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Autor Thema: AG Wittlich weist Feststellungsklage ab / Berufung möglich  (Gelesen 7524 mal)

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Offline RR-E-ft

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[ 4-C-741-05  22-03-2006  ]

Die Feststellungsklage eines Gaskunden wurde vom Amtsgericht Wittlich als unbegründet  abgewiesen.

Die Entscheidungsgründe ergeben sich aus dem Urteil:

http://www.energieverbraucher.de/de/site/Hilfe/Container-Urteilssammlung/site__1792/

Das Gericht hatte keinen Zweifel an der Zulässigkeit der Klage.
Daran zweifelt wohl auch niemand mehr.

Anders als Euskirchen stellte das Gericht allein auf Gas ab.
Das Urteil selbst ist recht schlicht gehalten.

Das Urteil setzt sich an keiner einzigen Stelle mit vorhandener Rechtsprechung oder Literatur auseinander und schöpft offensichtlich vollständig aus der Erfahrung des erkennenden Gerichts.

Es findet sich kein Hinweis auf die Urteile der LG Frankenthal und Mannheim, der AG Heilbronn und Karlsruhe, Held, NZM 2004, 169 ff., Derleder/ Rott, WuM 2005, 423 ff., Löwer in der NJW  oder Fricke, WuM 2005, 547 ff.

Auch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel selbst anhand von BGH- Rechtsprechung, etwa des Flüssigas- Urteils vom 21.09.2005 und Literatur wurde nicht thematisiert, womöglich fehlte es dazu schon an klägerischem Vortrag. Letzteres steht zu erwarten.

Weil es sich um einen Sondervertrag hendelte, kam nämlich die AVBGasV nicht direkt zur Anwendung. Der Versorgung bediente sich derer als einseitig gestellte AGB, welche einer Inhaltskontrolle zugänglich sind.

Insbesondere die umfangreichen Aufsätze und Gutachten von Rott und Arzt/ Fitzner sowie Arzt fanden keine Beachtung.

Das Gericht spricht zwar von umfangreich vorgelegten Unterlagen, lässt jedoch an keiner Stelle erkennen, sich mit solchen auseinandergesetzt zu haben.


Es ist nicht ersichtlich, ob der Kläger gegen den Gesamtpreis die Unbilligkeit eingewandt hatte oder nur gegen die Erhöhung. Aus dem Tatbestand geht nur hervor, er halte nur die einzelnen  Preiserhöhungen für unbillig und wollte diese überprüft haben.

Tückisch.

Schlussendlich hatte er nach Widerspruch wohl unter Vorbehalt vollständig weitergezahlt, um sodann Feststellungsklage zu erheben.

Damit hätte er indes in seiner Situation auch zuwarten können, bis über die Musterverfahren entschieden ist.

Zudem hatte der Kläger selbst beantragt, eine billige Preiserhöhung gerichtlich zu bestimmen.

Fatal.

Denn es stellt sich ja schon die Frage, ob in der Vergangenheit etwa Preissenkungen nicht/ nicht vollständig weitergegeben wurden und deshalb gar keine Preiserhöhung erforderlich war.

Aufgrund des Antrages musste das Gericht schon den Eindruck gewinnen, die Preise mussten wohl erhöht werden, fraglich nur, in welchem Umfange.

Die Klageanträge der von den Verbraucherzentralen koordinierten Sammelklagen lauten vollständig anders.

Unzutreffend setzte das Gericht den vor der angegriffenen ersten Preiserhöhung mit den bei Vertragsabschluss im Jahre 1998 geltenden Preisen gleich und betrachtete diese sodann als nicht mehr überprüfbaren "Preissockel" (vgl. Seite 5 oben).

Dies erweist sich als gravierender Fehler.

Das ganze weitere Urteil gründet auf diesem.


Zwischen dem Vertragsabschluss 1998 und der Preiserhhung im Mai 2005 hatte sich bei den Kosten der Beklagten gewiss viel getan, war diese wohl im Jahre 2000 fusioniert und hatte entsprechende Synergieeffekte realisiert.


Tröstlich vielleicht:

Das Urteil ist berufungsfähig.

Eine Berufung könnte aus meiner Sicht aus den bekannten Gründen Aussicht auf Erfolg haben und sollte erwogen werden.



