@Ne Eifler
Wenn ein Verbraucher mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unterliegt, bedeutet dies noch nicht die Einstellung der Versorgung.
Man kann ggf. Hausverbot erteilen, was zur Folge haben kann, dass der Versorger einen gesonderten Gerichtsbeschluss auf Duldung der Versorgungseinstellung benötigt.
Einen solchen Tenor hat die jetzige Entscheidung nicht.
Zudem ist es möglich, den streitigen Betrag ausdrücklich unter Vorbehalt zu zahlen, so dass man sich die Möglichkeit einer Rückforderungsklage und in die Zukunft gerichteten Feststellungsklage offen hält.
Hat man, wenn auch unter Vorbehalt, vollständig bezahlt, kann jedenfalls nicht gesperrt werden.
Das Urteil des LG Bonn betrifft den Sonderfall eines kurz vor der angegriffenen Preiserhöhung abgeschlossenen
Sondervertrages.
Es ist nicht bekannt, ob die zugelassene Revision gegen dieses Urteil eingelegt wurde.
Das Urteil des LG Bonn vom 07.09.2006 ist m. E. nicht reviosionsfest, weil es eine nach § 307 BGB unwirksame
AGB- Klausel durch § 315 BGB zu ersetzen bzw. mit der Billigkeit zu rechtfertigen sucht, was nach der Rechtsprechung des BGH wohl nicht möglich ist:
Verhältnis § 307 BGB und § 315 BGBOb hingegen bei
Tarifkunden der im laufenden Vertragsverhältnis (nach Vertragsabschluss) einseitig neu festgesetzte Tarifpreis
insgesamt zur Billigkeitskontrolle steht, könnte davon abhängen, ob mit der jeweiligen Veröffentlichung neuer Tarife gem § 4 Abs. 2 AVBV die vorher geltenden Tarife ausdrücklich
\"außer Kraft\" gesetzt wurden, so dass keine vorherige Vereinbarung weiter gelten kann, sondern der neue Tarif unabhängig von einer Einigung \"jungfräulich\" daherkam.
Die Billigkeitskontrolle des Gesamttarifs ist davon abhängig, dass der neu festgesetzte Tarif insgesamt als unbillig gerügt wurde, weil sonst nach der Rechtsprechung des LG Bonn eine Beschränkung des Streitgegenstandes nach § 308 ZPO vorliegt.