Den Versorgern fehlen für die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens die rechtlichen Grundlagen.
Die Rechtmäßigkeit der Unbilligkeitseinrede mit der Berufung auf §315 BGB und der entsprechenden Kürzung von Rechnungen, in denen Preise einseitig (d.h. ohne Bestätigung durch den Kunden - unabhängig davon, ob die Erhöhungen mit einer Formel berechnet oder gewürfelt werden!) festgesetzt werden - bis zum Nachweis der Billigkeit - wurde mittlerweile höchstrichterlich geklärt und in vielen Einzelurteilen bestätigt (vgl. z.B. BGH VIII ZR 240/90 02.10.1991, AG Karlsruhe 1 C 262/04, AG Heilbronn 15 C 4394/04 15.04.2005, LG Neuruppin 2 O 28/05 03.06.2005,
BGH X ZR 60/04 05.07.2005, BGH VIII ZR 38/05 21.09.2005, BGH K ZR 36/04 18.10.2005, LG Hannover 21 O 83/05, AG Neuwied 4 C 774/05, AG München 133 C 15392/05, AG Delmenhorst 4 AC 4001/06 06.01. u. 04.04.2006, LG Bonn 8 S 146/05 31.01.2006, BGH VIII ZR 138/05 15.02.2006, BGH-Richterin B. Ambrosius Dt. Mietgerichtstag 01.04.2006, LG Hamburg 301 O 32/05 05.04.2006, OLG Düsseldorf VI - 2 U 16/05 Kart 12.04.2006, etc.).
Auch das von den Versorgern häufig genannte, noch nicht rechtskräftige Urteil des LG Heilbronn (6 S 16/05, 19.01.2006, in Revision beim BGH) bestätigt ausdrücklich das Recht des Verbrauchers, bis zu einer gerichtlichen Klärung „eine verlangte Erhöhung seines Gaspreises zunächst zurück-zuhalten“ (dort unter III A 2d). Ohne nachvollziehbaren und prüffähigen Nachweis der Billigkeit sind die entsprechenden Forderungen nicht verbindlich, nicht fällig und demnach auch nicht mahnfähig.
Im übrigen:
Die hohen Erdgaspreise werden überall mit den Grenzübergangspreisen und der Kopplung ans Heizöl begründet. Dennoch bestehen innerhalb Deutschlands Endpreisunterschiede bis zu 47%; das ist für uns Verbraucher einfach nicht nachvollziehbar. Selbst einen Erklärungsansatz bleiben uns die Versorger in der Regel bis heute schuldig.