@Leipzig
Ich gehe davon aus, dass das Urteil vorläufig vollstreckbar ist, soweit kein Vollstreckungsschutzantrag gestellt wurde.
Es wäre dann am Kläger, eine entsprechende Vollstreckung zu betreiben.
Schicken Sie die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis eines Verstoßes gegen die ausgeurteilte Untersagungsverfügung an den Bund der Energieverbraucher e.V., Fax: 02224/10321
Dort kann dann entscheiden werden, ob die Voraussetzungen einer Zwangsvolltreckung aus dem Urteil des OLG Düsseldorf vorliegen und eine solche erfolgen kann.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt