[ 4-C-741-05 22-03-2006 ]
Die Feststellungsklage eines Gaskunden wurde vom Amtsgericht Wittlich als unbegründet abgewiesen.
Die Entscheidungsgründe ergeben sich aus dem Urteil:
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Hilfe/Container-Urteilssammlung/site__1792/Das Gericht hatte keinen Zweifel an der Zulässigkeit der Klage.
Daran zweifelt wohl auch niemand mehr.
Anders als Euskirchen stellte das Gericht allein auf Gas ab.
Das Urteil selbst ist recht schlicht gehalten.
Das Urteil setzt sich an keiner einzigen Stelle mit vorhandener Rechtsprechung oder Literatur auseinander und schöpft offensichtlich vollständig aus der Erfahrung des erkennenden Gerichts.
Es findet sich kein Hinweis auf die Urteile der LG Frankenthal und Mannheim, der AG Heilbronn und Karlsruhe,
Held, NZM 2004, 169 ff.,
Derleder/ Rott, WuM 2005, 423 ff.,
Löwer in der NJW oder
Fricke, WuM 2005, 547 ff.
Auch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel selbst anhand von BGH- Rechtsprechung, etwa des Flüssigas- Urteils vom 21.09.2005 und Literatur wurde nicht thematisiert, womöglich fehlte es dazu schon an klägerischem Vortrag. Letzteres steht zu erwarten.
Weil es sich um einen Sondervertrag hendelte, kam nämlich die AVBGasV nicht direkt zur Anwendung. Der Versorgung bediente sich derer als einseitig gestellte AGB, welche einer Inhaltskontrolle zugänglich sind.
Insbesondere die umfangreichen Aufsätze und Gutachten von
Rott und
Arzt/ Fitzner sowie
Arzt fanden keine Beachtung.
Das Gericht spricht zwar von umfangreich vorgelegten Unterlagen, lässt jedoch an keiner Stelle erkennen, sich mit solchen auseinandergesetzt zu haben.
Es ist nicht ersichtlich, ob der Kläger gegen den Gesamtpreis die Unbilligkeit eingewandt hatte oder nur gegen die Erhöhung. Aus dem Tatbestand geht nur hervor, er halte nur die einzelnen Preiserhöhungen für unbillig und wollte diese überprüft haben.
Tückisch.
Schlussendlich hatte er nach Widerspruch wohl unter Vorbehalt vollständig weitergezahlt, um sodann Feststellungsklage zu erheben.
Damit hätte er indes in seiner Situation auch zuwarten können, bis über die Musterverfahren entschieden ist.
Zudem hatte der Kläger selbst beantragt, eine billige Preiserhöhung gerichtlich zu bestimmen.
Fatal.
Denn es stellt sich ja schon die Frage, ob in der Vergangenheit etwa Preissenkungen nicht/ nicht vollständig weitergegeben wurden und deshalb gar keine Preiserhöhung erforderlich war.
Aufgrund des Antrages musste das Gericht schon den Eindruck gewinnen, die Preise mussten wohl erhöht werden, fraglich nur, in welchem Umfange.
Die Klageanträge der von den Verbraucherzentralen koordinierten Sammelklagen lauten vollständig anders.
Unzutreffend setzte das Gericht den vor der angegriffenen ersten Preiserhöhung mit den bei Vertragsabschluss im Jahre 1998 geltenden Preisen gleich und betrachtete diese sodann als nicht mehr überprüfbaren "Preissockel" (vgl. Seite 5 oben).
Dies erweist sich als gravierender Fehler.
Das ganze weitere Urteil gründet auf diesem.
Zwischen dem Vertragsabschluss 1998 und der Preiserhhung im Mai 2005 hatte sich bei den Kosten der Beklagten gewiss viel getan, war diese wohl im Jahre 2000 fusioniert und hatte entsprechende Synergieeffekte realisiert.
Tröstlich vielleicht:
Das Urteil ist berufungsfähig.
Eine Berufung könnte aus meiner Sicht aus den bekannten Gründen Aussicht auf Erfolg haben und sollte erwogen werden.
Man muss jedoch ganz genau prüfen, was der Kläger da überhaupt bei Gericht an- und vorgebracht hatte und inwieweit er den Vortrag des Versorgers wirksam bestritten hatte.
Finger weg von Feststellungsklagen einzelner, wo dies nicht notwendig ist !So etwas kann mehr schaden als nutzen.
Die Gaspreisverweigerer können sich wohl schon jetzt auf neue Post vom Versorger einstellen, wonach dieser mit dem Urteil bestätigt sieht, was er schon immer wusste.....
Wir orientieren uns indes weiter an den Landgerichten.
Insbesondere der Verhandlungstag in Bremen ermutigt.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt