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Autor Thema: Stromvertrag,Kündigung,Grund-,Ersatzversorger, §§ 36,38 EnWG  (Gelesen 9062 mal)

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Offline enerveto

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Stromvertrag, Kündigung, Grund-, Ersatzversorger, §§ 36,38 EnWG2005

Sehr geehrter Herr Fricke!

1.   Unter dem Titel „Kündigung eines Sondervertrages“ schreiben Sie am 15.02.2005 u.a.:
„Im Strombereich gilt nach einem Urteil des OLG München aus dem Jahre 1999 (veröffentlicht in NRW-RR 1999), dass nach Kündigung eines Sondervertrages durch den Versorger und Weiterbezug des Kunden über den Kündigungszeitpunkt hinaus bei einem entsprechenden Widerspruch des Kunden gegen eine Versorgung zum Allgemeinen Tarif kein sog. faktischer Vertrag gem. § 2 AVBEltV zu den genehmigten Tarifen zustande kommt.
Vielmehr entstehe ein neuer faktischer Sondervertrag, bei dem der Versorger den Preis nach §§ 315, 316 BGB zu bestimmen hat.
Widersprechen Sie also vorsorglich einer Versorgung zum Allgemeinen Tarif und verlangen Sie eine Weiterversorgung zu Preisen, die vom Versorger gem. §§ 315, 316 BGB zu bestimmen sind.
Der neue Preis unterliegt dann vollständig der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB.“

2.   Unter dem Titel „Stadtwerke Gaggenau kündigen Strom- und Gaslieferungsverträge“ schreiben Sie am 06.07.2005 u.a.:
„Den örtlichen Versorger trifft eine Versorgungspflicht gem. §§ 10 EnWG, 5 AVBV gegenüber jedermann.
Die Kündigung erweist sich als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB, weil sie offensichtlich verbunden mit dem Angebot einer Weiterversorgung zu geänderten Konditionen nur dazu dient, den § 315 BGB auszuhebeln.
Für Sonderverträge folgt der Kontrahierungszwang des örtlichen Versorgers aus dem Gleichbehandlungsgebot gem. Art 3 GG und dem Diskriminierungsverbot gem. § 20 GWB.
Wenn der Versorger den Vertrag kündigt, muss er den Kunden gleichwohl gem. § 10 EnWG mit Strom und Gas versorgen, darf also auch nach Vertragsbeendigung die Versorgung nicht etwa einstellen.
Damit kein neuer Vertrag zum Allgemeinen Tarif gem. § 2 Abs. 2 AVBV zustande kommt, muss man einem solchen Vertragsschluss widersprechen und dem Versorger das Preisbestimmungsrecht nach §§ 316, 315 BGB für die gelieferte Energie überlassen.“

3.   Unter dem Titel „Willkür?“ schreiben Sie am 17.02.2006 u.a.:
„Die in §§ 36, 38 EnWG genannten Verordnungen über Allgemeine Bedingungen befinden sich noch im Gesetzgebungsverfahren, existieren noch nicht.
Für Altverträge gilt § 116 EnWG, Weitergeltung bis auf weiteres.
Siehe auch hier: Seite 2469 - Übergangsprobleme bei Stromhaushaltskunden.“

4.   Unter dem Titel „Übergangsprobleme bei Stromhaushaltskunden“ schreiben Sie am 30.01.2006:
„Ein kurzer Problemaufriss findet sich hier:
www.ewerk.hu-berlin.de
Rechtliche Übergangsprobleme bei der Stromversorgung von Haushaltskunden: Preise und Bedingungen.“

5.   Unter dem Titel „Neue Hintertür der Versorger?“ schreiben Sie am 04.02.2006 ua.:
„Grundversorger ist zukünftig, wer die meisten Kunden in einem Netzgebiet versorgt.
Die Grundversorgertarife richten sich wie die Allgemeinen Tarife nach der Tarifgenehmigung gem. § 12 BTOElt, d.h. nach der Kosten- und Erlöslage bei elektrizitätswirtschaftlich-rationeller Betriebsführung.
Auch kann sich kein Versorger einfach aus seiner gesetzlichen Versorgerpflicht stehlen.“

Vertragliche Voraussetzungen und bisheriger Ablauf einer Auseinandersetzung:
Der regionale Versorger versorgt –marktbeherrschend- die meisten Kunden im Netzgebiet.
Es besteht ein so genannter Sondervertrag („Bestpreis-Modelll“) mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen vor Ablauf des Vertrages, sonst Verlängerung um eine Laufzeit (ab 01.01.: 3 Monate).
„Allgemeines: ... Ergänzend zu den vorgenannten Bedingungen gelten die auszugsweise abgedruckten Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen der Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S 684).
Der ...-Kunde gilt als Tarifkunde im Sinne der Bestimmungen.“

Der Verbraucher hat erstmalig schriftlich am 17.03.2005 gegen die Erhöhung des Strompreises ab 01.01.2005 den Einwand des fehlenden Nachweises der Billigkeit gem. § 315 BGB erhoben. Dieser Einwand wurde am 11.12.2005 ergänzt durch die Rücknahme der zugestandenen Preiserhöhung von 2 %.

Der Versorger hat den Stromlieferungsvertrag schriftlich am 08.02.06 vertrags- und fristgemäß zum 31.03.2006 gekündigt. Die Weiterversorgung ab 01.04.06 soll nach den Allgemeinen Versorgungsbedingungen (Grundversorgung) zum ab 01.01.06 gültigen Allgemeinen Tarif erfolgen.
(Die Preiserhöhung im Verhältnis zum gekündigten Vertrag beträgt + 12,6 %).

Der Verbraucher hat am 22.03.2006 schriftlich vorsorglich der Versorgung zum Allgemeinen Tarif widersprochen und eine Weiterversorgung zu Preisen verlangt, die vom Versorger gemäß §§ 315, 316 BGB zu bestimmen sind. Außerdem hat der Verbraucher den Text des aktuellen Musterbriefes vom Bund der Energieverbraucher ausgeführt: „... ich nehme Bezug auf Ihr oben erwähntes Preiserhöhungsverlangen und bitte zunächst um Mitteilung, ...“.
In zwei Tabellen folgt eine Berechnung der Abschlagszahlungen a) für die Zeit vom 01.01.-31.03.06 zum alten Tarif und b) für die Zeit vom 01.04.-31.12.06 zum neuen Tarif, jedoch jeweils zu den Preisen vom 31.12.2004.

Der Versorger behauptet am 28.03.2006 schriftlich (Eingang beim Verbraucher am 30.03.06), „dass nicht klar ist, was der Widerspruch vom 22.03.06 gegen die Versorgung zum Allgemeinen Tarif bedeutet. Wegen dem Wegfall des bisherigen Tarifes und der Ablehnung des Allgemeinen Tarifes falle der Verbraucher ab 01.04.06 in die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG zu den Preisen des Allgemeinen Tarifes. Dieses Rechtsverhältnis ende nach § 38 EnWG spätestens drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung. Ob dies vom Verbraucher gewollt sei? Hierzu wird eine kurzfristige Stellungnahme erbeten.“

Der Verbraucher hat daraufhin kurzfristig nicht reagiert, um sich erstmal beim Bund der Energieverbraucher weiter zu erkundigen.

Was der Versorger unter „kurzfristig“ versteht schreibt er dann am 03.04.06 (Eingang beim Verbraucher am 04.04.06):
„Der Stromvertrag ist fristgerecht gekündigt. Der Verbraucher lehne die Weiterführung des Stromlieferungsvertrages im Rahmen der Grundversorgung zu den veröffentlichten Bedingungen des Allgemeinen Tarifes ab. Ein Grundversorgungsverhältnis für die Stromlieferung besteht daher ab 01.04.06 nicht, stattdessen befinde sich der Verbraucher im gesetzlichen Schuldverhältnis der Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG. Dieses Rechtsverhältnis ende nach § 38 EnWG spätestens drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung. Der Verbraucher solle sich innerhalb dieser Frist um einen Energielieferungsvertrag bemühen.“

Aufklärungsbedarf
Was sind das denn für „Machenschaften“?
Der Verbraucher hat nicht die Absicht den Versorger zu wechseln.
Im Schreiben des Verbrauchers ist m.E. ist keine grundsätzliche Ablehnung der Stromversorgung ab 01.04.2006 zu dem jetzt angebotenen einzigen Allgemeinen Tarif des Versorgers zu entnehmen, sondern nur der Einwand der Unbilligkeit der Tarifpreise des Allgemeinen Tarifes gemäß § 315 BGB.
Wie sind der rechtliche Zusammenhang und die Auswirkungen mit der im Schreiben des Versorgers erwähnten „Ersatzversorgung nach § 38 EnWG“ zu beurteilen?
Kann ein Versorger von einem Verbraucher eine Stellungnahme in einer derart kurzen Frist verlangen?
Was passiert, wenn der Verbraucher sich nicht um einen anderen Energielieferungsvertrag bemüht und die Frist von „spätestens drei Monaten“ ignoriert?.

Mit freundlichen Grüßen

Offline Cremer

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Stromvertrag,Kündigung,Grund-,Ersatzversorger, §§ 36,38 EnWG
« Antwort #1 am: 05. April 2006, 07:44:06 »
@enerveto,

mir scheint hier der Versorger nicht der Grundversorger zu sein (Aussage: er solle sich innerhalb von 3 Monaten um eine Stromversorgung kümmern).

Aber § 38 Abs 1 EnWG sagt aber auch, dass die Pereise für Haushaltskunden gemäß § 36 Abs 1 Satz nicht übersteigen dürfen.

Damit liegt der Kunde wiederum auf der Preisbasis der Allg. Tarife.

M.E. versucht der Versorger den Kunden ihn auf diese Thematik hienzuziehen.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline RR-E-ft

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Stromvertrag,Kündigung,Grund-,Ersatzversorger, §§ 36,38 EnWG
« Antwort #2 am: 05. April 2006, 11:38:19 »
@enerveto

So oft habe ich mich schon zu dem Thema geäußert?

\"Machenschaften\" sind mir nicht bekannt.

Die Welt hat sich weiter gedreht:

§ 10 EnWG a.F. gibt es nun  nicht mehr.

Höchst streitig ist, ob die AVBEltV auf Neuverträge Anwendung finden kann. Die Übergangsproblematik ist Ihnen ersichtlich bekannt.

Nach der neueren \"Preislisten\"- Rechtsprechung des BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04, bestätigt durch die Urteile v. 07.02.2006 - KZR 8/05 und KZR 9/05 (letztere bisher unveröffentlicht) einigt man sich bei Anwendung der AVBEltV in der Grund- und Ersatzversorgung wohl nicht auf einen Preis als solchen, sondern auf den durch das EVU  nach § 4 Abs. 1 AVBEltV einseitig bestimmten \"jeweils geltenden Tarif\", welcher gem. § 4 Abs. 2 AVBEltV durch das EVU zudem - ohne Mitwirkung des Kunden und ohne dass diesem die Berechnung nachvollziehbar wäre - jederzeit durch öffentliche Bekanntgabe einseitig geändert werden kann.

Aus dem vertraglich zugestandenen Recht zur jederzeitigen einseitigen Änderung der Entgeltbestimmung folgt nämlich, dass sich die Parteien sonst über die zukünftige Leistung bei Vertragsabschluss noch gar nicht tatsächlich geeinigt hatten, was wegen eines Dissens gem. § 154 BGB die Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge hätte. Deshalb hilft § 315 BGB, den Vertrag aufrecht zu erhalten.


In solchen Fällen soll es sich nach der Rechtsprechung von Anfang an um einen einseitig bestimmten Preis gem. § 315 BGB handeln, da eine künstliche Aufspaltung in einen Anfangspreis und einen einseitig bestimmten Folgepreis zu willkürlichen Ergebnissen führen würde (so auch Schwintowski, N&R 2005, 90, 92 für Strom-Netzentgelte)

Demnach findet § 315 BGB in solchen Fällen auf den Gesamtpreis direkte Anwendung, ohne dass es auf die die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Norm (Monopolmacht, mangelnde Ausweichmöglichkeit, Leistung der Daseinsvorsorge) ankäme.

Diese Auffassung wird - in Bezug auf Gastarifpreise - auch von Prof. Markert in RdE 2006, 85, 87 vertreten. Weiter ist hinzuweisen auf einen entsprechenden Beitrag von Prof. Säcker, RdE 2006, 65, 68 ff.

Sie dürfte für die Instanzgerichte neu sein. Es sind jedoch Verfahren an verschiedenen Landgerichten zu Strompreisen anhängig, innerhalb derer dies thematisiert wird.

Dies hat zur Folge, dass es sich bei Grund- und Ersatzversorgertarifen nach Preislisten (\"Unserer Preise ab...\") um im Sinne des § 315 BGB einseitig bestimmte Entgelte handelt, die der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB in unmittelberer Anwendung der Norm unterfallen.

Die Voraussetzungen auch einer analogen Anwendung des § 315 auf Ersatzversorgungstarife liegen zudem vor.

Die erteilte Tarifgenehmigung gem. § 12 BTOElt ändert daran nichts, da sich deren Wirkung auf das Verhältnis zwischen Behörde und Genehmigungsempfänger beschränkt und die Kunden auf eine zivilrechtliche Billigkeitskontrolle der Preise verwiesn sind (vgl. nur BGH NJW 1998, 3188, 3192; BGH NJW 2003, 1449; BGH NJW 2005, 2919, jeweils m.w.N.; BVerwGE 95, 133).

Bei den behördlich genehmigten Tarifen handelt es sich um gesetzlich höchstzulässige Preise, die das Unternehmen nicht von seinen Kunden als Tarif festlegen und von den betroffenen Kunden fordern muss.

Ob es die Höchstpreise geltend macht, steht im Ermessen des EVU....
Eben dieses Ermessen unterfällt der Billigkeitskontrolle. Das EVU muss nachweisen, warum es erforderlich und angemessen war, die höchstzulässigen Preise zu verlangen.  

Wird der Strombezug nach Ablauf einer befristeten Ersatzversorgung fortgesetzt, handelt es sich um ein Interimsverhältnis, bei dem der Stromliefernat gem. §§ 316, 315 BGB die Preise einseitig bestimmen können soll (BGH NJW-RR 1992, 183 ff.; OLG München, NJW-RR 1999, 421).

Dem Bund der Energieverbraucher liegt dazu ein umfangreiches Papier vor, welches ggf. dort bestellt werden kann.

Fazit:

Der Haushalts- Kunde muss in der Grundversorgung versorgt werden und darf nicht auf andere Stromanbieter verwiesen werden.

Der Kunde kann und darf dabei jedoch die geforderten, bereits längst durch das EVU einseitig bestimmten, \"jeweils geltenden Tarife\" gem. § 315 BGB als unbillig rügen und sich auf deren Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 BGB berufen.

Der einem gesetzlichen Kontrahierungszwang unterliegende Versorger wird dadurch gehindert, die Preise für die von diesem gesetzlich geschuldete Versorgung zu diktieren.

Die Preisbildung des versorgungspflichtigen EVU muss sich an §§ 1, 2 EnWG n.F. messen lassen.

Dass ein gewisser Widerspruch zwischen der Festlegung der höchstzulässigen Preise als Tarif und der gesetzlichen Verpflichtung zu möglichst preisgünstiger Versorgung mit Elektrizität im Interesse der Allgemeinheit besteht, liegt dabei auf der Hand.

Bestpreis- Modelle (Zonen- Preise) auch im Rahmen der Grundversorgung sind am ehesten geeignet, diesen Konflikt aufzulösen.


Er sollte hiernach die alten Preise, die er zuvor (vor der Preiserhöhung) gezahlt hat, unter Vorbehalt einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle und Rückforderung weiterzahlen.

Dann bekommt der Versorger unter Vorbehalt mehr gezahlt, als derzeit eigentlich verbindlich und demnach fällig  ist, so dass auch dessen Intessen hinreichend gewahrt sind.

Immerhin reichten die Preise bis vor kurzem aus und enthielten einen auskömmlichen Gewinn, dessen Schmälerung allenfalls zu besorgen wäre, nicht jedoch eine mangelnde Kostendeckung.....

Die gilt umso mehr, als es sich bei den eingepreisten Kosten zu einem großen Teil lediglich um kalkulatorische, nicht jedeoch um tatsächlich anfallende Kosten handelt, so dass der Spielraum des EVU - im wahrsten Sinne des Wortes- systemimmanent  größer ist als der Umfang einer Preiserhöhung.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline enerveto

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Stromvertrag,Kündigung,Grund-,Ersatzversorger, §§ 36,38 EnWG
« Antwort #3 am: 07. April 2006, 21:08:06 »
Stromvertrag, Kündigung, Grund-, Ersatzversorger, §§ 36,38 EnWG2005

@Cremer; @RR-E-ft

Der Versorger ist der Grundversorger.

„Machenschaften“ im Sinne von Ränke (List, tückisches Vorgehen) sollte nur eine rhetorische Frage sein.
An den Kommentaren darf man sich als juristischer Laie schon mal „abarbeiten“.
Mit einem prägnanten Fazit kommt dann aber der „Lichtblick“.
Auch über das Vereinsbüro gibt es zügige, fachkompetente und praktische Beratung.
Eine Mitgliedschaft, die sehr zu empfehlen ist.
Danke!

Vielleicht wird auch anderen MitstreiterInnen in dieser Form mit „Entzug“ der Strombelieferung  \"gedroht\". Deshalb hier die Antwort des Verbrauchers an den Versorger:
„...was von mir „gewollt ist“ können Sie m.E. unschwer aus meinem Schreiben vom 22.03.2006 entnehmen. Hier „das Gewollte“ noch einmal zur Erinnerung:
Aus dem Gleichbehandlungsgebot gem. Art. 3 GG und dem Diskriminierungsverbot gem. § 20 GWB besteht - in Verbindung mit dem Kontrahierungszwang aus der marktbeherrschenden Stellung - Anspruch auf den günstigsten Tarif.
Der örtliche Versorger hat eine Versorgungspflicht gem. §§ 36 EnWG Abs. 1, 5 AVBV gegenüber jedermann.
In einem Urteil (OLG München, NWJ-RR 1999) ist entschieden, dass nach der Kündigung eines derartigen Vertrages durch den Versorger - durch den Weiterbezug von Strom durch den Kunden - kein so genannter faktischer Vertrag gem. § 2 Abs. 2 AVBV zum Allgemeinen Tarif zustande kommt. Vielmehr komme ein faktischer neuer Sondervertrag zustande, bei dem der Versorger den Preis gem. §§ 315, 316 BGB zu bestimmen habe. In einem solchen Fall muss der Versorger in jedem Falle vor Gericht die Billigkeit durch die Offenlegung der Kalkulation nachweisen. Die Versorgung mit Strom zum Allgemeinen Tarif unter sonst gleichen Bedingungen ist sowieso unbillig, weil das bisherige Tarifmodell alle Kosten abdeckte und einen angemessenen Gewinn ermöglichte. Andernfalls hätte es sich bei dem „Bestpreistarif“ ja schon von Anfang an um einen unzulässigen Dumpingpreis gehandelt.
Daher habe ich vorsorglich einer Versorgung zum Allgemeinen Tarif – d.h. zu den Preisen des Allgemeinen Tarifes - widersprochen  und eine Weiterversorgung zu Preisen verlangt, die von Ihnen gem. §§ 315, 316 BGB zu bestimmen sind.
Der Grundversorgung selbst widerspreche ich nicht.
Der Anspruch auf die Stromversorgung gemäß §§ 36 EnWG Abs. 1, 5 AVBV ist die eine Sache, der Einwand der Unbilligkeit gemäß § 315 BGB gegen die Preise des Allgemeinen Tarife eine andere rechtliche Angelegenheit.
Die von Ihnen daraus unterstellte Ersatzversorgung nach § 38 EnWG zu den Preisen des Allgemeinen Tarifs ist daraus nicht abzuleiten.
Insoweit endet auch das Rechtsverhältnis nicht spätestens drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung.
Die BTOElt ist weiter in Kraft. Gem. § 12 BTOElt ist eine Tarifgenehmigung für die Grundversorgertarife (vormals Allgemeine Tarife) erforderlich, wobei sich die Strompreise an der Kosten- und Erlöslage des EVU bei energiewirtschaftlich-rationeller Betriebsführung orientieren müssen.
Ich habe Bezug auf Ihr Preiserhöhungsverlangen genommen, und Sie gebeten, mir zunächst mitzuteilen, woraus Sie die behauptete Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung herleiten wollen. Sollten Sie zu einer einseitigen Preiserhöhung berechtigt sein, bindet mich eine solche nicht, solange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen Preisforderung nicht von mir anerkannt oder von dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde. Ich berufe mich insoweit auf § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.
Bitte weisen Sie mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit Ihrer Preisforderung durch eine nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlage nach.
Der Einwand der Unbilligkeit hat die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge.
Wie ich Ihnen ebenfalls mitteilte, ist mir andererseits bewusst, dass ich für die bezogene Energie einen angemessenen Preis bezahlen muss.
Bis dieser feststeht, zahle ich ab 01.01.2006 unter Vorbehalt die in zwei Tabellen dargestellten Preise weiter. Die Abschlagszahlungen in der Zeit vom 01.01.-31.12.2006 aus meinem Schreiben vom 24.01.2006 werden dadurch geändert, und zwar so lange ich mein Verbrauchsverhalten (also die abgenommene Energiemenge) nicht wesentlich verändere.
Im übrigen verweise ich auch auf meine Schreiben vom 17.03.2005, 11.12.2005, 24.01.2006 und 22.03.2006.
Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem Gericht vorzulegen.“

Mit freundlichen Grüßen

Offline RR-E-ft

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Stromvertrag,Kündigung,Grund-,Ersatzversorger, §§ 36,38 EnWG
« Antwort #4 am: 08. April 2006, 17:14:19 »
@enerveto

Lesen Sie auch hier:

BGH Urteil vom 15.02.2006 zu §§ 315 BGB, 30 AVBV !!!

Grund- und Ersatzversorgung sind typische Fälle, in denen allein durch Entnahme von Energie aus dem örtlichen Verteilnetz Rechtsbeziehungen entstehen, ohne dass es zu einer ausdrücklichen Einigung über die zu zahlenden Preise kommt.

Dass die behördliche Tarifgenehmigung nach BTOElt die Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB dabei nicht ausschließt, ergibt sich aus folgender BGH- Entscheidung (Abs. 51 ff.):

http://www.jurpc.de/rechtspr/19980127.htm




Freundliche Grüße
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Thomas Fricke
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Offline enerveto

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« Antwort #5 am: 01. Mai 2006, 22:22:12 »
Stromvertrag, Kündigung, Grund-, Ersatzversorger, §§ 36,38 EnWG2005
Sehr geehrter Herr Fricke!

Nachfrage – zur Sicherheit  und mit der Bitte um Nachsicht -:

1.   Unter dem Titel „Neue Hintertür der Versorger?“ schreiben Sie am 04.02.2006 ua.:„Grundversorger ist zukünftig, wer die meisten Kunden in einem Netzgebiet versorgt. ...
Auch kann sich kein Versorger einfach aus seiner gesetzlichen Versorgerpflicht stehlen.“
2.   Unter dem Titel „Strompreiserhöhung der AVU Gevelsberg“ schreiben Sie am 24.02.2006 ua.:
„Wenn der Vertrag gekündigt wurde, ist er beendet. ... Es kommt vielmehr ohne
Neuabschluss eines Vertrages bei fortgesetztem Strombezug zu einer sog. Ersatzversorgung für die Dauer von drei Monaten.“
3.   Unter dem Titel „E.ON nimmt Sperrandrohung zurück! – dafür jetzt Kündigung“ schreiben Sie am 26.02.2006 ua.:
„Wenn ein Sondervertrag zulässigerweise gekündigt ist, werden Sie weiterversorgt.
Entweder vom Grundversorger bzw. ohne Vertrag für die Dauer von drei Monaten vom
Ersatzversorger, der mit dem Grundversorger identisch ist.“
4.   Unter dem Titel „RWE“ schreiben Sie am 24.03.2006 ua.:
„Die Ersatzversorgung endet automatisch nach Ablauf von drei Monaten. ...
Danach gibt es allenfalls ein Interimsverhältnis...“
5.   Unter dem Titel „Stromvertrag, Kündigung, Grund-, Ersatzversorger, §§ 36,38 EnWG“ schreiben Sie am 05.04.2006 ua.:
„Fazit: Der Haushalts-Kunde muss in der Grundversorgung versorgt werden und darf nicht auf andere Stromanbieter verwiesen werden.“

Vertragliche Voraussetzungen und bisheriger Ablauf einer Auseinandersetzung:
Der regionale Versorger versorgt – marktbeherrschend - die meisten Kunden im Netzgebiet und hatte neben dem Allgemeinen Tarif mehrere so genannte Sondervertragsmodelle („Bestpreis-Modelle“).
Der Versorger hat diese „Sondertarife“ aufgegeben und die entsprechenden
Stromlieferungsverträge schriftlich und fristgemäß zum 31.03.2006 gekündigt. Die
Weiterversorgung ab 01.04.06 soll nach den Allgemeinen Versorgungsbedingungen
(Grundversorgung) zum gültigen Allgemeinen Tarif erfolgen.
Der Verbraucher hat schriftlich vorsorglich der Versorgung zum Allgemeinen Tarif
widersprochen und eine Weiterversorgung zu Preisen verlangt, die vom Versorger gemäß §§ 315, 316 BGB zu bestimmen sind.
Der Versorger schreibt: „ ...Wegen dem Wegfall des bisherigen Tarifes und der Ablehnung des Allgemeinen Tarifes falle der Verbraucher ab 01.04.06 in die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG zu den Preisen des Allgemeinen Tarifes. Dieses Rechtsverhältnis ende nach § 38 EnWG spätestens drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung. Hierzu wird eine
kurzfristige Stellungnahme erbeten.“
Der Versorger schreibt – ohne angemessene Antwortfrist - schon kurz danach:
„Der Stromvertrag ist fristgerecht gekündigt. Der Verbraucher lehne die Weiterführung des Stromlieferungsvertrages im Rahmen der Grundversorgung zu den veröffentlichten
Bedingungen des Allgemeinen Tarifes ab. Ein Grundversorgungsverhältnis für die
Stromlieferung besteht daher ab 01.04.06 nicht, stattdessen befinde sich der Verbraucher im gesetzlichen Schuldverhältnis der Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG. Dieses Rechtsverhältnis ende nach § 38 EnWG spätestens drei Monate nach Beginn der
Ersatzversorgung. Der Verbraucher solle sich innerhalb dieser Frist um einen
Energielieferungsvertrag bemühen.“
Der Verbraucher schreibt: „ ...Der Grundversorgung selbst widerspreche ich nicht.
Der Anspruch auf die Stromversorgung gemäß §§ 36 EnWG Abs. 1, 5 AVBV ist die eine
Sache, der Einwand der Unbilligkeit gemäß § 315 BGB gegen die Preise des Allgemeinen Tarife eine andere rechtliche Angelegenheit. Die von Ihnen daraus unterstellte
Ersatzversorgung nach § 38 EnWG zu den Preisen des Allgemeinen Tarifs ist daraus nicht abzuleiten. Insoweit endet auch das Rechtsverhältnis nicht spätestens drei Monate nach
Beginn der Ersatzversorgung.
Danach kein weiterer Schriftwechsel.

Der Verbraucher hat nicht die Absicht den Versorger zu wechseln, weil sich u.a. vermutlich aufgrund der hohen Netznutzungsentgelte kein preiswerterer Versorger anbietet.
Selbst wenn der Strompreis des regionalen Versorgers preiswert ist, heißt das aber noch nicht, dass er auch „billig“ im Sinne von § 315 BGB ist. Das festzustellen, ist ja Gegenstand des Einwandes gem. § 315 BGB. Ein „erzwungener“ Versorgerwechsel bringt den
Verbraucher auf einen „Verschiebebahnhof“ ohne ein „Ziel“ zu erreichen.

Aufklärungsbedarf
Befindet sich der Verbraucher nach der Kündigung ab 01.04.2006 in der Grundversorgung oder in der Ersatzversorgung?
Was folgt, falls sich der Verbraucher in der Ersatzversorgung befindet, keinen
Versorgerwechsel veranlasst, und diese Ersatzversorgung  automatisch nach drei Monaten endet (s.oben)?

Mit freundlichen Grüßen

Offline RR-E-ft

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« Antwort #6 am: 02. Mai 2006, 12:05:15 »
@enerveto

Allgemeine Tarife und Grundversorgertarife wie auch der Ersatzversorgungstarif werden vom EVU durch öffentliche Bekanntmachung jeweils neu einseitig bestimmt, unterliegen deshalb der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB.

Der Versorger ist nicht berechtigt, einen Stromlieferungsvertrag nach Unbilligkeitseinwand zu kündigen, wenn ihn eine gesetzliche Versorgungspflicht gem. § 36 EnWG trifft, vgl. nur Urteil des LG Mönchengladbach in der Urteilssammlung.

Gegen die unberechtigte Kündigung muss man sich ggf. gerichtlich zur Wehr setzen.

Auch Energieaufsichts- und Kartellbehörden sollen EVU in Einzelfällen bereits darauf aufmerksam gemacht haben, dass in solchen Konstellationen, in denen eine gesetzliche Versorgungspflicht besteht, eine Kündigung nach Unbilligkeitseinwand unzulässig ist.

Siehe hier:

E.ON nimmt Sperrandrohung zurück! - dafür jetzt Kündigung

Nach Beendigung einer Ersatzversorgung folgt bei weiterem Bezug ein sog. Interimsverhältnis, bei dem das EVU einseitig den Preis bestimmen darf. Der einseitig bestimmte Preis unterfällt wiederum der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB.


Ich kann hier nicht jedes Mal aufs Neue umfangreiche Stellungnahme abgeben, wofür ich um Verständnis bitte.



