Entscheidung des VIII. Zivilsenat an mancherlei Stelle widersprüchlich.

Die Rechtsprechung in den früheren Entscheidungen (NJW 2003, 1449; NJW 1998, 3188, [3192] und NJW-RR 1992, 183) wurden nicht erwähnt, so dass insoweit nicht unterstellt werden darf, der Senat habe von dieser Abstand nehmen wollen.

In der Entscheidung NJW-RR 1990, 1204 hatte es der Senat ausdrücklich abgelehnt, einen Preis auf seine Angemessenheit zu kontrollieren, auf den man sich mit einem monopolistischen Stromversorger geeinigt hatte.

In der Entscheidung NJW- RR 1992, 183 unter III 2 b hatte der Senat gerade offen gelassen, ob auch der mit einem Monopolisten vereinbarte Preis einer gerichtlichen Angmessenheitskontrolle unterliegt, wie es eine Literaturmeinung forderte.

In den Entscheidungen NJW 1998, 3188 [3192] und NJW 2003, 1499 ist von einer Monopolstellung und einer Angewiesenheitslage zutreffend gar keine Rede, was auf eine direkte Anwendung des § 315 BGB schließen lässt.

Mit dieser gesamten Rechtsprechung hat sich der Senat überhaupt nicht inhaltlich auseinandergesetzt. Es kam in entscheidenen Fall schon überhaupt nicht darauf an.

Im Verfahren VIII ZR 36/06 ist zwischen den Parteien das Preisänderungsrecht als solches unstreitig, der Kläger hat lediglich eine Preiserhöhung als unbillig gerügt.

Der Senat hat deshalb, weil er davon ausgeht, der Kläger sei gar kein Tarifkunde, wieder keine Veranlassung sich mit der Frage inhaltlich vertieft auseinderzusetzen, ob § 4 AVBGasV ein vertraglich vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht enthält.

Klar ist aber, dass der Senat auf die streitgegenständliche Erhöhung § 315 BGB direkt anwendet. Wegen des Klageantrages ist der Streitgegenstand eigentlich gem. § 308 ZPO beschränkt, so dass es schon bemerkenswert ist, dass der Senat auch die Frage nach der Billigkeit eines (möglicherweise vertraglich vereinbarten) Anfangspreises stellt.

Dass ein vertraglich vereinbarter Anfangspreis (auf den man sich also geeinigt hat) der gerichtlichen Billigkeitskontrolle in analoger Anwendung des  § 315 BGB unterliegt, ergibt sich ersichtlich aus keiner einzigen Entscheidung.

Nach der st. Rspr. des Senats folgt schon aus der Einigung der Parteien auf das Leistungsentgelt die Richtigkeitsgewähr, so dass es schon keiner gerichtlichen Angemessenheitskontrolle bedarf.

Offline Gaspreismuffel

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Billigkeitskontrolle von Gaspreisen (Stand)
« Antwort #26 am: 30. Oktober 2007, 18:19:22 »
Ich hoffe, dass ich meine Fragen hier korrekt eingeklinkt habe (erster Beitrag).

Ich würde gerne 4 Fragen stellen:

1. Der Billigkeitsanspruch richtet sich nur an den unmittelbaren Vertragspartner, der seinem Kunden für die Billigkeit seines Gesamtpreises haftet, z.B. Haftung des lokalen Versorgers hinsichtlich des Billigkeitsanspruchs des Verbrauchers.
Wenn – wie in dem Urteil von 13.7.2007 ausgeführt – der [Gesamt-] Preis schon dann billig sein soll, wenn der lokale Versorger nachweist, dass sein alter Preis billig war (Leitsatz e) und dass seine aktuelle Preisänderung auf die Preisänderung seines Vorlieferanten zurückzuführen ist und er eigene rückläufige Kosten bei der Preisbildung angemessen berücksichtigt hat (Leitsatz d), würde das den Preis des Vorlieferanten grundsätzlich von der Billigkeitskontrolle ausschließen.
Dann läge lediglich eine Teilbilligkeitskontrolle vor, die nur die Preiskomponenten des lokalen Lieferanten erfassen würde und diesem freie Hand ließe, an seinen Lieferanten unbillige Bezugspreise zu zahlen und sie an der Billigkeitskontrolle vorbei an seinen Kunden weiter zu verrechnen.
Kann das sein? Dann könnte eine delinquente Lieferkette konstruiert werden, bei der nur der letzte in der Kette sich überprüfbar verhalten müsste und das nur hinsichtlich seiner Preiskomponenten, während alle davor liegenden munter abschöpfen könnten, ohne dass sie zur Rechenschaft gezogen werden könnten.
Oder wäre der lokale Versorger verpflichtet seine Billigkeitsansprüche gegenüber seinem Vorlieferanten voll auszuschöpfen, um seinen Billigkeitspflichten gegenüber seinem Kunden zu genügen und wäre er verpflichtet auch das gegenüber seinem Kunden nachzuweisen?
Nur dann gäbe es eine volle Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises (an jeder Stelle der Lieferkette).

