Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: BADENOVA  (Gelesen 43885 mal)

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Offline smile

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BADENOVA
« am: 12. Februar 2006, 22:52:29 »
.
Ich würde gerne in diesem Thread alles wichtige zu BADENOVA sammeln, z.B.:
Besondere Erfahrungen mit BADENOVA,
Bekommen alle, die die Erhöhung der Gaspreise verweigern die Sperr-Androhung
Macht BADENOVA nach Widerspruch der Sperr-Androhung einen Rückzieher
oder
Sind schon welche weiter (Anwalt, Gericht ...)
...

Gestern bekam auch ich endlich die eigentlich strafbare "Androhung der Versorgungseinstellung".
Nach Rückbuchung + Korrekturbuchung hat es jetzt ca. 2 Monate dafür gebraucht. Vorher wurde der von mir neu berechnete Abschlag und Umstellung auf "selber zahlen" problemlos akzeptiert.
Habe heute nach MusterVorlage widersprochen (per eMail + Fax) und auch eine  SCHUTZSCHRIFT mit der ganzen Korrespondenz ans Gericht gefaxt. Und wie angeraten Kopien per eMail des Vorgangs an den Bund der Energieverbraucher, die Landeskartellbehörde und Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.


Grüße aus dem Badischen

smile

************************************************

Nachdem ich mir mühsam die einzelnen Daten zusammengesucht habe, hier mal alle im Paket:

diverse MusterVorlagen gibt es z.B. hier:
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
http://www.freies-wort.de/nachrichten/resyart.phtm?id=914521&PHPSESSID=4271218194ca6d857170f21f668037a0
oder natürlich auch hier: http://www.energieverbraucher.de/pre_cat_2-id_600__.html




BADENOVA AG & CO. KG   
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Postfach 5369
79020 Freiburg

bzw.
Tullastr.61
79108 Freiburg

Fax: 0761 / 279-2630 und
eMail: kundenservice.freiburg@badenova.de ; kundenservice@badenova.de



Amtsgericht Bühl
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
http://www.amtsgericht-buehl.de/
Anschrift
Amtsgericht Bühl
Hauptstr. 94
77815 Bühl
Telefon   07223/8085910
Fax   07223/8085934
E-Mail   Poststelle@agbuehl.justiz.bwl.de

Wichtiger Hinweis:
Aus technischen und rechtlichen Gründen ist es derzeit noch nicht möglich, bei den Gerichten per E-Mail Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen oder sonstige Prozesserklärungen abzugeben. Derartige Prozesshandlungen können nur schriftlich, per Telefax oder zur Niederschrift vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden.


Der Bund der Energieverbraucher e.V.
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
http://www.energieverbraucher.de/pre_cat_2-id_600__.html

Rufen Sie uns an: 0 22 24 / 92 27 0 - erreichbar 24 Stunden, 7 Tage.
Kostenlose Servicenummer für Mitglieder: 0800 2333 800 oder Tastentelefon die Buchstaben: 0800 bde ev 00
Schreiben Sie uns: Bund der Energieverbraucher, Grabenstr. 17, 53619 Rheinbreitbach
Faxen Sie uns: 02224 10321
Hören Sie unsere News über Telefon: 0931 66 399 0087
Mailen Sie uns:
Die Bundesgeschäftsstelle des Vereins in Rheinbreitbach hat drei Email-Adressen
o   service@energieverbraucher.de: Mitgliederverwaltung, Service für Mitglieder
o   info@energieverbraucher.de: Inhaltliche Anliegen
o   redaktion@energiedepesche.de: Energiedepesche


Landeskartellbehörde Baden-Württemberg
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
http://www.wm.baden-wuerttemberg.de/sixcms/detail.php/63533
Postfach 103451
70029 Stuttgart
Tel.: 0711/123-2471
Fax: 0711/123-2094
poststelle@wm.bwl.de


Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
http://www.vz-bawue.de/UNIQ113975630431445/link27572A.html
Paulinenstr. 47
70178 Stuttgart
Tel: 0711 66 91 10
Fax: 0711 66 91 50
E-Mail info@vz-bw.de   (keine Antwort erwarten)
eingetragen beim Amtsgericht Stuttgart unter der Nummer VR 1259
vertreten durch den Vorstand Beate Weiser
 
Falls Sie uns lediglich auf abmahnbare Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder vergleichbare Probleme mit Anbietern aufmerksam machen möchten und keine Antwort von uns erwarten, wenden Sie sich bitte unter der Adresse info@vz-bw.de an uns.
Stand: 15.01.2005

Offline smile

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BADENOVA
« Antwort #1 am: 13. Februar 2006, 21:30:12 »
Heiliges Kanonenrohr!

heute mittag, also bereits einen halben tag später, trudelte ein fax ein.
sie nehmen die drohung zurück und entschuldigen sich für einen \"buchungsfehler\". sie stellen ein mahnvefahren bis zu einer juristischen klärung zurück.

ich denke, sie arbeiten nach dem prinzip:
man kann es ja mal probieren, ein paar werden wir schon klein kriegen!

gruß
smile

Offline RR-E-ft

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BADENOVA
« Antwort #2 am: 17. Februar 2006, 13:42:15 »
Quelle: www.strom-magazin.de (Professionals)

KUNDENVERTRAUEN
17.02.2006, 08:06 Uhr

badenova: Gaspreise bis Jahresende stabil

Das baden-württembergische Wirtschaftsministerium und der Freiburger Versorger badenova haben sich bezüglich der Erdgaspreise geeinigt: badenova hält die Preise bis Ende dieses Jahres stabil, dafür beendet das Wirtschaftsministerium die Untersuchung und erklärt die aktuellen Preise für unbedenklich.
...
Schon zu Jahresbeginn sei klar gewesen, dass badenova mit dem angekündigten Verzicht auf eine absehbare Preisrunde im April im Preisvergleich mit anderen Unternehmen wieder gut dastehen werde.
...

Baden-Württembergs Wirtschaftsminister lobte die gefundene Formel als einen guten Kompromiss im Sinne der Endkunden. Ernst Pfister: "Solange noch kein Gas-zu-Gas-Wettbewerb bei Privatkunden in Gang gekommen ist, funktioniert die Preiskontrolle im Lande."
...




Wo bitte, fragt man sich, funktioniert eine Preiskontrolle, wenn vorgezogene Preiserhöhungen zu kartellrechtswidrigen Preisen führen und durch einen faulen Kompromiss gleichwohl für "unbedenklich" erklärt werden.

Noch bevor die Untersuchung überhaupt abgeschlossen war, gab es den "Persil"- Schein, der jedoch für eine zivilrechtliche Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB ohne Relevanz ist.

Ersichtlich wird, dass die Preise allenfalls erst zum April in diesem Umfange hätten weiter steigen dürfen, die Kunden in diesem Winter bei vorgezogenen Preiserhöhungen  zuviel bezahlen sollen.

Erschüttert müsste nun nicht nur das Kundenvertrauen gegenüber dem Unternehmen, sondern auch das Vertrauen der Verbraucher in den Schutz des Staates vor kartellrechtswidrigem Preishöhenmissbrauch sein.

Es ist ein Beleg dafür, dass eine "Preiskontrolle", die es für Gaspreise gar nicht gibt, aber auch eine kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht  schlicht nicht funktioniert.

So hatte sich wohl  auch das Bundeskartellamt jüngst hinter die Fichte führen lassen, ist es doch aufgrund einer Verständigungslösung nicht gegen überhöhte Preise eingeschritten:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=2670

Kartellrechtswidrige prohibitiv überhöhte Preise sind per se verboten.

Über verbotene Preise lässt sich nicht verhandeln, kann es mithin auch keine Verständigung geben.

So sieht es das Oberlandesgericht Düsseldorf:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=2652

Offline Cremer

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BADENOVA
« Antwort #3 am: 17. Februar 2006, 15:24:18 »
@Fricke,

so ähnlich auch hier.

Das Wirtschaftministerium hat ein Missbrauchsverfahren gegen die SW KH eingeleitet. Daraufhin sprach man vor, weil der Energieclub (10% Rabatt bei Einzugsermächtigung) nicht berücksichtigt wurde und man einigte sich.

Es war bisher nicht möglich den Energieclub auch bei Gas zu haben, wenn man keinen Strom bezog. Dies war in Teilen des Versorgungsgebiet auch so, weil die  SW KH in einigen Gemeinden nur Gas liefert.

Dies ist jetzt generell möglich. Sozial schwache ohne Konto können immer noch nicht Mitglied werden.

Der wahre Grund der Einigung sehe ich aber in der anstehenden Landtagswahl. MP Beck wird wohl seinen Wirtschaftminister zurückgepfiffen haben \"Arthur, mach kein Mist, wir haben in 6 Wochen Landtagswahl, da will ich Ruhe haben, schließlich wollen wir bei die Koalition fortsetzen. Einige OB\'s murren ja schon, das Wirtschaftministerium will die kleinen Stadtwerke kapput machen\"
MFG
Gerd Cremer
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Offline UweHobohm

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BADENOVA
« Antwort #4 am: 25. Februar 2006, 22:09:25 »
Hallo,
seit einigen Wochen hat sich eine Gasprotestinitiative gegen die offensichtlich überhöhten Preise der Basdenova gebildet. Näheres siehe unter
http://bioinfo.tg.fh-giessen.de/energieprotest

Interessenten können sich bei heinzuwe@tiscali.de anschliessen.
Mit bestem Gruss
Uwe Hobohm

Offline Salomee

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BADENOVA
« Antwort #5 am: 17. April 2006, 15:06:56 »
Hallo,
Badenova garantiert  den jetzigen Festpreis- das ganze Jahr lang und verkauft das als positives Signal für die Kunden (o-Ton).

In den \"Fragen und Antworten zu überhöhten Energiepreisen und BGB § 315\" des \"Bundes der Energieverbraucher\" lese ich nun folgendes:

\"Wer das Festpreisangebot annimmt, der kann sich auf die fehlende Billigkeit nach § 315 BGB nicht mehr berufen. Denn der Festpreis ist dann ein zwischen beiden Seiten vereinbarter Preis. § 315 gilt nur für einseitig festgesetzte Preise. \"

Ist die von Badenova pauschal formulierte Festpreisgarantie nun so eine  \"Falle\", gegen die man sich dann nicht mehr gemäß §315 BGB berufen kann?
Oder müßte hierzu Badenova dem (einzelnen) Kunden ein Festpreis-Angebot machen und der Kunde dieses annehmen, damit es als angenommen gilt?

Grüße
Salomee

Offline Cremer

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BADENOVA
« Antwort #6 am: 17. April 2006, 18:16:43 »
@Salomee,,

Sie haben das schon richtig erkannt!!!

Bei Annahme dieses Angebotes ist sodann ein Widerspruch nach § 315 nicht mehr möglich.

Es sind sehr geschickte Formulierungen. Das Festpreisangebot schließen Sie zunächst exklusiv mit der Badenova ab.

Verzichten Sie auf das Angebot!
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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BADENOVA
« Antwort #7 am: 02. Mai 2006, 15:05:39 »

Offline RR-E-ft

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« Antwort #8 am: 07. Juli 2006, 19:44:20 »

Offline Salomee

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BADENOVA
« Antwort #9 am: 16. Juli 2006, 11:57:43 »
Hallo,

zu meinem Widerspruch gegen die Preis-Erhöhungen seit 2004 schreibt die Badenova, daß der Widerspruch bezgl. der Abrechnung von 2005 nicht  "zeitnah" erfolgt sei und ich die Erhöhung ja durch meine Zahlungen danach akzeptiert hätte.

Ich hatte eine Neuberechnung auf Grundlage der Preise von 2004 vorgenommen und die bisherigen Überzahlungen -seit 2004- zurückgefordert bzw. von den neuen Abschlagszahlungen abgezogen.

Kann man darüber streiten, oder ist es grundsätzlich so, daß man das bereits bezahlte nicht zurüchfordern kann

-wie in "Fragen und Antworten (10) " beschrieben..Zitat: "Was man allerdings bezahlt hat, bevor der Einspruch erhoben wurde, das kann man nicht zurückfordern. Ab dem Datum des Einspruches zahlt man dann die geringeren Preise."

Was ist die gesetzliche Grundlage hierfür?

Schöne Grüße
Salomee

Offline Cremer

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BADENOVA
« Antwort #10 am: 16. Juli 2006, 12:40:06 »
@Salomee,

Sie können nicht aufrechnen!!

D.h. wenn Sie die Abschläge zu wenig eingekürzt hatten und dadurch ein Guthaben nach Ihrer Jahresberechnung entstanden ist, können Sie dieses nicht durch Verrechnung mit den neuen Abschlagen jetzt vornehmen.

Das Geld ist weg.
MFG
Gerd Cremer
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« Antwort #11 am: 16. Juli 2006, 15:41:06 »
@Salomee

Man kann mit dem Unbilligkeitseinwand nicht zu spät sein. Vorbehaltlose Zahlungen belegen keine Akzeptanz und hindern keine Rückforderungen, die jedoch ggf. gerichtlich geltend gemacht werden müssen (LG Berlin, NJW-RR 2002, 992; BGH NJW 2003, 1449; LG Mühlhausen, Urt. v. 12.04.2005:


http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/LG_Muehlhausen_050412_2S83-2004.pdf



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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« Antwort #12 am: 15. August 2006, 20:15:48 »
Weil Bürger sparen, steigen die Gebühren
Stuttgarter Zeitung (Abonnement) - 3. Aug. 2006
Vor Jahren schon hat ein Badenova-Mitarbeiter angekündigt: wenn jeder so viel Strom spare wie nur möglich, müssten irgendwann die Preise erhöht werden. ...


Wie man´s macht,..... die Strompreise steigen.

Offline Salomee

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BADENOVA
« Antwort #13 am: 31. August 2006, 18:55:47 »
Aber hallo!

jetzt machen sie ernst! Heute lag ein Brief im Kasten, wonach ein Mitarbeiter uns leider nicht angetroffen habe um den Gashahn zuzudrehen.

Jetzt erst lese ich hier im Forum (bin ja nicht jeden Tag hier, es gibt auch andere schöne Plätze auf der Erde), daß in Freiburg "Recht" gesprochen wurde vor kurzem.  Wann genau wird nicht gesagt. Jedenfalls mitten in der Urlaubszeit.

Die Höhe ist jedoch, daß gesagt wird, sie hätten mich bereits am 10.08.angemahnt... ich hab nie eine Mahnung erhalten!

es ist vielleicht auch überflüssig, jetzt herumzufeixen "dass die Lust am Prozessieren und Boykottieren nachlässt " (Zitat von der webseite)

ob bereits Berufung eingelegt wurde, ist mir nicht bekannt.
Ob der Kläger die Sammelklage von Uwe Hohbohm war, ist mir auch nicht bekannt.

Ebenfalls ist mir nicht bekannt, inwieweit das Urteil sofort rechtsgülige Forderungen für alle Boykotteure nach sich zieht. Die müssen ja quasi am selben Tag noch die angeblichen Briefe rausgehauen haben...

Der Höhe des Betrags nach handelt es sich vermutlich um die Summe meiner bisherigen Kürzungen... plus der Gebühr für den netten Mann der den Hahn zudrehen wollte.

Vermutlich werde ich also erstmal unter Protest blechen.
Denn eine einstweilige Verfügung gegen die Sperrung nützt wohl nichts, oder?

Da kann ich nur hoffen daß man bald seinen Versorger wählen kann! Aber von der Ecke höre ich auch nichts mehr....

S.

Offline RR-E-ft

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BADENOVA
« Antwort #14 am: 31. August 2006, 19:42:25 »
@Salomee

Wenn man selbst nicht auf Zahlung verklagt wurde, hat ein anderes Urteil keinerlei Bindungswirkung für einen selbst.

Es ist also alles vollkommen offen.

Es hat sich überhaupt nichts geändert:

http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=9491FFC763734E038F34567316483514&docid=189307

Kein Grund hektisch zu werden oder in Panik zu verfallen.

Der vom OLG Karlsruhe geforderte Nachweis muss einem selbst gegenüber erst einmal  nachvollziehbar und prüffähig erbracht werden, sonst ist der Anspruch nicht fällig, so lange Streit über die Billigkeit besteht.

Die Versorgung darf dann nicht eingestellt werden.

So sehen es die Kollegen von den Gegenseite:

http://www.zfk.de/zfk/knowhow/pdf_zum_nachlesen/hintergrund0105_2.pdf


Ganz klare Aussage der Freiburger Kollegen:

Eine Versorgungseinstellung ist unzulässig.


Wäre das Urteil des Amtsgerichts Freiburg wirklich ein so alle überzeugender Erfolg für das Unternehmen, hätte man dieses allerorten veröffentlicht, zuerst auf der eigenen Website zum Download online gestellt usw.

Hat man aber nicht !

Warum?!

Wer "unter Protest erst einmal blecht", muss wohl oder übel später auf Rückzahlung klagen undzwar zeitnah innerhalb der Verjährungsfrist.

Sonst bleibt das Geld mit Sicherheit für immer weg.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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