Die 4. Kamer für Handelssachen am Landgericht Koblenz untersagt im Wege der einstweiligen Verfügung dem Energieversorger Süwag die Einstellung der Stromlieferung an einen Kunden aus dem Kreis Neuwied.
Der Mann hatte sich nach Erhalt der Stromrechnung für den Abrechnungszeitraum 2005/2006 geweigert, den um 5,01 Cent/kWh erhöhten Preis zu zahlen.
Stattdessen beglich er lediglich den auf der grundlage des alten Preises abgerechneten Verbrauch und kürztte auch die neu festgesetzten Abschlagszahlungen für 2006.
Zugleich forderte er die Süwag auf, die Angemessenheit der Preiserhöhung durch Offenlegung der kalkulation nachzuweisen- der sogenannte Billigkeitseinwand mit Verweis auf § 315 BGB.
Az.: 4 HK O 113/06
Nachdem der Süwagkunde nach mehrfachen Mahnungen die noch offenene Rechnungen nicht gezahlt hatte, drohte der Energieversorger die Stromlieferung einzustellen.
Und das Unternehmen verweigerte die vom Stromkunden geforderte Erklärung, dass es keine Sperrung vornehme. daraufhin beantragte der Kunde die untersagungsverfügung. Für seinen Anwalt ist die Entscheidung des LG auch "richtungsweisend für Gaskunden, die sich weigern, Preiserhöhungen ihrer Versorge zu zahlen". Ihnen drohe nach diesem Urteil kein zugedrehter Gashahn.
Anwalt Mogwitz: "Der Billigkeitseinwand nach § 315 BGB berechtigt die Zahlungen zu kürzen".
Es wird für möglich gehalten, dass die Süwag beschwerde beim LG führt.