Hallo Mitstreiter,
habe das Musterschreiben zum Widerspruch an meinen Versorger, die EVM abgeschickt. Nun haben die geantwortet. Das Schreiben war sehr freundlich im Ton und eine \"Kundeninformation zur Erdgas-Preisentwicklung\" lag anbei.
Tenor des Schreibens ist, dass ich ab sofort meinen alten Abschlag weiter zahlen darf. ABER:
1. Der \"ausstehende Gesamtbetrag wird dann mit der Jahresverbrauchsrechnung fällig\".
2. Das Landeskartelamt habe die Tarife der EVM zum 1.1.2006 geprüft und nicht beanstandet.
3. In der Anlage \"Kundeninforamtion...\" wurde ausgeführt, dass nach dem Amtsgericht Goslar (Urteil vom 20.12.2005) \"Eine einseitige Preiserhöhung kann dann als billig im Sinne des §315 BGB anzusehen sein, wenn das verlangte Entgelt im Rahmen des Marktüblichen liegt und dem entspricht, was regelmäßig als Preis für eine vergleichbare Leistung verlangt wird. Weiter heißt es in dem Urteil, dass bei der Billigkeitskontrolle anlässlich einer Preiserhöhung nicht der Preis an sich zu überprüfen sei, sondern lediglich die Preiserhöhung. AUS DIESEM GRUND KÖNNE DER VERSORGER AUCH NICHT VERPFLICHTET WERDEN, SEINE GESAMTE KALKULATION OFFEN ZU LEGEN. Zur Darlegung der Billigkeit von Gaspreiserhöhungen genüge der Nachweis des Gasversorgers über eine entsprechende Steigerung seiner Beschaffungskosten. Diesen Nachweis hat die EVM zum Beispiel vor dem Amtsgericht Koblenz erbracht. Das Gericht hat diesen Beweis in einem Urteil auch entsprechend gewürdigt. \"
Was nun?
Die Ausführungen der EVM zum Thema Offenlegung der Kalkulation steht im Widerspruch zu den Ausführungen auf
www.energiepreise-runter.de . Wer hat Recht?
Ich hoffe auf eine kompetente Rückmeldung eines Mitstreiters, Administrators oder Verantwortlichen von
www.gaspreise-runter.de Beste Grüße und Danke im Voraus.
Volker Risse
53489 Sinzig (25Km nördl. von Koblenz am Rhein)
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