@energienetz
Wenn Sam ein konkretes rechtliches Problem hat, muss er sich grundsätzlich an die dafür zugelassenen Stellen wenden.
Nicht jeder Hilfswillige darf jede Hilfe leisten- aus gutem Grund.
So sind Operationen und ärztliche Eingriffe und Heilbehandlungen zu recht nur dafür Zugelassenen Personen vorbehalten. Mag die Heilbehandlung des nicht Zugelassenen noch so hilfreich gewesen sein, kann für den gutmeinenden Helfenden daraus gleichwohl ein massives Problem erwachsen. Entsprechende Gesetze sollen vor erheblichen abstrakten Gefahren schützen, die daraus erwachsen, dass Unqualifizierte helfend tätig werden.
Mit der Rechtsberatung verhält es sich nicht anders.
So sollte es auch weiter gehalten werden, damit nicht neben Sam auch noch andere plötzlich Hilfe brauchen. Denn auch ein Anstiften zu unerlaubter Hilfeleistung, kann schon Folgen zeitigen.
So bitter es auch sein mag, wenn man helfen möchte und doch nicht darf.
In solchen Situationen kann man nur auf die zur Hilfeleistung Zugelassenen in der Nähe verweisen.
Weil ich über eine entsprechende Helfer- Lizenz verfüge, die mir auch nicht in den Schoß gefallen ist, kann ich hier soviel sagen:
Das ist doch nicht ungewöhnlich.
Wenn auf fällige Zahlungen nicht geleistet wird - darf, soweit nicht unverhältnismäßig - die Versorgung bekanntlich zwei Wochen nach schriftlicher Sperrandrohung eingestellt werden.
Der Versorger muss nachweisen, dass dem Kunden zwei Wochen vor Versorgungseinstellung eine entsprechende Sperrandrohung zugegangen ist.
Das Abschicken einer Mahnung, insbesondere erst am 06.02.2006 kann dafür schwerlich reichen. Möglicherweise war jedoch die vorhergehende Mahnung schon mit der Androhung der Versorgungseinstellung verbunden.
Im Übrigen sollte sich Sam an einen Anwalt vor Ort wenden, hat er doch ein ganz massives Problem. Denn er braucht in erster Linie wohl schnell wieder eine Energieversorgung.
Mit dem sollte Sam besprechen, ob die Voraussetzungen einer Versorgungseinstellung vorlagen und wie man sich ggf. wehrt, wenn dies nicht der Fall war.
Zu dem offenen Rechnungsbetrag kommen die Kosten der Sperrung und Entsprerrung (hier Zähleraus- und Einbau hinzu). Der Versorger kann und darf die Versorgungsaufnahme verweigern, bis auch diese Kosten beglichen sind.
Ob die - einseitig festgesetzten - geforderten Pauschalen für Sperrung und Entsperrung angemessen sind, lässt sich über § 315 BGB überprüfen.
Ob das rechtens ist, entscheidet sich nach dem oben Gesagten.
Das hat mit dem Zahlungsprotest wohl schlicht nichts zu tun.
Was die Druckmessung soll, kann ich nicht nachvollziehen.
Schließlich steht der Druck am Hausanschluss an und es spricht wohl nichts dafür, dass etwas in das Netz zurück drücken könnte, also Netzrückwirkungen zu besorgen stehen.
Da kann eine entsprechende Anfrage beim Versorger sicher Aufschluss bringen....
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt