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Autor Thema: Anwendbarkeit eines Rahmenvertrags Vermieter/EVU  (Gelesen 5967 mal)

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Offline sulimma

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Anwendbarkeit eines Rahmenvertrags Vermieter/EVU
« am: 19. April 2006, 20:13:39 »
Ich habe in einem Streit um zu hohe Anschlusswerte eine Konstellation, zu der ich wenig Literatur oder Urteile finden konnte.

Ich habe mich im Mietvertrag verpflichtet, einen Wärmelieferungsvertrag mit dem EVU abzuschließen. Der Vermieter lehnt im Vertrag ausdrücklich jede Verantwortung für die Preisbestimmung ab.

Der Vermieter hat einen Rahmenvertrag mit dem EVU abgeschlossen, in dem festgelegt ist, dass die Vorhalteleistung einseitig vom Vermieter festgelegt wird. Dies muss jedoch nach DIN 4701 erfolgen.
Der Rahmenvertrag galt als vertraulich und durfte ausdrücklich nicht von mir eingesehen werden.

Ich habe direkt mit dem EVU einen Wärmelieferungsvertrag geschlossen.  Das EVU rechnet eine Vorhalteleistung von 140kW ab. Die Vorhalteleistung nach DIN beträgt jedoch eher 87kW.
Im Wärmelieferungsvertrag wird auf den Rahmenvertrag insofern bezug genommen, dass erwähnt wird, dass er existiert und das EVU zur Wärmelieferung berechtigt und verpflichtet ist.
Die Preisgestaltung wird jedoch direkt im Vertrag bzw. durch Preisblätter geregelt. DIN 4701 ist ebenfalls direkt als Berechnungsgrundlage vereinbart.

Das Amtsgericht Frankfurt folgt jetzt jedoch dem EVU in einer Leistungsklage mit dem Argument, dass der im Rahmenvertrag vereinbarte Preis von mir zu zahlen ist, und dass ich meine Forderung nach Reduzierung der Vorhalteleistung direkt an den Vermieter richten muss.

Wie kann das sein? Ich habe doch mit dem Vermieter gar keine Vereinbarung über die Höhe der Vorhalteleistung getroffen.
Und wie kann ich an Verträge gebunden sein, die ich nicht kenne, und die nicht in mein Vertragsverhältnis einbezogen wurden?

Kennt jemand Urteile zu der Konstellation "Mieter hat Direktvertrag mit EVU"? (Wärme wird also nicht vom Vermieter abgerechnet sondern direkt vom EVU nach HeizkostenV verteil)

Danke,

Kolja Sulimma

Offline RR-E-ft

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Anwendbarkeit eines Rahmenvertrags Vermieter/EVU
« Antwort #1 am: 19. April 2006, 21:29:18 »
@Sulimma

Sie brauchen wahrscheinlich eine eingehende Beratung von einem Kollegen vor Ort für Ihr sehr spezielles Problem.

Die Frage ist, wer die Vorhalteleistung tatsächlich  bestimmt hat, der Vermieter oder der Versorger, ob es also der andere Vertragspartner oder aber ein Dritter war.

Dabei ist die Unterscheidung nicht so einfach, wie es vielleicht auf den ersten Blick scheint. Es werden wohl Sphären abzugrenzen sein usw....

Davon hängt vieles ab.

Es geht um die Unterscheidung zwischen § 315 BGB einserseits und § 317 BGB andererseits, wie Sie vielleicht aus folgender Entscheidung ersehen können:

http://lexetius.com/2003,1442


Viel Erfolg!



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline sulimma

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Anwendbarkeit eines Rahmenvertrags Vermieter/EVU
« Antwort #2 am: 19. April 2006, 23:24:03 »
Danke für die schnelle Antwort.

Meine Frage richtete sich auf einen anderen Aspekt
Ich habe weder mit dem EVU noch mit dem Vermieter vereinbart, dass die Vorhalteleistung durch den Vermieter bestimmt werden soll. Auch aus den Allgemeinen Versorungsbedingungen lässt sich das nicht entnehmen.

Im Gegenteil wurde zwischen mir und dem EVU eine Vorhalteleistung nach DIN 4701 vereinbart.

Kann denn durch die bloße Erwähnung eines geheimen Rahmenvertrages im Versorgungsvertrag eine Bestimmungen aus diesem Vertrag für mich verbindlich werden?

Ich war eigentlich davon ausgegangen, dass der EVU mir gegenüber verpflichtet ist, eine Vorhalteleistung nach DIN 4701 zu liefern und abzurechnen.  Insoweit der Rahmenvertrag bestimmt, dass diese Leistung vom Vermieter zu berechnen ist, sollte doch trotzdem das EVU für eine fehlerhafte Berechnung haften.
 
Ausserdem ist es doch auch möglich, dass das Gebäude aufgrund des Vertrages zwischen EVU und Vermieter mit einer Leistung X beliefert wird, aber trotzdem mit mir die Abrechnung nach einer niedrigere Leistung Y vereinbart wird.

 

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