Die Leitsatzentscheidung BGH, Urt. v. 20.11.2025 Az. I ZR 73/24 Preisänderungsregelung II ist veröffentlicht:
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2024/I_ZR__73-24.pdf?__blob=publicationFile&v=1Preisänderungsregelung II
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 aF, § 5 Abs. 2 Fall 2 nF; ZPO § 256 Abs. 1
a) Richtet sich eine Klage gegen eine konkrete Verletzungsform, kann der Tatsachen-
stoff - auch wenn er verschiedenen eigenständigen rechtlichen Bewertungen zu-
gänglich ist - nicht auf verschiedene eigenständige Geschehensabläufe aufgeteilt
werden und wird ein einheitliches Klagebegehren formuliert, das lediglich mit ver-
schiedenen Begründungen untermauert wird, ist von einem einheitlichen Streitge-
genstand auszugehen (Fortführung u.a. von BGH, Urteil vom 13. September 2012
- I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 [juris Rn. 18 bis 26] - Biomineralwasser; Urteil vom
12. März 2020 - I ZR 126/18, BGHZ 225, 59 [juris Rn. 25 f.] - WarnWetter-App,
mwN).
b) Eine Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine näher bezeichnete Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs (hier: "Dreijahreslösung" im Zusammenhang mit
Fernwärmeverträgen) bleibe unberührt oder gelte fort, ist nicht im Sinne von § 256
Abs. 1 ZPO auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechts-
verhältnisses, sondern die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet und da-
her unzulässig (Fortführung u.a. von BGH, Urteil vom 29. November 2011
- II ZR 306/09, BGHZ 191, 354 [juris Rn. 14] mwN).
BGH, Urteil vom 20. November 2025 - I ZR 73/24 - OLG Hamburg
LG Hamburg