@Cabello
Ein solcher Anspruch ist nicht ersichtlich.
Jedoch können Sie in einem solchen fall den der Rechnung zugrundegelegten Zählerstand mit Nichtwissen bestreiten, da dieser nicht Gegenstand Ihrer eigenen Wahrnehmungssphäre ist.
Der angezeigte Zählerstand muss dann vom Versorger bewiesen werden.
Nicht wirklich hilfreich für den, der seinen Verbrauch im Blick haben will.
Ggf. deshalb Umverlegung der Zähler mit Versorger erörtern oder sonstige Zutrittsmöglichkeit zumindest immer zum Monatsende, um den Zähler abzulesen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt