@ alle:
Der Zusammenschluß der FairEnergie-Rebellen ist in Aktion.
Wir sind derzeit am überlegen, uns neben den Mail-Kontakten persönlich zu treffen.
Am 12.04.06 kam ein recht ausgiebiger Artikel in der regionalen Tageszeitung Reutlinger Generalanzeiger:
WIRTSCHAFT 13.04.2006
E.ON Hanse soll Gaspreiskalkulation vollständig offen legen
Hamburg (dpa) - Das norddeutsche Versorgungsunternehmen E.ON Hanse muss seinen Gaskunden möglicherweise detailliertere Einblicke in seine Preiskalkulation ermöglichen, als bisher...
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STADT REUTLINGEN 12.04.2006
Die Preise fürs Erdgas sind kräftig gestiegen. Einige Konsumenten wollen das nicht auf sich sitzen lassen. FOTO: DPA
Die Preise fürs Erdgas sind kräftig gestiegen. Einige Konsumenten wollen das nicht auf sich sitzen lassen.
Fair-Energie soll Zahlen offen legen
KREIS REUTLINGEN. »Wo sonst gibt\'s denn solche Preiserhöhungen«, fragen sich ratlose Erdgas-Konsumenten und hoffen auf mildere Temperaturen. Denn die Gaspreise des Alleinlieferanten Fair-Energie sind gegenüber dem Vorjahr um satte 15 Prozent gestiegen. Als Begründung führt Fair-Energie (früher Stadtwerke Reutlingen) die Preise der Großlieferanten an. ##########################
WIRTSCHAFT 08.04.2006
Gasversorger im Südwesten müssen Preise offen legen
STUTTGART. Die Gasversorger in Baden-Württemberg müssen ihre Preise vor der Landeskartellbehörde erneut offen legen. »Die hohen Gaspreise rufen nach verstärkter Aufsicht«, sagte Wirtschaftsminister Ernst Pfister (FDP). Die in seinem Ministerium angesiedelte Kartellbehörde forderte die 106 Versorger im Land zu einem Langzeitpreisvergleich auf. Mit der Maßnahme soll die Gasversorgung von Haushaltskunden untersucht werden, teilte der Minister mit. Der Gasbezugspreis für die Gasvorsorgungsunternehmen sei zwar landesweit annähernd gleich. Die Endkundenpreise für die Haushaltskunden würden jedoch Unterschiede von bis zu 30 Prozent aufweisen. Pfister betonte jedoch, die Landeskartellbehörde können zwar gegen einen ungerechtfertigten Preisanstieg vorgehen. An dem hohen Gaspreisniveau wegen der stark gestiegenen Rohstoffpreise ändere das jedoch nichts. (dpa)
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Ich habe mir mal das Berufungsurteil des LG Heilbronn durchgelesen. Da wird der Anwendung des allseits zitierten § 315 BGB eine volle Abfuhr erteilt. Allerdings nur deswegen, weil statt dessen
Spezialregelungen wie § 19 Abs. 4 GWG (s.u.) bzw. § 1 ENWG und § 5A VBGAsV vorrangig seien.
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@Thomas Fricke:Hallo Herr RA Fricke,
das Urteil ist ja jetzt in Revision beim BGH und da wird man noch sehen, was der dazu meint. Wäre es aber nicht auch sinnvoll, sich für den Fall einer eigenen Fehleinschäzung parallel auf diese Vorschrift zu beziehen?
§ 19 GWG (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)http://www.gesetze-im-internet.de/gwb/index.html Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
(1) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt
1. ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder
2. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; hierbei sind insbesondere sein Marktanteil, seine Finanzkraft, sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten, Verflechtungen mit anderen Unternehmen, rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen, der tatsächliche oder potentielle Wettbewerb durch innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässige Unternehmen, die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen, zu berücksichtigen.
Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und soweit sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. Der räumlich relevante Markt im Sinne dieses Gesetzes kann weiter sein als der Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(3) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens einem Drittel hat. Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie
1. aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50 vom Hundert erreichen, oder
2. aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen,
es sei denn, die Unternehmen weisen nach, dass die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hat.
(
4) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen1. die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen in einer für den Wettbewerb auf dem Markt erheblichen Weise ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt;
2. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;3. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4. sich weigert, einem anderen Unternehmen gegen angemessenes Entgelt Zugang zu den eigenen Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, wenn es dem anderen Unternehmen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohne die Mitbenutzung nicht möglich ist, auf dem vor- oder nachgelagerten Markt als Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens tätig zu werden; dies gilt nicht, wenn das marktbeherrschende Unternehmen nachweist, dass die Mitbenutzung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Gert Presch