Man muss jedoch ganz genau prüfen, was der Kläger da überhaupt bei Gericht an- und vorgebracht hatte und inwieweit er den Vortrag des Versorgers wirksam bestritten hatte.

Finger weg von Feststellungsklagen einzelner, wo dies nicht notwendig ist !

So etwas kann mehr schaden als nutzen.


Die Gaspreisverweigerer können sich wohl schon jetzt auf neue Post vom Versorger einstellen, wonach dieser mit dem Urteil bestätigt sieht, was er schon immer wusste.....

Wir orientieren uns indes weiter an den Landgerichten.

Insbesondere der Verhandlungstag in Bremen ermutigt.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline uwes

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AG Wittlich weist Feststellungsklage ab / Berufung möglich
« Antwort #1 am: 29. März 2006, 19:33:11 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
...Auch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel selbst anhand von BGH- Rechtsprechung, etwa des Flüssigas- Urteils vom 21.09.2005 und Literatur wurde nicht thematisiert, womöglich fehlte es dazu schon an klägerischem Vortrag.


Gemäß dem Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils war auch kein Preisanpassungsrecht gemäß zusätzlicher allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbart, sondern die Möglichkeit der Erhöhung sollte sich aus den dort vorliegenden Informationen direkt aus § 4 AVBGas ergeben. Dieser ist in der Flüssiggasentscheidung aber m.W. so nicht thematisiert worden.

Mangels Vereinbarung einer Preisanpassungsklausel konnte m.E. das Gericht auch nicht deren Unwirksamkeit annehmen oder sehe ich das falsch?
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline RR-E-ft

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AG Wittlich weist Feststellungsklage ab / Berufung möglich
« Antwort #2 am: 29. März 2006, 19:54:24 »
@Uwes

Ich hatte bereits auf die sehr erkenntnisreichen Aufsätze, etwa Arzt/ Fitzner sowie  Rott und Arzt wie auch das entsprechende Gutachten der VZ NRW  in diesem Zusammenhang hingewiesen:



Heizgas- Kunden werden oft aufgrund von sog. Norm- Sonderverträgen versorgt.

Wenn es in solchen Verträgen keine Preisanpassungsklausel gibt, sind einseitige Preisanpassungen schon ausgeschlossen. Es verbleibt dann allein bei §§ 313, 314 BGB.


Für sog. Norm- Sonderverträge gilt die AVBGasV nicht unmittelbar, mithin auch nicht § 4 II AVBGasV. Diese gilt ihrem Wortlaut nach gem. § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AVBV nur für Tarifkunden.

§ 4 II AVBV gibt ggf. auch kein Recht zu einseitigen Preisanpassungen, sondern verhält sich lediglich zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens von Tarifänderungen.....

Aus dem Wortlaut geht auch nicht klar hervor ob etwa Änderungen der Tarifgruppenbildung gemeint ist und gar nicht sosehr Tarifpreise.

Gastarife waren bis 1998 in der  BTOGas geregelt.

Seit Abschaffung der BTOGas  gibt es keine eigentlichen Tarife mehr.

Einige Versorger berufen sich jedoch immer noch auf die längst abgeschaffte Bundestarifordnung Gas:

http://www.stadtwerke-sindelfingen.de/1PrivatGewerbe/12Produkte/122Erdgas/index.shtml


Demnach ist vertretbar, dass es eines gesonderten vertraglich vereinbarten Preisänderungsrechts und zudem auch dem entsprechenden Zugang einer einseitigen, empfangsbedürftigen Willenserklärung in Umsetzung dieses Rechts bedarf.

§ 4 II AVBV schafft dann anders als sonst lediglich eine zusätzliche Hürde.
Die Änderung wird nicht im Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung beim Kunden oder dem darain angegebenen Zeitpunkt, sondern eben hart am Verordnungstext erst frühestens mit einer zusätzlich erforderlichen öffentlichen Bekanntgabe wirksam.

Hierzu ist schon auf die Rechtsprechung des RG, zitiert in Palandt, BGB, § 315 Rn. 19 zu verweisen, wonach derjenige das Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung zu beweisen hat, der sich darauf beruft, also die Preise einseitig ändern will.....

Ein entsprechender Verweis auf die Verordnung ist wiederum nichts anderes als eine vom Versorger gestellte AGB, welche sich hinsichtlich des Transparenzgebots überprüfen lässt.

Und schon kommt das Flüssiggas- Urteil zum Tragen.

§ 307 BGB ist nämlich nach § 310 Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossen.

Gleiches gilt für § 305 Abs. 2 BGB.

Da kann man ja mal die Frage nach dem Einverständnis des Klauselgegners aufwerfen.

Es ist also sinnvoll, ganz vorn bei der Prüfung zu beginnen.

Aus einer gewissen Betriebsblindheit ist ggf. über die Zeit eine gewisse Schludrigkit bei der Vertragsgestaltung der Versorger entstanden, welche sich nun rächen könnte. Schließlich war es schon immer so, selbstverständlich und wurde deshalb nicht mehr hinterfragt.

Auch die Gerichte müssen auf solche Fragen erst gestoßen werden, weil sie es wie selbstverständlich nehmen, dass die Energiepreise vom Versorger erhöht werden können.

Nichts ist selbstverständlich, wenn man es nur genau hinterfragt.

Zuallererst ist die Frage zu stellen, woraus sich überhaupt wirksam das Recht für den Versorger ergeben soll, die Preise im laufenden Vertragsverhältnis einseitig zu ändern.

Die Beantwortung allein dieser Frage kann sehr spannend sein.

Und erst danach folgt die Prüfung der Erforderlichkeit und Angemessenheit (Billigkeit) der einseitigen Preisänderung gem. § 315 BGB.

So auch konsequent das LG Bremen.

Siehe auch hier:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=2994


Das Urteil des AG Wittlich betrifft die Stadtwerke Trier.
Berufung wird derzeit geprüft.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Graf Koks

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AG Wittlich weist Feststellungsklage ab / Berufung möglich
« Antwort #3 am: 02. April 2006, 11:41:44 »
@RR-E-ft:

Können Sie an dieser Stelle für unsere Leser noch einmal eine klare Abgrenzug zwischen Tarifkunden- und Norm-Sonderkunden- Vertrag geben ?    Es ist zwar wie besprochen für die Anwendung von § 315 BGB kein Unterschied, aber dennoch wichtig zu wissen.

In Ihrem Gutachten schreiben Sie hierzu wie folgt:

Als Tarifkunden wurden diejenigen klassifiziert, die zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen und Allgemeinen Tarifen versorgt werden, während bei Sondervertragskunden einzelvertraglich vereinbarte Konditionen die Grundlage des Versorgungsverhältnisses waren.


Wo genau fängt denn dann der Sondervertrag an?  In Hinblick auf die zahlreichen neuen Tarifbezeichnungen der Versrgungsunternehmen erscheint die Abgrenzung zuweilen schwierig.

Vielen Dank,
Graf Koks

Offline RR-E-ft

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AG Wittlich weist Feststellungsklage ab / Berufung möglich
« Antwort #4 am: 02. April 2006, 23:42:33 »
@Graf Koks

Wie Arzt/ Fitzner ZNER 2005, 308 deutlich herausstellen, ist die Abgrenzung durch die EVU vollkommen willkürlich vorgenommen, so dass es darauf auch nicht ankommt.

H.L. (Versorgungswirtschaft) derzeit:

Tarifkunden sind nur die Erdgaskunden, welche Gas lediglich zum Kochen benutzen.

Demnach wären \"Heizgaskunden\" Sondervertragskunden. Soweit die Versorgung zu den Bedingungen der AVBGasV erfolgt, spricht man von \"Norm- Sondervertragskunden\".

Norm- Sonderverträge sind indes nach meiner Auffassung eine reine Erfindung der Versorger, um die Konzessionsabgaben zu kürzen.

Soweit ich es sehen konnte, stammt der Begriff von Büdenbender und findet sich in dessen Kommentar zum EnWG 1998.

Außer der Bezeichnung Norm- Sonderkunde gibt es keinerlei Unterschied.

Diese Norm- Sonderkunden unterfallen deshalb der von mir genannten Tarifkunden- Definition nach objektiven Maßstäben nach Braband.

Bezeichnend ist dabei, dass sich viele Versorger für ihre Tarife immer noch auf die BTOGas berufen, deren Tarife sie wahrscheinlich selbst nicht kennen: Raumwärme für verschieden große Objekte.....




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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