Freundliche Grüße
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Thomas Fricke
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« Antwort #7 am: 08. Mai 2006, 21:03:50 »
Stromvertrag, Kündigung, Grund-, Ersatzversorger, §§ 36,38 EnWG2005

@RR-E-ft

Nachtrag – ohne nachtragend zu sein -:
Der „Stromwiderstand“ ist m.E. für „Otto-Normal-Energieverbraucher“  eine schwierigere „Baustelle“.
Umfangreiche Stellungnahmen werden nicht immer erwartet – im Gegenteil...
Die Befolgung eines Bibelzitats wäre aber übertrieben: „Eure Rede sei ja, ja, (oder) nein, nein, was darüber ist, das ist vom Übel“ (Matthäus 5,37).
Zu fünf m.E. z.T. widersprüchlichen oder unvollständigen Kommentaren gab es zwei Nachfragen, weil ein Versorger nicht „wegen“ Unbilligkeitseinwand gekündigt hat. Der Versorger hat alle seine „Sonder/Bestpreistarife“ wieder aufgegeben und die so genannten Sonderverträge m.E. rechtmäßig gekündigt. Es geht nicht darum, sich gegen eine unberechtigte Kündigung zu wehren, sondern um die Frage, ob sich der Verbraucher mit vorherigem „Sondervertrag“ nach einer derartigen (berechtigten) Kündigung in der Grundversorgung oder in der Ersatzversorgung befindet und welche Maßnahmen ein Versorger ggf. nach Ablauf einer Ersatzversorgung durchführen kann, wenn vom Verbraucher kein Versorgerwechsel veranlasst wird.
Aber vielleicht ist „keine Antwort“ manchmal auch eine Antwort oder es wurden nur die falschen Fragen gestellt...
Wer interessiert sich noch dafür?

Mit freundlichen Grüßen

Offline RR-E-ft

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« Antwort #8 am: 09. Mai 2006, 10:45:23 »
@enerveto

ja, ja.

nein, nein.

In einem Sondervertrag muss der Preis alle Kosten gedeckt und einen Gewinn enthalten haben, sonst wäre es ein unzulässiger Dumpingpreis gewesen.

Deckte der Strompreis aber schon alle Kosten ab und ließ auch einen Gewinn zu, kann unter sonst gleichen Bedingungen ein höherer Preis nicht preisgünstig im Sinne von so billig wie möglich sein.

Folglich wäre der Allgemeine Tarif auf den selben Abnahmefall angewandt offensichtlich unbillig.

Deshalb muss man den  Allgemeinen Tarif, zu dem eine Versorgungspflicht besteht, als unbillig rügen und nur die alten Preise weiterzahlen.

Man kann also dem Grundversorger gegenüber die Unbilligkeit der geforderten Allgemeinen Preise für den unveränderten Abnahmefall rügen.

Allein durch die günstigeren Sonderpreise ist doch schon indizietrt, dass die Allgemeinen Tarife für die gleichen Abnahmefälle unbillig kalkuliert sind.

Richtigerweise wird man der Grundversorgung nicht widersprechen, in diese wechseln und danach die geforderten Preise mit obiger Begründung als unbillig rügen.

Über die Allgemeinen Tarife/ Preise gibt es keine Verhandlungen, so dass es auch keine Einigung darauf gibt. Vielmehr werden die Allgemeinen Preise als Tarife vom Grundversorger gestellt und unterliegen allein deshalb der Billigkeitskontrolle.

Diese Aussage werden Sie in den genannten Beiträgen schon oft gefunden haben.

so, so.

Ggf. noch offene Fragen, werden ggf. nunmehr hier beantwortet:

Neuer AVBV- Entwurf hebelt § 315 BGB aus ?!!


Anmerkung:

Der Versorger müsste also sog. durchlässige Zonenpreismodelle anbieten, wie es sie beim Erdgas teilweise schon gibt, vgl. etwa EMB Erdgas Mark Brandenburg, Tarif EMB Klassik 1/ 2/ 3 um jeweils - untereinander - der Billigkeit entsprechende Allgemeine Preise zu haben.

Bei dieser Überlegung gehen bisher aber nur wenige mit.

Das werden m. E. die gerichte zu klären haben, wenn diese Fragen anstehen. Insoweit gibt es schon BGH- Rechtsprechung, welche in diese Richtung deutet (Stromdiebstahl I).



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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