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Autor Thema: FFM mit Preisanpassungsklausel ? Ist der §315 ohne Wirkung?  (Gelesen 11334 mal)

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Offline Gringomania

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Ich habe mich auch gegen die Preiserhöhung gewehrt und eines dieser ausführlichen Musterschreiben an meinen Gasversorger aus Frankfurt M. geschickt.
Den - für die Jahresabrechnung 2005 - zuletz abgebuchten Betrag hatte ich derwei bei meiner Bank zurückerstatten lassen und die \"richtige - korrigierte\" Restzahlung wieder zurückgebucht.
Inzwischen hat der Gasversorger aus Frankfurt meine Eizugsermächtigung gelöscht und ich muß wohl jetzt jeden Monat selbst meine reduzierte Abschlagszahlung überweisen.

NUN kommt meine Sorge Die Preisanpassungsklausel !
Nebenbei wundert es mich doch, daß hier so wenige aus Frankfurt und überhaupt aus Großstädten im Forum zu finden sind. Daher konnte ich auch noch keine Meinungen einholen.

Der Gasversorer beruf sich ist seinem Rückschreiben bei der \"Ölpreisbindung auf die Preisapassungsklausel, die beim Absinken der HEL-Wertes zu einer Senkung des Erdgaspreises führt.\"

Was bedeutet das ?

In den Tips wird oft erwähnt, daß das mit der Preisanpassungsklausel sehr selten vorkommt und damit der Paragraph 315 in diesem Fall nicht wirksam ist. Sollte die Stadt Frankfurt wirklich den einzigen Anbieter haben, der so etwas macht ?

Offline RR-E-ft

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FFM mit Preisanpassungsklausel ? Ist der §315 ohne Wirkung?
« Antwort #1 am: 08. Februar 2006, 12:06:33 »
@Gringomania

Welche Klausel haben Sie denn in Ihrem Vertrag, die eine HEL- Bindung vorsieht?


Oft sind solche Klauseln unwirksam.

Dass auch eine solche Preisgleitklausel oft nicht geeignet ist, die Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB abzuwenden, können Sie etwa diesem Urteil entnehmen:

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/LG_Neuruppin_050603.pdf

Zwar besteht bei der Gasversorgung grundsätzlich kein Anschluss- und Benutzungszwang, jedoch hat der Versorger eine Monopolstellung inne, was auf das gleiche hinausläuft.

Von Mainova war wiederholt zu lesen, dass diese in die kartellrechtliche Überprüfung geraten sein soll.

Entsprechende Beiträge finden Sie über die Suche- Funktion zu Mainova.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Gringomania

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FFM mit Preisanpassungsklausel ? Ist der §315 ohne Wirkung?
« Antwort #2 am: 15. Februar 2006, 04:06:16 »
Mit erschrecken habe ich festgestellt, daß ich keinen Vertrag (bzw. Abschrift) habe. Das einzige was ich habe, ist die Kopie des \"Antrag zur Inbetriebnahme einer Gasanlage und Versorgung mit Gas\". Diese ist damals - vor 3 Jahren, als ich die Wohnung gekauft und renoviert habe - vom Heizungsmonteur ausgefüllt, abgestempelt und an alle zuständigen Stellen (Mainova, Bez.Schornsteinfeger) verschickt worden.

Selbst in diesem Antrag steht nichts von einer Klausel oder einer HEL-Bindung.

Auf den WEB-Seiten der Mainova sind zwar die \"AVB GasV\" als PDF abgelegt, aber auch da kein Wort von einer Klausel oder HEL-Bindung.

Inzwischen höre und lese ich immer öfter, daß - sollte es eine solche Klausel geben - diese unwirksam und nicht rechtens ist.
Also gehe ich mal davon aus, daß es in diesem Fall nicht anders sein wird.

Sollte ich nun meinen Versorger freundlich auf diesen Mißstand der \"unrechtlichen Preisgleitklausel\" hinweisen, oder den Brief in die Schublade legen und darauf hoffen, daß die das von alleine Merken ?

Offline hollmoor

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FFM mit Preisanpassungsklausel ? Ist der §315 ohne Wirkung?
« Antwort #3 am: 15. Februar 2006, 07:07:17 »
Zitat von: \"Gringomania\"
Mit erschrecken habe ich festgestellt, daß ich keinen Vertrag (bzw. Abschrift) habe. Das einzige was ich habe, ist die Kopie des \"Antrag zur Inbetriebnahme einer Gasanlage und Versorgung mit Gas\". Diese ist damals - vor 3 Jahren, als ich die Wohnung gekauft und renoviert habe - vom Heizungsmonteur ausgefüllt, abgestempelt und an alle zuständigen Stellen (Mainova, Bez.Schornsteinfeger) verschickt worden.

Selbst in diesem Antrag steht nichts von einer Klausel oder einer HEL-Binduund


Bei diesen Formularen handelt es sich ausschließlich um schriftliche Belege zum Betrieb von Gasanlagen,die bei Schornsteinfegern u.Versorgern eingereicht werden müssen.Darin werden Angaben zur Installation wie Gas/Flüssiggas,Neuanschluß o.nur Änderung,Einfamilienhaus o.mehr,Materialart der Rohrl.etc. sowie Angaben über die installierten Geräte lt.Herstellerschild gemacht.

Diese \"Anmeldung zur Ausführung einer Gasanlage\" müssen von einem
Gas-u.Wasserinst.Mstr.gestellt werden und haben nichts mit irgendwelchen Gasverträgen zu tun.Nur die Nennwärmebelastung lt.Herstellerschild ist für den Versorger relevant,da meist der Grundpreis nach der max.Nennwärmbelastung berechnet wird.
Wenn sich ihr Versorger auf eine Preisanpassungsklausel berufen will,müßten sie also bei Ihm einen entsprechenden Vertrag unterschrieben haben.Wenn dem nicht so ist,gibts keine Preisanpassungsklausel,die sie zu akzeptieren haben.
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline Cremer

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FFM mit Preisanpassungsklausel ? Ist der §315 ohne Wirkung?
« Antwort #4 am: 15. Februar 2006, 07:34:47 »
@Gringomania,

ich würde an Ihrer Stelle mal dahingehend mit dem Versorger Kontakt aufnehmen.

M.E. müßte da was existieren.

Sonst bräuchten Sie ja garnichts bezahlen, weil kein Liefervertrag besteht. :wink:

Lassen Sie sich eine Kopie geben.
MFG
Gerd Cremer
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Offline hollmoor

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FFM mit Preisanpassungsklausel ? Ist der §315 ohne Wirkung?
« Antwort #5 am: 15. Februar 2006, 07:46:15 »
Der Liefervertrag kommt dann Zustande,wenn der besagte Antrag eingereicht wurde.
Ich nehme mal an,es war kein Neuanschluß sondern nur eine Antragstellung auf Basis\"Änderung\".Somit war der Gasanschluß vorhanden und irgendwann mal auch beantragt und gelegt worden.Das muß nichts mit dem jetzigen Besitzer zu tun haben.Wahrscheinlich war die Anlage durch Leerstand stillgelegt.Somit muß eine Wiederinbetriebnahme neu beantragt werden.Aus Sicherheitsgründen.
Wie beim Auto!
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline RR-E-ft

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FFM mit Preisanpassungsklausel ? Ist der §315 ohne Wirkung?
« Antwort #6 am: 15. Februar 2006, 10:28:14 »
@Cremer

Wenn es keinen schriftlichen Vertrag gibt, bedeutet dies nicht, dass es keinen Vertrag gäbe:

Ein solcher konnte allein durch die Entnahme von Gas aus dem Verteilnetz gem. § 2 Abs. 2 AVBGasV zustande kommen undzwar zu den Bedingungen der AVBGasV und zu den vom Versorger einseitig festgesetzten und gem. § 4 Abs. 2 AVBGasV veröffentlichten Tarifen.

Darin steht jedoch in der Regel nichts von einer HEL- Preisbindung.
Dies wäre m.E. auch unzulässig.

Vielleicht lesen Sie einmal  bei entsprechendem Interesse das Urteil des AG Karlsruhe als Vorsinstanz zum Gaspreisurteil des LG Karlsruhe.

Da ist das umfassend ausgeführt.

Wenn Sie es recht überlegen, existieren zu den meisten Verträgen, die Sie in Ihrem Leben abgeschlossen haben werden, keine schriftlichen Vertragsunterlagen.

Das ist auch gut so:

Denken Sie an die Schlange vor der Imbissbude oder an der Supermarktkasse, nicht anders an der Tankstelle oder bei der Benutzung öfentlicher Verkehrsmittel.....

Gleichwohl sind die geschlossenen Verträge alle voll gültig.

Sonst müssten Sie in ständiger Sorge leben, alles zurückgeben zu müssen. Und wer will das schon....

Juristen wissen gar, dass Sie allein beim Kauf einer Bockwurst mit Senf und Brot  - ebenso wie beim Kauf einer Bockwurst ohne alles -  ganze drei Verträge abschließen, nämlich den schuldrechtlichen Kaufvertrag und zwei dingliche Verträge, einmal zur Übereignung der Ware und einen zur Übereignung des Geldes, diese wiederum in Erfüllung des Kaufvertrages.

Zählen Sie mal die Verträge zusammen, die da an einem Tag leicht zusammenkommen können.

Sie würden also in Vertragspapieren untergehen und müssten ständig unterschreiben, wobei alle Vertragsparteien entsprechende Vertragsuasfertigungen für sich haben wollen.

Wenn Ihnen der juristische Hintergrund fehlt (was Ihnen niemand zum Vorwurf machen kann und möchte) , sollten Sie auch keine entsprechenden Stellungnahmen abgeben, mag Sam auch noch so laut um Hilfe rufen.

Man kommt bei der  Beurteilung nach Bauchgefühl und allgemeinem Gerechtigkeitsempfinden - zumal wenn man in seiner Meinung etwas vorgeprägt ist - leicht zu Fehleinschätzungen, die am Ende  mehr schaden als nützen.




Freundliche Grüße
aus Jena





Thomas Fricke
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« Antwort #7 am: 15. Februar 2006, 18:38:49 »
Zitat von: \"hollmoor\"
Der Liefervertrag kommt dann Zustande,wenn der besagte Antrag eingereicht wurde.
Ich nehme mal an,es war kein Neuanschluß sondern nur eine Antragstellung auf Basis\"Änderung\".Somit war der Gasanschluß vorhanden und irgendwann mal auch beantragt und gelegt worden.Das muß nichts mit dem jetzigen Besitzer zu tun haben.Wahrscheinlich war die Anlage durch Leerstand stillgelegt.Somit muß eine Wiederinbetriebnahme neu beantragt werden.Aus Sicherheitsgründen.
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Sie haben recht. Der Anschluß hat schon existiert und ich habe die Wohnung sozusagen ´übernommen´. Das heißt doch aber noch lange nicht, daß ich auch den Vertrag des Vormieters übernommen habe.
Ich werde nochmal einen Blick in die Teilungserklärung der Hausverwaltung reinschauen, ob da was zu finden ist.
Ich berichte.

Offline Cremer

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FFM mit Preisanpassungsklausel ? Ist der §315 ohne Wirkung?
« Antwort #8 am: 15. Februar 2006, 19:22:41 »
@Fricke,

das Smilie am Ende besagt ja doch \"scherzeshalber\".
MFG
Gerd Cremer
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Offline Cremer

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FFM mit Preisanpassungsklausel ? Ist der §315 ohne Wirkung?
« Antwort #9 am: 15. Februar 2006, 19:24:13 »
@Gringomania,

genau das habe ich mit meiner Darstellung gemeint.

Nochmals genau nachschauen, ggf. beim  Versorger nachfassen.
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Offline hollmoor

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FFM mit Preisanpassungsklausel ? Ist der §315 ohne Wirkung?
« Antwort #10 am: 15. Februar 2006, 19:36:14 »
Sie haben recht. Der Anschluß hat schon existiert und ich habe die Wohnung sozusagen ´übernommen´. Das heißt doch aber noch lange nicht, daß ich auch den Vertrag des Vormieters übernommen habe.
Ich werde nochmal einen Blick in die Teilungserklärung der Hausverwaltung reinschauen, ob da was zu finden ist.
Ich berichte.[/quote]

Ich behaupte auch nicht,dass sie \"den Vertrag\" übernommen haben,wie sie lt.Zitat bemerkten.Wäre auch unüblich,habe so etwas überhaupt noch nicht gehört.Es gibt keinen Vertrag und sie machen sich unnötig Sorgen!
Somit können sie die Schreiben ihres Versorgers erst mal in die Schublade legen.

Die Ausführungen von RA Fricke sagen doch auch alles aus!
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline RR-E-ft

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« Antwort #11 am: 15. Februar 2006, 19:48:29 »
@Gringomania

Vorsicht.

Lesen Sie die Urteile des Amtsgerichts und Landgerichts Karlsruhe.

Danach kann ein Vertrag allein durch die Entnahme von Gas über einen vorhandenen Anschluss aus dem Verteilnetz zustande kommen.

Das ist dann der Fall, wenn ein anderweitiger Vertrag nicht besteht.
In der Regel ist es so, dass der Vormieter mit Auszug seinen Vertrag gekündigt hatte.

Dan wäre der Anschluss vertragslos gewesen und Sie hätten durch die Gasentnahme einen Vertrag geschlossen, genauso wie man als Mieter einen Stromlieferungsvertrag durch erstmalige Betätigen des Lichtschalters in der neuen Mietwohnung begrünnden kann.


Darauf wollte ich deutlich hingewiesen haben.

Dann werden Sie keinen schriftlichen Vertrag finden, auch der Versorger hat einen solchen nicht und gleichwohl besteht ein Vertragsverhältnis, dessen Kunde Sie sind.

Das muss nicht so sein, kann es aber.

Deshalb sollten Sie sich ggf. von einem Anwalt vor Ort beraten lassen.

Der Versorger wird sich im Zweifel immer auf den Standpunkt stellen, Sie seien sein Kunde und schulden ihm deshalb das Entgelt für die unstreitig erbrachten Lieferungen.

An wen wollten Sie das entnommene Gas auch sonst bezahlen?

Nochmals:

Kaffeesatzleserei und Spookenkieken bringt nichts, wenn es um konkrete Rechtsprobleme geht. Gringomania ist an dieser Stelle nichts anderes zu raten als Sam.

Wenn man das ganze einfach in die Schublade legt und geforderte Rechnungsbeträge nicht zahlt - man hatte sich ja beim engagierten Herrn Cremer von der BIFEB im Internet erkundigt, auch andere hatten sich behilflich geäußert - und plötzlich ist das Gas gesperrt wie bei Sam, dann wird die Freude groß sein !!!


Gut gemeint ist noch lange nicht gut gemacht.

Ich möchte mich in dieser Frage nicht dauernd wiederholen.

Und was soll ein Smile weiterhelfen, wenn jemand ein konkretes rechtliches Problem hat:

Hier meine Empfehlungen, alle Angaben ohne Gewähr (merkt man schon am Smile).



Freundliche Grüße
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Thomas Fricke
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Offline hollmoor

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« Antwort #12 am: 15. Februar 2006, 20:27:40 »
@Fricke
Nun verstehe selbst ich ihren letzten Tread nicht mehr!

Es ging doch nicht darum,das Rechnungsbeträge nicht bezahlt werden sollen,sondern um besagte Verträge,die Preisanpassungsklauseln beinhalten sollen und mit Kunden vertraglich mit Unteschrift versehen,abgeschlossen worden sein sollen.Oder liege ich da jetzt verkehrt? Und ob ein solcher Vertrag vielleicht besteht und damit vielleicht §315 nicht greift,da ist sich Gringomania unsicher und dass war auch im weitesten Sinne nach meiner Auffassung die Frage
So habe ich den ersten Beitrag von Gringomania verstanden.
Also von Nichtzahlungen kann überhaupt keine Rede sein.Die Rechnungen wurden ja auf Basis des Widerspruches bezahlt.
Und dass tun wir doch alle,die hier vertreten sind!
Und es steht auch außer Frage,dass wir alle Kunden unserer Versorger sind,auch ohne Unterschriften f.besagte Verträge.
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline hollmoor

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« Antwort #13 am: 16. Februar 2006, 07:37:40 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
@Gringomania

Nochmals:

Kaffeesatzleserei und Spookenkieken bringt nichts, wenn es um konkrete Rechtsprobleme geht. Gringomania ist an dieser Stelle nichts anderes zu raten als Sam.

Wenn man das ganze einfach in die Schublade legt und geforderte Rechnungsbeträge nicht zahlt - man hatte sich ja beim engagierten Herrn Cremer von der BIFEB im Internet erkundigt, auch andere hatten sich behilflich geäußert - und plötzlich ist das Gas gesperrt wie bei Sam, dann wird die Freude groß sein !!!


Gut gemeint ist noch lange nicht gut gemacht.

Ich möchte mich in dieser Frage nicht dauernd wiederholen.

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Thomas Fricke
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Die Problematik bei SAM ist ja wohl eine andere!Dort wurden Rechnungen/Abschläge nicht bezahlt und Mahnungen ignoriert und schwups,war der Zähler weg.


Zitat Fricke:Ich möchte mich in dieser Frage nicht dauernd wiederholen.

Sorry,aber die Schule haben wir,glaube ich,alle schon lange hinter uns,Herr Lehrer!Nur wenige hier haben eine juristische Ausbildung,aber deshalb stehen noch lange nicht alle an der Wand.Ich muß zugeben,auch ich habe Schwierigkeiten,ihren teilweise ellenlangen Berichten zu folgen.Am Ende weiß man nicht mehr,was man am Anfang gelesen hat.Und auch in diesen Berichten wiederholen sich sich! Freiwillig!!
Es wäre sinnvoll,Diese mal kürzer und für uns alle verständlicher zu halten.
Die hier anwesenden RA,s,mit juristischem Schriftverkehr vertraut,sind hier nur in der Minderheit vertreten.Ihre juristischen Fähigkeiten im Energierecht will ihnen auch niemand absprechen und die Anzahl ihrer Beiträge sprechen für sich.

Aber es muß in diesem Forum jedem gestattet sein,auf Beiträge zu antworten,da alle schon gewisse Erfahrungen gesammelt haben.
Man kanns aber auch lassen!
\"Kritikübung muß jedem Forumsteilnehmer gestattet und nicht        bestimmten Personen vorbehalten sein.\"


Und ich sehe,manchmal haben sie sogar Humor!


Widerspr. Gaspreiserhöhung - Angestellter im öffentl. Dienst
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline RR-E-ft

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« Antwort #14 am: 16. Februar 2006, 13:41:39 »
@hollmoor

Ihre Kritik mit den vielen Ausrufezeichen ist angekommen.

Es tut mir leid, Sie in oft zu langen, sich oft repitierenden Beiträgen humorlos belehrt, womöglich über weite Strecken gelangweilt zu haben.

Komplexe Sachverhalte ganz kurz darzustellen fällt nicht leicht, zudem hatte ich mir  versprochen, einen Erkenntnisgewinn zu ermöglichen und zudem auch Nachfragen zu erübrigen.

Meinethalben kann hier jeder schreiben, was er möchte. Meine Vorstellung ging nur immer dahin, allen einen sicheren Weg aufzuzeigen.

Möglicherweise hatten wir in diesem Thread kurzzeitig aneinander vorbeigeredet, ging es zunächst um eine HEL-Klausel, dann um ein Vertragsverhältnis, welches ggf. übernommen oder neu abgeschlossen wurde, zudem aber auch geäußert wurde, es gäbe ein solches ggf. gar nicht.


Ich hoffe, Sie können mir verzeihen.

 


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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