Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Antwort auf ewe-Musterschreiben  (Gelesen 5964 mal)

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Offline energienetz

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Antwort auf ewe-Musterschreiben
« am: 06. Oktober 2004, 17:05:08 »
Die EWE hat ein Musterschreiben an alle gesandt, die die Zahlung der unrechtmäßigen Preiserhöhung verweigern (\"Preisentwicklung und Preisbildung auf dem Energiemarkt...\"). Darauf hat Rechtsanwalt Fricke ein Antwortschreiben konzipiert:

Sehr geehrte Damen und Herren
sehr geehrter Herr Tholen,

Ihr Unternehmen hat zum 01.09.2004 die Preise für Gas angehoben.

Kunden, welche hiergegen unter Verweis auf § 315 BGB Einspruch einlegten,
haben Sie einen Standardbrief \"Preisentwicklung und Preisbildung auf dem
Energiemarkt\" zukommen lassen.

Tatsächlich ist es so, dass Ihr Unternehmen günstige Gaspreise hatte.
Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, diese nunmehr auf die deutschen
Durchschnittspreise anzuheben.

Zunächst ist die Frage zu stellen, woraus sich Ihr Recht zu einseitigen
Preiserhöhungen herleiten sollte. Die BTOGasV ist 1998 etfallen, die
nichtschriftlichen Verträge der Haushaltskunden, bei denen die Bestimmungen
der AVBGasV Zwangsinhalt der Verträge sind, wurden jedoch im übrigen nicht
modifiziert. Bis 1998 waren Preiserhöhungen nur nach einer entsprechenden
Tarifgenehmigung zulässig. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich aufgrund
der konkreten Vertragssituation mit den Bestands- Haushaltskunden hieran
etwas geändert haben sollte.

Wenn der Kunde die Unbilligkeit der Preiserhöhung gem. § 315 BGB einwendet,
haben Sie diesem gegenüber die Billigkeit anhand der offen zu legenden
Preiskalkulation nachzuweisen. Daraus, dass Ihre Preise bisher günstig
waren, ergibt sich keinesfalls, dass die jetzige Erhöhung der Billigekeit
entspricht.

Es ist wohl nicht redlich, wenn Sie Ihren Kunden im Falle der Weiterzahlung
der alten Preise ein aufwendiges Mahnverfahren in Aussicht stellen.

Nach dem Einwand der Unbilligkeit sind Ihre Ansprüche schon nicht fällig.
Mahnungen sind deshalb so nutzlos wie entbehrlich. Diese stellen nur eine
Belästigung der Kunden dar.

Auf das Urteil des BGH vom 30.04.2003 - VIII ZR 279/02 zum Verhältnis
zwischen § 315 BGB und § 30 AVBV weise ich hin.

Über Einzelheiten können Sie sich gern unter www.energiepreise-runter.de
informieren. Immerhin berufen Sie sich in Ihrem Standardschreiben selbst auf
den Bund der Energieverbraucher e.V..

Ich bitte deshalb, Ihre entsprechende Aktion mit den Musterbriefen nochmals
zu überdenken, bevor Verbraucherverbände wie der Bund der Energieverbraucher
e.V. hierauf reagieren.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Anonymous

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Antwort auf ewe-Musterschreiben
« Antwort #1 am: 11. Oktober 2004, 20:53:05 »
Hallo,
erstmal Glückwunsch zu diesem Forum! Sehr interessant. Meine Fragen lauten:
1. Kann ich, als Laie auf diesem Gebiet, dass von Ihnen konzipierte Antwortschreiben so an die EWE schicken?
2. Muß ich erneut tätig werden wegen dem Zusatz \" Einzugsermächtigung\"?
Vielen Dank

Offline energienetz

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Antwort auf ewe-Musterschreiben
« Antwort #2 am: 13. Oktober 2004, 08:43:42 »
Sie können als Laie tätig werden, wo kämen wir hin, wenn nur Anwälte die allen Verbraucher zustehenden Rechte in Anspruch nehmen könnten,

wegen der Einzugsermächtigung empfiehlt es sich, das Schreiben mit diesem Zusatz einfach nochmal abzusenden, der Sicherheit halber.

 

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