Siehe hierzu zum Beispiel nur:
http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=1700&content_news_detail=5236&back_cont_id=4043Dazu ist anzumerken, dass es in Gaslieferungsverträgen oft Preisanpassungsklauseln gibt.
Bei diesen stellt sich bekanntlich die Frage, ob diese überhaupt wirksam sind (vgl. LG Bremen vom 24.05.2006).
Sind solche Klauseln wirksam und besteht ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers gem. § 315 BGB, dann ist der Versorger berechtigt, die neuen Preise nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Weil dem Versorger ein solches Recht vertraglich eingeräumt ist, spricht man gerade vom einseitigen Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers.
Deshalb ist es an dem Versorger, eine entsprechende Bestimmung zu treffen. Insoweit ist die Aussage in dem o. g. Beitrag unzutreffend, wonach dem Versorger eine solche Bestimmung nicht zustände:
Die Kunden sind jedoch genauso wenig wie der Versorger dazu berechtigt, den billigen Gas- oder Strompreis zu bestimmen.Gerade der Versorger hat - soweit vertraglich vorgesehen- eine der Billigkeit entsprechende Bestimmung zu treffen. Hat der Versorger die Bestimmung zu treffen, muss er den "billigen" Preis wohl denknotwendig bestimmen.
Das ist bei Strom nicht anders als beim Gas.Wendet der Kunde gegen eine solche einseitige Leistungsbestimmung des Versorgers jedoch die Unbilligkeit gem. § 315 BGB in Form einer Einrede ein, dann
und nur dann ist die Bestimmung für den Kunden nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht.
Insoweit ist der o. g. Beitrag leider auch ungenau, als darin ausgeführt wird:
Rechtlich gesehen ist der in Rechnung gestellte Preis bis zu einer gerichtlichen Festsetzung unverbindlich und damit nicht fällig. Dies gilt eben
nur nach erfolgtem Unbilligkeitseinwand, der entsprechend umfangreich formuliert und beim Versorger zugegangen sein muss.
Die Preise von 09/2004 kann auch nur zu Grunde legen, wer gegen die Gesamtpreise bzw. alle Preiserhöhungen nach 9/2004 die Unbilligkeit eingewendet bzw. eingewandt (?) hatte und danach die alten Preise mit genanntem Preisstand weiter unter Vorbehalt zahlen möchte.
Zu beachten gilt es dabei, dass etwa EWE die Preise bereits zum
01.09.2004 erhöht hatte. EWE- Kunden sollten also die Preise vom August 2004 nehmen....
Der Gesamtpreis kann nur bei Allgemeinen Tarifen angegriffen werden, bei Sonderverträgen mit
individuell vereinbarten Anfangspreisen jedoch nicht, sondern dort nur spätere Preiserhöhungen im laufenden Vertragsverhältnis.
Wer lediglich gegen eine konkrete Preiserhöhung die Unbilligkeit einwendet, für den bleiben die Preise vor dieser konkreten Preiserhöhung weiter verbindlich und voll geschuldet.
Auch insoweit ist der Beitrag wohl nicht differenziert genug, lässt mögliche Missverständnisse zu.
Aber im Übrigen gilt:
Der Versorger trägt die vollständige Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Bestimmung. Er kann ggf. bei Gericht den Antrag stellen, eine der Billigkeit entsprechende Ersatzbestimmung zu treffen.
Dem Kunden ist es nicht zumutbar, selbst eine der Billigkeit entsprechende Bestimmung zu ermitteln (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 8/05, Tz. 21).
Demnach braucht sich jedenfalls insoweit auch kein Kunde - glücklicherweise - Gedanken über den "billigen" Preis zu machen.
Denn dieser ist vom Versorger im gerichtlichen Verfahren (Zahlungsprozess) nachzuweisen, was nur anhand der Kosten- und Gewinnkalkulation möglich ist.
Es sollte deshalb auch kein Kunde Zeit darauf verwenden, selbst einen "billigen" Preis zu ermitteln.
Dies ist reine Zeitvergeudung und Kaffeesatzleserei.
Der obige Beitrag kann also nur Argumente liefern, warum die Preise wohl unbillig sind.
Indes braucht der Kunde zur Unbilligkeit nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung überhaupt nichts vortragen, weil ihn insoweit gar keine Darlegungslast trifft (BGH NJW 2006, 684, 685 Tz. 19 ).
Wer weiter im Kaffeesatz lesen möchte, tue dies.
Den "billigen Preis" des ganz konkreten Versorgers vor Ort, kann man nur bei Kenntnis dessen effizienter Betriebsführungskosten und der internen Kostenschlüsselungen ermitteln.
Dies wird
bei jedem Versorger höchst unterschiedlich sein.
Ohne die entsprechenden Kenntnisse braucht man also gar nicht erst damit anzufangen.
Es gibt weit besseres, als seine Zeit mit reiner Kaffeesatzleserei zu verbringen. Eine Klärung kann nur ein jeweiliges Gerichtsverfahren mit dem
konkreten Versorger vor Ort erbringen.
Wer also als Gaskunde in Stuttgart darauf wartet, das Landgericht Bremen oder das Landgericht Hamburg oder sonstwo könne erbringen, dass die von ihm selbst konkret geforderten Gaspreise unbillig sind, der wird ganz deutlich auf einem Holzweg sein.
Eine entsprechende Erwartungshaltung wird möglicherweise von der Energiewirtschaft geschürt, als diese darauf verweist, dass diese Verfahren erbringen könnten, dass die Gaspreiserhöhungen vor Ort der Billigkeit entsprachen.
Dies wird nicht passieren. Selbst wenn den in den Gerichtsverfahren betroffenen Gasversorgern der Nachweis der Billigkeit gelingen sollte, sagt dies eben wegen der unternehmensindividuellen Kostensituation der EVU nichts über die Billigkeit der Preiserhöhungen anderswo.
Die genannten Ungenauigkeiten des o. g. Beitrages mögen wohl dem Umstand geschuldet sein, dass er nicht von einem Juristen, sondern wohl von einem juristischen Laien verfasst sein wird.
Ggf. sollte dies kenntlich gemacht werden, damit nicht der falsche Eindruck entstehen kann, man käme allein mit dem Inhalt eines solchen Beitrages aus, dieser stamme von einem Juristen.
Möglicherweise trifft dies auch auf einzelne Passagen in Musterbriefen zu:
Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / VerjährungsfristJuristen sind nach weitläufiger Annahme teuer.
Jedenfalls soll dies sprichwörtlich für guten Rat gelten.
Richtig teuer wird es indes, wenn man etwas falsch verstanden und deshalb Fehler gemacht hat.
Deshalb sollte man sich in jedem Falle so umfassend wie möglich informieren und sich nicht auf pragmatisch verkürzte und plakative Aussagen verlassen.
Im Zweifel sollte man einen Rechtsanwalt einschalten.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt