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Autor Thema: OLG Düdo:kein einheitlicher Wärmemarkt,keinerlei Wettbewerb!  (Gelesen 4118 mal)

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Offline RR-E-ft

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[ KZR-30-00  09-07-2002 ;  KZR-16-02  04-11-2003 ; KVZ-3-04  21-12-2004 ; VI-2-Kart-14-04-V  23-11-2005 ]

Die Marktabgrenzung des OLG Düsseldorf findet sich in der in ZNER 2006, 47 ff. abgedrukten Entscheidung auf Seite 50, dort unter Ziffer 5:

http://www.pontepress.de/pdf/200601U4.pdf

Bei Haushalts- und Kleinkunden ist der sachlich relevante Erdgas -Markt weiterhin beschränkt auf das Netzgebiet des bisherigen Versorgers.

In diesem trifft das Angebot nicht auf Angebote anderer Erdgaslieferanten, wodurch sich die Preise in einem Gas- zu- Gas- Wettbewerb bilden könnten.

Es besteht eine marktbeherrschende Stellung des Gasversorgers im angestammten Versorgungsgebiet.


Vgl. auch hier:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=3432


Der Gasversorger hat allein deshalb eine marktbeherrschende Stellung auf dem relevanten Markt und unterliegt überhaupt nur deshalb einer kartellrechtlichen Preismissbrauchskontrolle, weil es gerade keinen einheitlichen Wärmemarkt gibt.

Gäbe es einen einheitlichen Wärmemarkt, auf dem Wettbewerb herrschte, dürften die Kartellbehörden gegenüber Gasversorgungsunternehmen schon gar keine Preismissbrauchskontrolle durchführen.

Dies hatte bereits der Leiter der Bayerischen Landeskartellbehörde Helmut Lutz in seiner Untersuchung "Kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht über  HuK- Gaspreise - Marktabgrenzung und Marktbeherrschung", RdE 2000, S. 62 ff. umfangreich herausgearbeitet.

Bekanntlich gibt es jedoch eine kartellrechtliche Preismissbrauchskontrolle und die Versorger führen eine solche sogar oft genug für sich dergestalt ins Feld, dass ihre Preise von den Kartellbehörden nicht beanstandet worden seien.

Auch nach der BGH- Rechtsprechung gibt es keinen einheitlichen Wärmemarkt. Dies wurde in dem Urteil vom 09.07.2002 - KZR 30/00 deutlich herausgestellt:

http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext_6/vo88142.htm

Darin heißt es vollkommen eindeutig:

Ein einheitlicher Markt für Wärmeenergie - unterstellt, die Beklagte wäre in einem solchen Markt tätig - besteht nicht, weil für die Marktgegenseite, also die Hausbesitzer, die sich entweder für Fernwärme oder für eine Ölheizung entschieden haben, die beiden Formen der Wärmeenergie nicht austauschbar sind. In den Blick zu fassen wäre allenfalls der Markt, in dem sich die verschiedenen Anbieter von Heizsystemen um die Bauherren und um die Hauseigentümer bemühen, die sich erstmals oder im Zuge einer fälligen Neuinstallation für eine bestimmte Wärmequelle entscheiden müssen.

Mithin ist es für die Billigkeitskontrolle von Erdgaspreisen auch vollkommen irrelevant, wie sich die Heizölpreise auf dem vom Erdgasmarkt sachlich zu unterscheidenden Heizölmarkt entwickeln.

Das OLG Düsseldorf hat in o. g. Entscheidung nochmals den räumlich relevanten Erdgasmakt, beschränkt auf das bisherige Versorgungsgebiet, deutlich  aufgezeigt.

Auf diesem räumlich relevanten Markt ist jeweils nur ein Gasversorger tätig.

Mithin stehen die Angebote der einzelnen Gasversorger mit keinem einzigen anderen Leistungserbringer in einem Wettbewerb !!!

Es gibt schlichtweg gar keinen Wettbewerb.

Deshalb lassen sich die Gaspreise auf einem räumlich relevanten Markt auch überhaupt nicht mit den Gaspreisen auf räumlich getrennten anderen Märkten vergleichen.

Als marktüblich können allenfalls nur die Preise verglichen werden, die auf ein und dem sachlich und räumlich selben Markt im Wettbewerb stehen !

Nach aktuellen Aussagen der Gasbranche wird sich frühestens 2007 etwas daran ändern:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=3432

Mit der räumlichen Marktabgrenzung von Gasversorgern befasst sich auch der Beschluss des BGH vom 21.12.2004 - KVZ 3/04:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2004&nr=31981&anz=3077&pos=26&Frame=2

In einem Urteil vom 04.11.2003 - KZR 16/02 hatte der BGH über die räumliche Marktabgrenzung bezüglich der Stromversorgung von Kleinverbrauchern zu entscheiden und kam dabei zu keinem anderen Ergebnis, als dass der räumlich relevante Markt durch das bisherige Versorgungsgebiet bestimmt bleibt:

http://lexetius.com/2003,3295?version=drucken


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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