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Autor Thema: Jahresabrechnung erhalten - jetzt noch Einspruch ?  (Gelesen 9948 mal)

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Offline Kai

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Jahresabrechnung erhalten - jetzt noch Einspruch ?
« am: 02. April 2006, 13:26:15 »
Hallo.

Folgender Fall:

Bisher wurde noch keinen Einspruch nach §315 eingelegt und jetzt aber die Jahresabrechnung erhalten (inkl. Nachzahlung von 900 Euro !!!).

Bietet es sich an, jetzt den Einspruch erheben und die Jahresabrechnung
unter Berücksichtigung der reduzierten Preisen von 2004 anzupassen und so einiges an Geld noch zurück zu behalten?
Oder ist es schon zu spät ? (Rechnung wurde noch nicht bezahlt)

Offline Monaco

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Jahresabrechnung erhalten - jetzt noch Einspruch ?
« Antwort #1 am: 02. April 2006, 17:26:54 »
@Kai

In Ihrem Fall scheint es noch nicht zu spät für einen \"wirkungsvollen\" Widerspruch zu sein. Zu Ihrem Glück haben Sie noch nichts überwiesen.
Legen Sie also unverzüglich Widerspruch (ggf. Musterbrief) ein und machen Sie Ihre Gegenrechnung (Preise vom September 2004 x Verbrauch der letzten Abrechnungsperiode). Diese Berechnung schicken Sie Ihrem Versorger und überweisen nur den von Ihnen errechneten Betrag. Aber möglichst zuerst Widersprechen und erst dann überweisen. Schließlich möchten Sie doch auch, dass Ihr Versorger weiß, woran er (bei Ihnen) ist.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline Kai

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Jahresabrechnung erhalten - jetzt noch Einspruch ?
« Antwort #2 am: 02. April 2006, 18:19:03 »
Alles klar , danke. So hatte ich mir das auch gedacht, ich war
mir aber nicht sicher wegen der bereits gestellten Rechnung.

Offline josch

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Jahresabrechnung erhalten - jetzt noch Einspruch ?
« Antwort #3 am: 22. April 2006, 18:07:51 »
Hallo,

ich hänge mich hier mal dran, da die Situation sehr ähnlich ist. Der Versorger ist die RheinEnergie in Köln, die nach meinem Kenntnisstand mir gegenüber keine Preiserhöhung angekündigt hat(te). Ich also auch gar keine Chance hatte zu widersprechen.
Eingezogen sind wir Mitte Juni 2005. Ab da verlangt der Versorger 0,04031 EUR pro kWh bis zum 1.10.05. Hier werden die Preis um 11% erhöht und ab dem 1.4.06 nochmals um 9%. So das wir nun bei 0,04861 EUR angekommen sind.

Der Versorger verfügt über eine Einzugsermächtigung. Die Nachzahlung in Höhe von ca. 900 EUR wurde aber noch nicht abgebucht. Die Höhe der Nachzahlung begründet sich natürlich nicht nur auf den Preissteigerungen, sondern auch einem tatsächlich zu niedrig angesetzten Abschlag.

Wie gehe ich nun vor?
Auf den Preis vom Juni 2005 billige ich dem Versorger 2% Preissteigerung zu und berechne Nachzahlung und zukünftigen Abschlag neu. Per "Musterbrief" teile ich dem Versorger das Ergebnis mit und begrenze entsprechend die Einzugsermächtigung. Korrekt?
a.) Gibt es ein genau auf diesen Fall abgestimmtes Musterschreiben?
b.) Wie berechne ich den neuen Abschlag? Mir ist ja nicht mal klar wie der Versorger seinen "Wunschabschlag" berechnet hat.
c.) Im Musterbrief werden ja keine 2% Preissteigerung "angeboten". An anderer Stelle habe ich gelesen, dass man dies aber machen sollte. Was denn nu? Was hat es für Auswirkungen?

Ich habe jetzt so viel gelesen, dass erstens der Kopf brummt und zweitens ich ein wenig (mehr) verunsichert bin. Sollte all dies an anderer Stelle bereits beantwortet sein, so seid bitte nachsichtig.

Danke und schönes Wochenende
josch

Offline Monaco

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Jahresabrechnung erhalten - jetzt noch Einspruch ?
« Antwort #4 am: 22. April 2006, 19:08:46 »
@josch

zu a) Sie modifizieren einfach den Musterbrief auf Ihren Fall. Legen Sie rückwirekend Widerspruch gegen alle bisherigen Preiserhöhungen und die Preisehöhe ansich ein. Übernehmen Sie einfach die wichtigsten Passagen des Musterschreibens und ergänzen diese mit Ihren Daten.

zu b) Da Sie noch kein vollständiges Abrechnungsjahr Kunde Ihres versorgers sind, rechnen Sie Ihren Jahresverbrauch einfach anhand von Gradtagszahlen hoch. Das geht taggenau. Benutzen Sie hierfür die "Suche"-Funktion und rechnen Sie sich die bisher "verbrauchten" Gradtagszahlen aus, rechnen dann auf 1000 hoch und schon haben Sie ihren vorraussichtlichen Jahresverbrauch. Diesen dividieren Sie durch 12 (bei monatlichen Abschlagszahlungen), runden auf volle Euro und schon haben Sie ihre neuen Abschläge.

zu c) Die 2% können Sie anbieten, müssen es aber nicht. Da Ihr Versorger unabhängig Ihres Widerspruchs sowieso mit "seinen" Preisen rechnen wird, können Sie auf Ihr Zugeständnis auch ganz verzichten.

Teilen Sie Ihrem Versorger Ihren Widerspruch mit, schicken Ihm auch Ihre Berechnung zu und warten ab, was passiert. Das Forum wird Ihnen hiernach Ratschläge zum weiteren Vorgehen erteilen.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline josch

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Jahresabrechnung erhalten - jetzt noch Einspruch ?
« Antwort #5 am: 22. April 2006, 23:10:21 »
Hallo Monaco,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Mit dem "einfachen" berechnen tue zumindest ich mich schwer. Ehrlich gesagt habe ich Ihre Anleitung nicht verstanden. Ich habe über die "Suche" die Heiztage im langjährigen Mittel für die jeweiligen Monate gefunden (http://iwu.de/datei/Gradtagszahlen_Deutschland.xls). In der Summe sind dies 259 Tage. Der Abrechnungszeitraum beinhaltet hingegen nur 211 Heiztage in 295 Kalendertagen. Nach meinem Verständnis erhalte ich mit folgender Rechnung den geschätzten Jahresverbrauch;
   "Vorraussichtlichen Jahresverbrauch" = "Abgerechneter Verbrauch" / 211 * 259
Das Ergebnis multipliziere ich mit dem Netto-Gaspreis vom Juni 2005 (den ich als billig anerkenne) und teile es durch 12. Das ganze mal 1,16 und ich habe den Erdgasbruttoteil der Abschlagsforderung.

Wie verhält es sich eigentlich wenn ich in meinen Berechnungen einen "Fehler" gemacht habe? Muss der Versorger mich da nett drauf hinweisen oder kann er deswegen den Widerspruch in seiner Gesamtheit ablehnen? Zumindest die Berechnung des Abschlages ist in der Abrechnung nicht transparent. So kann ich nicht sicher gehen, dass lediglich der Erdgasarbeitspreis unterschiedlich in den Berechnung von mir und dem Versorger ist.

Wer sich so eine Rechnung der RheinEnergie mal anschauen möchte, der findet ein Muster unter http://www.rheinenergie.com/lang/de/os/rechnungsinfo/index.php

Nochmals vielen Dank
josch

Offline Cremer

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Jahresabrechnung erhalten - jetzt noch Einspruch ?
« Antwort #6 am: 23. April 2006, 11:21:14 »
@josch,

nun legen Sie zunächst mal Widerspruch gemäß Musterbrief ein und akzeptieren Sie nur die Preise Sep. 2004.

Hier in Ihrem Fall können Sie vermutlich nur auf die Preise zurückgreifen, die Ihenn bei Vertragsabschluß beim Einzug vorlagen, also 0,04031 €.

Wenn Ihnen die Jahresrechnung vorliegt, dann errechnen Sie "Ihren Preis".

Die Einzugsermächtigung ist natürlich so eine sache. Bei einer Gutschrift in der Jahresrechnung läßt sich nicht zurückfordern.

Sollte der Versorger die Differenz bei der Jahresrechnung abbuchen, kann man diese zurückbuchen lassen und Sie zahlen nur die Differnez zu Ihrer erstellten Rechnung.

Deshalb sollen die Abschläge auch so niedrif sein, dass auf alle Fälle mit dem Preis Sept. 2004 und dem Jahresverbrauch zu Ihren Abschlägen eine Nachzahlung rauskommt.

Ich würde da mal abwarten, was die Jahresrechnung aussagen wird.
Wann kommt die?

Oder ist die schon da. Dann sdo verfahren wie oben geschildert.

Die neue Abschlagshöhe für 2006/2007 ist dann auf Ihre erstellte Jahresrechnung dividiert durch die Anzahl der Abschläge von Ihnen festzusetzen.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Monaco

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Jahresabrechnung erhalten - jetzt noch Einspruch ?
« Antwort #7 am: 23. April 2006, 13:07:31 »
@josch

Weil in einzelnen Monaten ganz unterschiedliche Verbräuche anfallen (im Winter viel mehr als im Sommer ...), rechnen Sie mit den Gradtagszahlen wie folgt:
Zunächst nehmen Sie sich Ihren konkreten letzten Verbrauchszeitraum vor. In Ihrem Fall sind dies 259 Tage, die volle oder anteilige Monate betreffen. Für die vollen Monate übernehmen Sie die nachfolgend genannten Monatsgradtagszahlen. Für die (vermutlich) beiden Teilmonate (Anfang und Ende) rechnen Sie die Verbrauchstage durch die Tage des jeweiligen Monats (z.B. 10:30x150=50).
Am Ende Ihrer Rechnung erhalten Sie eine Summe, die so um die 700-800 liegen müsste. Um auf 1000 hochzurechnen, rechnen Sie einfach Ihren Verbrauch x 1000 geteilt durch Ihre erhaltene Summe (z.B. 750).
Als Gradtagszahlen benutzen Sie die nachfolgenden, obwohl diese nur Duchschnittswerte angeben und jede Region jährlich konkret ermittelte hat:
 Januar=170,
 Februar=150,
 März=130,
 April=80,
 Mai=40,
 Juni+Juli+August=40,
 Spetember=30,
 Oktober=80,
 November=120,
 Dezember=160
 (Jahres-Summe=1000)
Mit diesen Zahlen können Sie somit ihren überschlägigen Verbrauch (in kWh oder m³*ca. 11) für ein Jahr ermitteln.
Hinzu kommt dann noch der (Jahres-)Grundpreis und auf alles noch die MwSt. - geteilt durch 12 = Ihr Ergebnis.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline josch

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Jahresabrechnung erhalten - jetzt noch Einspruch ?
« Antwort #8 am: 23. April 2006, 19:11:14 »
Meinen herzlichsten Dank an Sie Beide. Ich denke, dass das Schreiben damit ausreichend gut ist um morgen auf den Weg zum Versorger zu gehen - per Einschreiben. Ich bin gespannt wie dessen Reaktion ausfallen wird.

Nochmals vielen Dank für Ihre Mühen im allgemeinen wie auch im speziellen.
josch

Offline josch

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Jahresabrechnung erhalten - jetzt noch Einspruch ?
« Antwort #9 am: 07. Mai 2006, 08:48:48 »
Hallo,

nun hat mir die RheinEnergie zurückgeschrieben und mir mitgeteilt das es ja eine Ölpreisbindung und andere Dinge gibt und das es für mich als Verbraucher alles ganz toll sei. Interessiert mich nicht wirklich und will ich auch gar nicht lang hier breittreten. Interessant sind zwei Punkte in dem Schreiben. Erstens "Da unsere Gaspreise als nicht nach Belieben (einseitig, nach freiem Ermessen), sondern nach nachvollziehbaren, vertraglich vereinbarten Formeln angepasst werden, findet im Übrigen auch der in diesem Zusammenhang gelegentlich genannte §315 bei unseren Gaslieferverträgen keine Anwendung". Durch das runterspielen von §315, der ja nun mal Dreh- und Angelpunkt des gesamten Widerspruchs ist, wird eine nicht unerheblich Verunsicherung erzeugt. Zumal ich es als sehr geschickt ansehe, dies fast schon in einem Nebensatz eines bemüht höflichen Schreibens zu machen. Das ganze erzeugt den Eindruck von "da habe ich wohl was falsch verstanden und es ist wohl besser zu bezahlen".
Hierzu fehlt mir noch ein richtig schöner Antwortsatz.

Und dann wird mir empfohlen, wenn ich mit dem Gaspreis (immer noch) unzufrieden wäre, doch unter Vorbehalt zu zahlen, da ich somit ja die unnötigen und unangenehmen Konsequenzen eines Mahnverfahrens vermeiden könnte.

Es handelt sich also in meinen Augen um den Versuch beim Leser eine Verunsicherung und Angst hervorzurufen auf die Art "Kommen Sie mal her. Ich erklär Ihnen das noch mal.... ....wenn Sie es immer noch nicht begriffen haben, dann wird es jetz aber unangenehm".

Ich glaube nicht, dass das Schreiben des Versorgers eine Antwort meinerseits zwingend erforderlich macht, aber ich möchte antworten. Würde mich also freuen, wenn ich bzg. §315 nochmals eine kleine Formulierungshilfe bekäme.

Danke
joscho

Offline Schöfthaler

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Jahresabrechnung erhalten - jetzt noch Einspruch ?
« Antwort #10 am: 07. Mai 2006, 21:34:33 »
Den Versorgern fehlen für die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens die rechtlichen Grundlagen.

Die Rechtmäßigkeit der Unbilligkeitseinrede mit der Berufung auf §315 BGB und der entsprechenden Kürzung von Rechnungen, in denen Preise einseitig (d.h. ohne Bestätigung durch den Kunden - unabhängig davon, ob die Erhöhungen mit einer Formel berechnet oder gewürfelt werden!) festgesetzt werden - bis zum Nachweis der Billigkeit - wurde mittlerweile höchstrichterlich geklärt und in vielen Einzelurteilen bestätigt (vgl. z.B. BGH VIII ZR 240/90 02.10.1991, AG Karlsruhe 1 C 262/04, AG Heilbronn 15 C 4394/04 15.04.2005, LG Neuruppin 2 O 28/05 03.06.2005,
BGH X ZR 60/04 05.07.2005, BGH VIII ZR 38/05 21.09.2005, BGH K ZR 36/04 18.10.2005, LG Hannover 21 O 83/05, AG Neuwied 4 C 774/05, AG München 133 C 15392/05, AG Delmenhorst 4 AC 4001/06 06.01. u. 04.04.2006, LG Bonn 8 S 146/05 31.01.2006, BGH VIII ZR 138/05 15.02.2006, BGH-Richterin B. Ambrosius Dt. Mietgerichtstag 01.04.2006, LG Hamburg 301 O 32/05 05.04.2006, OLG Düsseldorf VI - 2 U 16/05 Kart 12.04.2006
, etc.).

Auch das von den Versorgern häufig genannte, noch nicht rechtskräftige Urteil des LG Heilbronn (6 S 16/05, 19.01.2006, in Revision beim BGH) bestätigt ausdrücklich das Recht des Verbrauchers, bis zu einer gerichtlichen Klärung „eine verlangte Erhöhung seines Gaspreises zunächst zurück-zuhalten“ (dort unter III A 2d). Ohne nachvollziehbaren und prüffähigen Nachweis der Billigkeit sind die entsprechenden Forderungen nicht verbindlich, nicht fällig und demnach auch nicht mahnfähig.

Im übrigen:
Die hohen Erdgaspreise werden überall mit den Grenzübergangspreisen und der Kopplung ans Heizöl begründet. Dennoch bestehen innerhalb Deutschlands Endpreisunterschiede bis zu 47%; das ist für uns Verbraucher einfach nicht nachvollziehbar. Selbst einen Erklärungsansatz bleiben uns die Versorger in der Regel bis heute schuldig.
E.R.N.A. - Energie-Rebellen Neckar-Alb
http://www.E-R-N-A.de

Offline faun

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Jahresabrechnung erhalten - jetzt noch Einspruch ?
« Antwort #11 am: 25. Mai 2006, 14:11:50 »
Hallo,
Habe auch meine Endabrechnung bekommen und werde wie empfohlen Wiederspruch einlegen.
Ich habe dann meine Rechnung auf den Preis vom 1.5.2004 umgerechnet,dann durch 12 geteilt  und festgestellt,das ich 419,93 Euro zu viel gezahlt habe,was mache ich damit,fordere ich diese summe per Überweisung zurück oder wie verfahre ich damit.

Offline Cremer

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Jahresabrechnung erhalten - jetzt noch Einspruch ?
« Antwort #12 am: 25. Mai 2006, 16:11:56 »
@faun,

bitte lesen Sie die Threads in de vergangenen 3 Monaten.

War schon hier behandelt worden

Nutzen Sie die Suchfunktion

Das Geld ist weg. Sie dürfe nicht aufrechnen.
Sie hätten  rechtzeitig Widerspruch einlegen müssen und die Abschläge kürzen müssen.

Also neuer Zeitraum, neues Spiel.

Kürzen Sie!!!
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline karl

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Jahresabrechnung erhalten - jetzt noch Einspruch ?
« Antwort #13 am: 02. Juni 2006, 11:07:21 »
Zitat von: \"Cremer\"
@faun,

bitte lesen Sie die Threads in de vergangenen 3 Monaten.

War schon hier behandelt worden

Nutzen Sie die Suchfunktion

Das Geld ist weg. Sie dürfe nicht aufrechnen.
Sie hätten  rechtzeitig Widerspruch einlegen müssen und die Abschläge kürzen müssen.

Also neuer Zeitraum, neues Spiel.

Kürzen Sie!!!




Aber in dem Musterschreiben "Antwort auf Jahresrechnung" ist die Verrechnung eines Gutahbens mit der nächsten Abschlagszahlung enthalten, wenn Versorger nicht zurücküberweist.
Was ist denn jetzt richtig?

Grüße aus Eichenau

Karl

Offline winampdevil2

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Jahresabrechnung erhalten - jetzt noch Einspruch ?
« Antwort #14 am: 05. Juni 2006, 14:15:56 »
Zitat von: \"karl\"

Was ist denn jetzt richtig?


Hallo,
auch ich bin auf diesen Widerspruch gestossen, da ich gerade meine Jahresrechnung am Wickel habe.
Auch ich hab ein geringes Guthaben, was ich "irgendwie" wiederhaben möchte. Ausserdem ringe ich gerade mit mir, nur Preise von 9/2004 zu bezahlen, wobei sich natürlich mein Guthaben erhöhen würde (habe bis jetzt Preise von 6/2005 akzeptiert.)
Vielleicht hilft ja die Lektüre des Sonderhefts der Energiedepesche, leider hab ich es noch nicht erhalten (ist aber bestellt).

Grüße
Frank

 

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