Hallo,
in der Broschüre "Fragen und Antworten zu überhöhten
Energiepreisen und BGB § 315" des Bundes der Energieverbraucher fallen mir zwei widersprüchliche Aussagen auf:
unter (10) Wann sollte man seinen Einspruch geltend machen? wird gesagt:
"Man kann den Einspruch gegen eine Preiserhöhung aber auch später erheben, innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren. Was man allerdings bezahlt hat, bevor der Einspruch erhoben wurde, das kann man nicht zurückfordern. "
hingegen unter (38 ) Kann ich mich auch noch gegen zurückliegende Preiserhöhungen wehren? wird anders gesagt:
"Teilen Sie Ihrem Versorger mit, dass Sie rückwirkend Widerspruch auch gegen die Preiserhöhungen aus 2004 erheben und teilen Sie ihm auch mit, welche Abschläge Sie deshalb zukünftig überweisen werden, wie sich diese nach Ihrer Berechnung zusammensetzen, um Irritationen auszuschließen."
Dies finde ich etwas widersprüchlich.
Was ist genau darunter zu verstehen:
a) Kann ich jetzt das bisher zuviel bezahlte (seit 2004) zurückfordern bzw. bei Nichtzurückzahlung von den künttigen Abschlagszahlungen abziehen (dies lässt (38 ) vermuten) , oder kann ich lediglich
b) die neuen ab Termin Widerspruch zu zahlenden Abschläge auf der Basis 2004 berechnen (also bisher zuviel bezahltes nicht zurückfordern?)
ich hatte Widerspruch gegen alle Erhöhungen seit 2004 (hier rückwirkend) eingelegt, und eine Rückforderung wie in a) berechnet.
Der Versorger behauptet nun, ich hätte
x) der alten Rechnung nicht widersprochen , und hätte
y)SOMIT diese in voller Höhe anerkannt und kein Rückbehaltungsrecht mehr.
x) ist unwahr, und die Formulierung die sich darauf gründet (...somit...) daraus folgend auch.
Oder?
schöne Grüße aus Baden
Salomee