Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Energiedepesche Sonderheft Nr. 1 (April 2006) zu § 315 BGB  (Gelesen 8278 mal)

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Offline RR-E-ft

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Im o. g. Sonderheft der Energiedepesche ist die Rechtsprechung und Literatur zu § 315 BGB hinsichtlich verschiedenster Konstellationen bei der Billigkeitskontrolle von Energiepreisen umfassend dargestellt.

Das Heft kann auch bestellt werden:

https://energienetz.de/de/Allgemein/Hilfe_fuer_Sie/site__969/

Von denjenigen, die es bereits gelesen haben, würde mich interessieren, ob es allgemein verständlich ist, ob es kritische Anmerkungen dazu gibt, welche Fragen ggf. offen geblieben sind.


Kurzum es besteht Interesse an einem Feedback aus der Leserschaft.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Lernender

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Energiedepesche Sonderheft Nr. 1 (April 2006) zu § 315 BGB
« Antwort #1 am: 18. Mai 2006, 22:54:44 »
@RR-E-ft

Muss ich das Heft erst bestellen, um ein Feedback geben zu können? Der von Ihnen angegebene Link beinhaltet wiederum nur einen Link, und der führt zu einem Heft, das (wenn ich nichts übersehen habe) ausnahmslos Energiespartipps gibt.

Ich würde gerne ein Feedback geben.

Lernender

Offline RR-E-ft

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Energiedepesche Sonderheft Nr. 1 (April 2006) zu § 315 BGB
« Antwort #2 am: 19. Mai 2006, 09:36:56 »
@Lernender

Ich würde denken, dass sich zum Inhalt des Heftes nur äußern kann, wer diesen kennt, es also gelesen hat.

(Es soll auch Leute geben, die sich als zu Texten äußern, die sie selbt nicht gelesen haben).

Wer die Energiedepesche Sonderheft noch nicht bekommen hat, muss diese bestellen, wenn er sie denn lesen möchte.

Dazu die Seite und die Bestellmöglichkeiten ggf. nochmals genau studieren (ggf. auf der verlinkten Seite weiter nach unten scrollen).






Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Koch

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Energiedepesche Sonderheft Nr. 1 (April 2006) zu § 315 BGB
« Antwort #3 am: 19. Mai 2006, 12:47:03 »
Eine Unsicherheit, die wohl nicht nur ich habe

Dieses Sonderheft der Energiedepesche muss also auch von Mitgliedern des Bundes der Energieverbraucher gesondert bestellt werden?

Viele Grüße
Koch

Offline Christian Guhl

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Energiedepesche Sonderheft Nr. 1 (April 2006) zu § 315 BGB
« Antwort #4 am: 19. Mai 2006, 13:12:52 »
Ich habe das Sonderheft gelesen.
Gut und übersichtlich gemacht. Auch für Nichtjuristen verständlich geschrieben.
Spannende Lektüre. Vielen Dank dafür !

Offline Cremer

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Energiedepesche Sonderheft Nr. 1 (April 2006) zu § 315 BGB
« Antwort #5 am: 19. Mai 2006, 15:52:02 »
Hallo Herr Fricke,

da kann man sehr gute Passagen raussaugen, umformulieren und dem Versorger antworten!
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline uwes

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Energiedepesche Sonderheft Nr. 1 (April 2006) zu § 315 BGB
« Antwort #6 am: 22. Mai 2006, 21:44:03 »
@Fricke

Herzlichen Glückwunsch zu der sehr guten und ausführlichen Darstellung der aktuellen Rechtslage. Leider kann auch ich mir  eine kürzere Dastellung wegen der Komplexität der Fragen nicht vorstellen.

Fazit aus meiner Sicht- Sehr empfehlenswert!
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline Maverick1411

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Energiedepesche Sonderheft Nr. 1 (April 2006) zu § 315 BGB
« Antwort #7 am: 23. Mai 2006, 06:58:27 »
Guten Tag,

wer ist eigentlich für die Seite verantwortlich bzw. an wen kann man sich wenden, wenn man Fragen zur Bestellung hat?

Hintergrund: Habe mir die Depesche Samstag bestellt, aber bisjetzt keine Bestätigungsemail bekommen, obwohl diese angeblich verschickt worden sei. Wollte mal nachfragen, ob die Bestellung angekommen ist.

