Die aktuelle Meldung:
http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=14332Auch die Stromkunden verlangen Transparenz hinsichtlich der Teile der Strompreise, welche auf die Netznutzung entfallen.
Die Netznutzungsentgelte (NNE) haben einen erheblichen Anteil an den Gesamtpreisen und waren bisher völlig unkontrolliert.
Nach den Ausführungen von Prof. Säcker, RdE 2006, 65 ff. sind sinkende Netzentgelte unmittelbar über die Strompreise an Kunden weiterzugeben.
Dass sinkende Kosten für die Netznutzung an die Energiekunden weiterzugeben sind, folgt unmittelbar aus der gesetzlichen Verpflichtung zu preisgünstiger Versorgung gem. §§ 1, 2 EnWG.
Diese gesetzliche Verpflichtung verbietet es, überhöhte Netzentgelte einfach in die Energiepreise einzurechnen, ohne sich gegen diese gem. § 315 BGB zur Wehr zu setzen.
Das Lichtblick-Urteil des BGH (RdE 2006, 81 ff.) hat gezeigt, dass man den Preisforderungen der Netzbetreiber nicht schutzlos ausgeliefert ist, diese einer zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle unterfallen, so auch OLG Schleswig, Urteil v. 05.04.2006.
Demnach können auch alle nachgelagerten Netzbetreiber die Netzentgelte der ihnen vorgelagerten Netzbetreiber auf den Prüfstand stellen.
Eine reine Weiterwälzung nicht hinterfragter Kostenblöcke verstößt somit gegen die Verpflichtung zu Transparenz und preisgünstiger Versorgung.
Vgl. etwa hier:
http://www.ewerk.hu-berlin.de/content/ewerk/pdf/216.pdfhttp://www.rws-verlag.de/BGH-FREE/volltext6/vo108150.htmhttp://www.ewerk.hu-berlin.de/content/ewerk/pdf/401.pdfFreundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt