@Christian Guhl
§ 315 BGB hebelt die Verjährung/ Verwirkung aus.
Deshalb in einem solchen Fall vorrangig Verjährung/ Verwirkung einwenden und darüber hinaus die Gesamtpreise als unbillig im Sinne des § 315 BGB rügen.
Denn die Preise wurden ja einseitig bestimmt und unterfallen deshalb der scharfen Kontrolle nach § 315 BGB.
Soweit kein Anfangspreis individuell vereinbart war (Allgemeiner Tarif) kann man dann vollständig kürzen, wie uns das LG Mannheim, Urt. v. 16.08.2004 und das AG Karlsruhe, Urt. v. 27.05.2005 lehren.
Wer mit seiner Rechnung zu spät kommt, muss damit rechnen, dass die Kunden § 315 BGB schon kennen. :cry:
Fällig ist dann derzeit gerade nichts und deshalb ist bis auf weiteres (derzeit) nichts geschuldet (OLG München NJW-RR 1999, 421; BGH NJW-RR 1992, 183 [186]; BGH NJW 2005, 2919; BGH NJW 1667, [1670] Tz. 28 ).
In dieser Situation hat der Kunde eine gute Verhandlungsposition, weil der Versorger klagen muss, um seine Forderung durchzusetzen und dabei die Preiskalkulation offen legen muss.
Eine Indizwirkung einer Tarifgenehmigung reicht gerade nicht aus.
Der Kunde kann noch später im Prozess sofort anerkennen.
Das weiß ganz bestimmt auch E.ON Avacon, auch wenn diese sich in Antwortschreiben ggf. anders geben mag.
Die Flinte nie zu früh ins Korn werfen !
Die späte Abrechnung scheint Methode zu haben, um die Kosten- und Erlöslage für die Tarifgenehmigungen pessimistisch zu trimmen.
Kosten standen keine periodengenauen Erlöse gegenüber.
Deshalb immer auch die Energieaufsichtsbehörde informieren, damit diese ggf. die Methode und das Muster erkennen kann, mit welchen sie ggf. an der Nase herumgeführt werden sollte.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt