[ 24-O-41-04 16-08-2004 ; 7-U-194-04 28-06-2006 ]
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Hilfe/Container-Urteilssammlung/site__1859/Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 28.06.2006 - 7 U 194/04 das Urteil des LG Mannheim vom 16.08.2004 - 24 O 41/04 bestätigt.
Die Zahlungsklage des Gasversorgers wurde abgewiesen, weil dieser nicht rechtzeitig und nicht umfangreich genug seine Preiskalkulation offen gelegt hatte.
Revision wurde nicht zugelassen.
Das Urteil des OLG Karlsruhe findet sich hier zum Download bei den Hannoveraner Kollegen:
http://www.ritter-gross.de (dort: zuerst auf "Aktuell" und dann weiter auf "Energierecht" klicken)Eine sehr gute Entscheidung.
Verblüffend einfach die Erkenntnis der Richter:
"
Eine Gasheizung kann nun mal nicht mit Heizöl betrieben werden."
Das Urteil beschreibt die Darlegungs- und Beweislast eines Gasversorgers zur Billigkeit der geforderten Erdgaspreise.
Dabei ging es nicht um die Frage der Billigkeit einer Erhöhung, sondern um die Frage der Billigkeit der geforderten Preise.
Es liegt jedoch auf der Hand, dass für die nach einer Erhöhung geforderten Preise - wie auch schon die zuvor einseitig bestimmten Preise - nichts anderes gelten kann.
(Wenn kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht, fällt eine Preiserhöhung nach der Rechtsprechung LG Bremen, LG Berlin, LG Dresden und auch eine Billigkeitskontrolle der neuen Preise aus. Dann können allenfalls die alten Preise gerichtlich auf ihre Billigkeit kontrolliert werden, zumeist in einem Rückerstattungsprozess)
Diese Entscheidung betraf zudem die Zahlungsklage eines Vorlieferanten gegen einen Energiedienstleister.
Die Versorger verfügen bis auf die - einen speziellen Sonderfall betraffende Entscheidung des OLG Brandenburg - über keine obergerichtliche Entscheidung zur Billigkeitskontrolle von Gaspreisen.
Das OLG Brandenburg betraf einen Fall, in welchem ein Großkunde auch Schweröl verfeuern konnte, also gerade keinen normalen Haushaltskunden:
http://www.ag-guben.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/Microsoft%20Word%20-%207%20U%20016-99.d%85.pdf (Seite 12 unten)
Damit ist auch die Berufungsentscheidung des LG Karlsruhe obsolet.
Hier findet sich nochmals das Urteil des LG Mannheim, welches durch das OLG Karlsruhe bestätigt wurde:
http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/LG_Mannheim_040816_24O41-04.pdfNicht anders hatte das AG Karlsruhe im Urteil vom 27.05.2005 entschieden.
Anzumerken bleibt allein, dass es nach BGH NJW 2006, 684 sowie BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 8/05 und KZR 9/05 für die Anwendbarkeit des § 315 BGB nicht auf eine Monopolstellung oder Angewiesenheitslage ankommt, sondern allein darauf, dass die Entgelte im Vertragsverhältnis von einem Vertragsteil
einseitig bestimmt werden.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt