@Ronny
Nein, ich bezog mich auf die Rechtsprechung des BGH zum Sockelpreis.
Diese Rechtsprechung wird vom OLG Frankfurt und OLG Oldenburg auch auf Sondervertragsverhältnisse angewendet, bei denen die Preisanpassungsklausel unwirksam ist. Dies hätte zur Folge, dass ein Rückforderungsrecht für unwidersprochen bezahlte Altrechnungen nicht bestehen würde, da auch bei Sonderverträgen mit Zahlung ein neuer Preis vereinbart worden wäre.
Dem widerspricht das OLG Hamm, das die Anwendung des Sockelpreises auf Sonderverträge mit unwirksamer Preisanpassungsklausel nicht für möglich hält. In diesem Fall gilt der ursprünglich vereinbarte Vertragspreis, der mangels wirksamer Preisänderungsklausel nie erhöht worden ist.
@Christian Guhl
Ich kann auch keinen Widerspruch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung erkennen. Das von Ihnen zitierte Urteil des BGH stützt aber nach meiner Auffassung die Rechtssprechung des OLG Hamm.
Der BGH hat entschieden, dass in der Zahlung einer Rechnung dann kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis liegt (d. h. die Zustimmung zu einer Vertragsänderung beinhaltet), wenn der bezahlten Rechnung keine subjektive Ungewissheit innewohnt, die mit der Zahlung geregelt werden soll.
Ich bin der Auffassung, dass eine unterjährige einseitige Preisanpassung des Versorgers eine solche subjektive Ungewissheit darstellt. Es ist nämlich fraglich, ob diese Preisanpassung der Billigkeit entspricht und zu Recht vorgenommen wurde. Wird eine solche Rechnung bezahlt, dann liegt in der Zahlung ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, mit der Folge, dass der Kunde die Preisanpassung für die Vergangenheit anerkennt.
Entnimmt der Kunde nach Zahlung weiter Gas und legt er gegen die Abrechnung auch nicht in angemessener Zeit Widerspruch ein, so akzeptiert der Kunde diesen für die Vergangenheit bereits vereinbarten Preis auch als zukünftigen Vertragspreis. So erkläre ich mir die Rechtsauffassung des BGH vom 13.06.2007 Az. VIII ZR 36/06.
Bei einer unwirksamen Preisanpassungsklausel besteht nun folgender Unterschied zur Grundversorgung.
Der Versorger nimmt unterjährig eine einseitige Preisanpassung vor, ohne dass er hierfür berechtigt wäre. Dadurch ist diese Preisanpassung unwirksam. Die später erstellte Jahresabrechnung enthält damit nur eine unwirksame d. h. tatsächlich nicht vorhandene subjektive Ungewissheit. Und in diesem Fall führt die Zahlung der Rechnung eben nicht zu einer vertraglichen Bindung des Kunden, sondern ist eine reine Erfüllungshandlung.
Den Begründungen der OLG-Urteile ist in keinem Fall zu entnehmen, warum sie die jeweilige Auffassung vertreten. Dort wird einfach der BGH zitiert und gesagt, das sei bereits entschieden, bzw. das sei eben nicht entschieden. Wir werden daher abwarten müssen, was der BGH wirklich gemeint hat.