EDIT 21:22 Uhr: Hat sich erledigt, heute ist die Ausgabe bei mir eingetroffen. Die Jugend ist manchmal zu ungeduldig.   :wink:
Freundliche Grüße aus Hannover
Maverick

Offline Stadt/Versorger

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Energiedepesche Sonderheft Nr. 1 (April 2006) zu § 315 BGB
« Antwort #8 am: 31. Mai 2006, 19:26:58 »
Hallo Herr Fricke,

insgesamt ist das Sonderheft sehr gut gelungen und kann nur weiterempfohlen werden. Allerdings ist es punktuell- für einen Nichtjuristen wie mich- schwierig zu lesen . Die juristische Ausdrucksweise war für mich nicht immer einfach zu verstehen. Wörter wie "Kondiktionsanspruch" musste ich erst mittels  Duden erkunden. Der Schreck war groß,als ich Duden nichts fand ! Aus dem textlichen Zusammenhang konnte ich zwar (nach mehrmaligem lesen )erahnen was es sein müsste,war dann aber letztendlich froh,im Internet den Begriff konkret zu finden. Es wäre  vielleicht gut ,zukünftig in einem Anhang spezifische Begriffe und Abkürzungen zu erläutern.  
Abschließende Frage :
Was ist eine Schutzschrift ?Was soll ich -als Energieverbraucher-da reinschreiben ? (Seite 12 über Punkt VI.)

freundliche Grüsse

M.Harms

Offline RR-E-ft

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Energiedepesche Sonderheft Nr. 1 (April 2006) zu § 315 BGB
« Antwort #9 am: 31. Mai 2006, 20:13:34 »
Danke für den Hinweis.

http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/e/ko/ndik/tion/kondiktion.htm

http://www.duden.de/index2.html?duden-suche/werke/dgfw/000/035/kondizieren.35513.html

Immerhin lernt man etwas dazu.
Was man extra nachgeschlagen hat, bleibt länger in Erinnerung.

Das war jedoch nicht bezweckt.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline enerveto

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Energiedepesche Sonderheft Nr. 1 (April 2006) zu § 315 BGB
« Antwort #10 am: 17. Juni 2006, 00:17:35 »
@RR-E-ft
Sehr geehrter Herr Fricke,

das Sonderheft der Energiedepesche mit der Rechtsprechung und Literatur zu § 315 BGB hinsichtlich verschiedenster Konstellationen bei der Billigkeitskontrolle von Energiepreisen habe ich inzwischen bestellt und auch gelesen.
Es ersetzt mir viele Notizen und Ausdrucke aus dem Forum und ist insoweit ein kleines „Handbuch“. Für den interessierten Laien ist es m.E. verständlich verfasst.
 
Aus den Ausführungen im Sonderheft und im Forum stellt sich für mich der Ablauf eines in dieser Angelegenheit überwiegend üblichen rechtlichen Verfahrens wie folgt dar:
a) Ein Verbraucher erhebt gegenüber seinem Versorger (EVU) den Einwand der Unbilligkeit gegen einseitig bestimmte Energiepreise im Wege der Einrede unter Berufung auf die Unverbindlichkeit gem. § 315 BGB.
b) Der Versorger reagiert mit Mahnungen und schließlich mit der konkreten Androhung der Versorgungseinstellung.
c) Der Verbraucher beantragt beim zuständigen Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versorger zur Untersagung der Sperre oder Sperrandrohung.
d) Das Gericht beschließt eine einstweilige Verfügung und untersagt dem Versorger die Sperre oder die Sperrandrohung, bis der Versorger den Nachweis der Angemessenheit der Preiserhöhung dem Antragsteller offen gelegt hat.
e) Die einstweilige Verfügung wird dem Versorger durch den Gerichtsvollzieher zugestellt.
f) Der Versorger könnte gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch erheben, macht aber i.d.R. davon keinen Gebrauch.
g) „Die Frage der Billigkeit der Preisbestimmung kann nicht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren geklärt werden, sondern allein im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens, also i.d.R. durch eine Zahlungsklage des Versorgers (Forum, Seite 3016, RR-E-ft, 05.04.06). Grundsätzlich hat der Bestimmungsberechtigte nach dem Unbilligkeitseinwand eine (inzidente) Feststellungsklage zu erheben. Auch Verbraucher haben als ‚Bestimmungsopfer’ die Möglichkeit, die Unbilligkeit der Preisbestimmung über eine Feststellungsklage gerichtlich feststellen zu lassen (Sonderheft s.o., S.17). “

Nun erhalte ich Kenntnis von folgendem Vorgang:
a) – f) Ablauf wie vorstehend.
> Danach hat nun der Versorger bei Gericht beantragt, dass der Verbraucher innerhalb einer bestimmten Frist eine Hauptsacheklage einzureichen habe.
> Das wäre neben dem Widerspruch die zweite Möglichkeit auf eine einstweilige Verfügung zu reagieren.

Frage:
Ist diese Vorgehensweise des Versorgers eine rechtlich mögliche Variante?

Mit freundlichen Grüßen[/b]

Offline RR-E-ft

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Energiedepesche Sonderheft Nr. 1 (April 2006) zu § 315 BGB
« Antwort #11 am: 17. Juni 2006, 01:48:07 »
@enerveto

Ich glaube, den geschilderten Fall zu kennen.

Der Anwalt ist schon enstprechend instruiert. Dabei geht es nicht um materielles, sondern um prozessuales Recht, ohne dass ich es hier erläutern könnte.

Der Widerspruch kann dem Versorger gar nicht weiterhelfen (vgl. LG Oldenburg; LG Mönchengladbach usw.)



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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