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Autor Thema: EEG- und KWKG-Abgaben  (Gelesen 3681 mal)

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Offline Randy

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EEG- und KWKG-Abgaben
« am: 19. Mai 2006, 16:48:22 »
@RR-E-ft und @Cremer,

aufgrund Ihrer zahlreichen Hinweise, daß es sich bei den EEG- und KWKG-Abgaben lediglich um Vorauszahlungen handelt, die einer Spitzabrechnung bedürfen, hatte ich einen Austausch mit der Energieaufsichtsbehörde NRW.

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=2904&postdays=0&postorder=asc&start=15

Zuletzt bat ich um wirksame Schritte zur Beseitigung dieses unzureichenden EEG- und KWKG-Ausgleichsverfahrens.
Hierauf erhielt ich folgende Antwort (Auszug):

...........
Das von Ihnen angeführte Urteil des LG Münster vom 09.02.2005 (Az. 21 O 224/04, ZNER 2005 S.172 ff), wie auch die beiden Urteile des Bundesgerichtshofs auf die seitens des LG Münster Bezug genommen wird (Urteile vom 22.12.2003, AZ VIII ZR 90/02 und 310/02), betreffen die Fälligkeit von EEG- und KWKG-Vergütungen im Verhältnis von Energieversorgungsunternehmen und Sondervertragskunden. Nach Maßgabe der obigen Ausführungen lassen sich die gerichtlichen Aussagen nicht ohne weiteres auf das Verhältnis von Energieversorgungsunternehmen zu Tarifkunden übertragen, da die Preisbildungssysteme für Tarifkunden auf der einen Seite und Vertragskunden auf der anderen Seite verschieden ausgestaltet sind. Jedenfalls lassen sie sich meines Erachtens nicht dahingehend verstehen, dass im Verhältnis von Versorgungsunternehmen zum Tarifkunden der EEG- und KWKG-Anteil des Strompreises erst nach einer erfolgten "Spitzeabrechnung" fällig wird.
...........


Auf meine gleichzeitige Bitte um Maßnahmen, die eine ordnungsgemäße und verständliche Rechnung meines EVU in Bezug auf Stromsteuer, EEG-und KWKG-abgaben gewährleisten, wurde nicht eingegangen.

Gibt es ernstzunehmende Argumente, warum die Konsequenz des Urteils LG Münster nicht auf Tarifkunden übertragbar wäre?
Was spricht noch gegen die in diesem Fall willkürlich erscheinende Unterscheidung zwischen Tarif- und Sondervertrags-Kunden?

Offline Cremer

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EEG- und KWKG-Abgaben
« Antwort #1 am: 19. Mai 2006, 17:03:13 »
@Randy,

was meint denn der gute Herr was der Unterschied zwischen Tarifkunde und Vertragskunden sei?

Die SW KH haben seit 2000, wo erstmalig dieser Betrag erhoben wurde, die AP-Zuschläge, so nennen es die SW KH, unverändert gehalten, obwohl
der Anteil der erneuerbaren Energien in der letzten Zeit stark agestiegen ist und damit sich auch das Verhältnis geändert hat.
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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EEG- und KWKG-Abgaben
« Antwort #2 am: 19. Mai 2006, 17:59:05 »
@Randy

Stammt das Schreiben von Herrn Franke, dem Behördenleiter?

Die Energieaufsicht sollte schon ein reges Interesse daran haben, dass es durch Falschprognosen, welche zu besorgebn stehen, nicht zu  sog. windfall profits kommt.

Bisher war nicht ersichtlich, dass es einen nachträglichen Ausgleich (Saldierung) gab, derer es zumindest bedurft hätte.

Ich glaube nicht, dass die Energieaufsichtsbehörden innerhalb der Tarifgenehmigungsverfahren die aufgezeigten Problematiken überhaupt angegangen sind.

Bisher gilt die Tarifaufsicht auch als Auslaufmodell, so dass niemand mehr daran rühren möchte.

Gerade die Tarifpreise sind Kostenpreise, weshalb nur wirklich verursachte und schlussendlich verbleibende Kosten in die Preise Eingang finden dürfen. Es bedarf einer Spitzabrechnung der verbleibenden Kosten.


Kürzen Sie doch einfach die Rechung entsprechend unter Berufung auf die Urteile und § 315 BGB. Warten Sie ab, was passiert.

Höchst  wahrscheinlich gar nichts.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Randy

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EEG- und KWKG-Abgaben
« Antwort #3 am: 19. Mai 2006, 19:43:37 »
@RR-E-ft
Zitat
Stammt das Schreiben von Herrn Franke, dem Behördenleiter?

Sicherlich nicht bei der Eingabe eines kleinen EVU-Kunden. Unterschrieben mit Im Auftrag S...  E...

Zitat
Kürzen Sie doch einfach die Rechung entsprechend unter Berufung auf die Urteile und § 315 BGB. Warten Sie ab, was passiert.

Widerspruch gemäß §315 BGB wurde eingelegt, Abschläge gekürzt und zusätzliche Kürzung der Strompreise um EEG- und KWKG-Abgaben schon vorher angekündigt. Dies erfolgt real spätestens mit neuer Jahresabrechnung.


@Cremer
Zitat
was meint denn der gute Herr was der Unterschied zwischen Tarifkunde und Vertragskunden sei?

.........   Im Unterschied zu Tarifkunden stehen sich Sondervertragskunden und Versorgungsunternehmen auf Grund ihrer regelmäßig hohen Nachfrage in Augenhöhe gegenüber, wettbewerbsrechtlich ausgedrückt lässt sich ihre Position mit dem Begriff der Nachfragemacht kennzeichnen. Ferner haben Vertragskunden in aller Regel Erfahrung bei der Verhandlung und Ausgestaltung von Verträgen, sowie eine erhöhte Bereitschaft, Ihren Stromversorger zu wechseln. Demgegenüber werden Tarifkunden von der Gesetzgebung als ihrem jeweiligen Stromversorger strukturell unterlegen und damit schutzbedürftig angesehen. Ausfluss dieser Schutzbedürftigkeit ist unter anderem, dass der Strompreises für Tarifkunden der behördlichen Tarifaufsicht unterliegt, durch die insbesondere auch sichergestellt wird, dass eine etwaige Diskrepanz zwischen prognostizierten und später konkret nachweisbaren KWKG und EEG Kostenfaktoren bei der Strompreisbildung nicht zu Lasten der Tarifkunden geht. Hierzu sind gem. § 12 Abs. 4 Satz 1 BTOElT Tarifpreisgenehmigungen zwingend mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen.   .......


Nach meinem Verständnis eine sehr durchsichtige Argumentation. Auch Haushaltskunden können Vertragskunden sein. Weiter ist von dem Widerrufsrecht der Tarifpreisgenehmigungen wegen EEG und KWKG vermutlich nie Gebrauch gemacht worden und auch nicht beabsichtigt, dies zu tun.

Ich wollte durch die Einschaltung der Energieaufsicht den Druck auf mein EVU erhöhen, welches sich insbesondere in Bezug auf eine korrekte/transparente Rechnung (siehe Stadtwerke Wittenberge) ausgenommen stur verhält. Dies möchte ich auch weiter verfolgen.

Schon mal vielen Dank für die schnellen Reaktionen und die kommenden.

Offline Cremer

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EEG- und KWKG-Abgaben
« Antwort #4 am: 20. Mai 2006, 18:23:17 »
@Rady,

dieser Argumentation kann ich mich nicht anschließen.

Tarifkunden und Sondervertragskunden sind gleich !!!

Denn die Versorger behandeln Tarifkunden als Sondervertragskunden, weil "Sondervertrag A" bei Gas, das gleiche ist.
MFG
Gerd Cremer
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