2. Es wurde gesagt, dass die Billigkeitskontrolle entfällt, wenn eine Preisformel vereinbart wurde. Ist das so richtig? Wie sieht es aus, wenn die Formel zu unbilligen Preisen führt? Könnte sich z.B. der lokale Versorger von der Billigkeitsprüfung gegenüber seinem Kunden befreien (soweit der Anspruch laut Ziffer 1 gegeben ist), indem er mit seinem Vorlieferanten eine Preisformel vereinbart, die zu unbilligen Preisen führt?

3. Wenn sich A, B und C verabreden, für ihre gleichartigen Produkte alle den gleichen Preis zu verlangen, so ist das wettbewerbsrechtswidrig.
Wenn sich A, B und C verabreden ihren Preis mit einer Formel aus dem Preis des D abzuleiten, der ein anderes Produkt vertreibt (Ölpreisbindung), hat das die gleiche Wirkung: A, B und C verlangen den gleichen Preis, haben sich aber nur indirekt abgesprochen und haben obendrein noch den Wettbewerb mit D ausgeschlossen.
Kann es sein, dass das nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt?

4. Es wird gesagt, dass der Verbraucher nicht nur Ansprüche aus BGB §315, GWB §19 und EnWG §1, 2, 21, 30-33 ableiten könnte sondern auch aus dem noch nicht umgesetzten EG Recht. Welche EG Rechte sind das?

Offline RR-E-ft

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Billigkeitskontrolle von Gaspreisen (Stand)
« Antwort #27 am: 30. Oktober 2007, 18:26:02 »
@Gaspreismuffel

Lesen bildet.

Im Übrigen ist es nicht möglich, an dieser Stelle alle Rechtsgrundlagen insbesondere zum Energie- und Energiekartellrecht sowie die europarechtlichen Bezüge aufzuzeigen.

Offline Gaspreismuffel

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Billigkeitskontrolle von Gaspreisen (Stand)
« Antwort #28 am: 02. November 2007, 14:02:11 »
Lesen ist bei dem Verweis natürlich eine aufwendige und teure Angelegenheit. Lässt sich hier keine Zusammenfassung zu dem isolierten Punkt der Billigkeitskontrolle der durch die Vorlieferanten verursachten und vom lokalen Versorger durchgereichten Preiskomponenten – immerhin ca. 50% des Gesamtpreises – geben?
Ich meine, das wäre für uns alle wichtig.

Was wir beobachten ist doch, dass die lokalen Versorger versuchen, sich hinsichtlich der von ihnen bezahlten Bezugspreise mit allerlei Argumenten der Billigkeitskontrolle zu entziehen. Dann könnten sie überhöhte Preise an ihre Muttergesellschaften zahlen und diese an die Verbraucher durchreichen, ohne selbst für diese Preiskomponenten gerade stehen zu müssen und sie würden gleichzeitig ihre Muttergesellschaften vor einer Billigkeitskontrolle ihrer Preise abschirmen.

Wenn ihnen das gelingt, wären die Chancen im Protest nur auf den lokal verursachten Teil des Gesamtpreises zu beziehen.
Das würde natürlich das Konzept des billigen Gesamtpreises und die erzielbaren Protesterfolge wesentlich durchlöchern.
Diese Implikation des Verfahrens, dass am 13.7.2007 beim BGH endete, hat mich daher schon etwas alarmiert.

Offline RR-E-ft

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Billigkeitskontrolle von Gaspreisen (Stand)
« Antwort #29 am: 02. November 2007, 14:36:49 »
@Gaspreismuffel

Es ist wohl niemand hier, der mit geringerem Aufwand liest oder sich bildet.

Siehste hier.

 

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