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Autor Thema: Verjährung bei verspäteter Rechnungsstellung (Fernwärme) ?  (Gelesen 5972 mal)

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Offline Cleaner

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Hallo,
ich bin durch Zufall auf dieses Forum gestoßen. Vielleicht kann mir ja jemand hier weiterhelfen oder auch ein paar Hinweise geben. Ich bin seit ca 5 Jahren an ein Heizkraftwerk angeschlossen welches mir Fernwärme zur Verfügung stellt.
Es kam von Anfang an zu Schwierigkeiten mit dem Betreiber (falsche- sowie überhöhte Abrechnungen). Dies ging soweit das ich die Abschlagszahlungen - die übrigens auch viel zu hoch angesetzt waren - eingestellt habe. Die Abrechnungen waren recht \"einfach\" gehalten, sie haben verbraucht, zu dem Preis... Keine vierteljährige Aufstellung in der Jahresabrechnung obwohl der Preis vierteljährig geändert bzw angesetzt wird. Ich habe den Betreiber daraufhin aufgefordert mir eine ordentliche Abrechnung zukommen zu lassen sowie mir die preisbildenden Faktoren zu nennen. Der Wärmemengenzähler ist übrigens auch bereits 2002 mit seiner Eichung am Ende gewesen.....
Daraufhin habe ich 3,5 Jahre nichts mehr gehört. Jetzt kommt eine Abrechnung für diese 3,5 Jahre ins Haus, Zahlungsziel 4 Tage !  Am 5 Tag hatte ich Post vom Anwalt mit Klageandrohung.....
Ist sowas eigentlich Rechtens? Kann ich hier eventuell die Einrede der Verjährung geltend machen? In den AGB´s des Betreibers bzw. in der AVB Fernwärme V konnte ich nichts darüber finden.
Ich bin für jeden Hinweis dankbar, vielleicht weiß ja jemand Rat. :roll:

Grüße
Cleaner

Offline Graf Koks

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Verjährung bei verspäteter Rechnungsstellung (Fernwärme) ?
« Antwort #1 am: 14. Januar 2006, 22:41:44 »
@Cleaner:

Sie sollten sich recht zügig einen Anwalt nehmen. Es gibt u.a. eine Anwaltsliste auf der Seite des B.d.EV. georndet nach Leitregionen.

Neben der Frage der Verjährung geht mir so ganz spontan diejenige einer evtl. Verwirkung durch den Kopf. Es gibt für den Bereich der HOAI ein Urteil des BGH das besagt, dass derjenige, der verspätet abrechnet, sich hinsichtlich des Verjährungsbeginns so behandeln lassen muss, wie wenn die Abrechnung rechtzeitig vorgenommen wurde.  Wenn Sie damals eine ordnungsgemäße Abrechnung gefordert haben, und Ihnen diese nachweislich erst jetzt zugegangen ist, dürfte dies einschlägig sein. Das Urteil ist auf der Seite von RA Kotz aus Siegen runterzuladen.  Ich hab es selbst gerade nicht hier.

Daneben ist auch das Urteil des LG Neuruppin für Sie interessant, ebenfalls zu finden auf der Seite des B.d.EV. und hier :
http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/LG_Neuruppin_050603.pdf

Schöne Grüße aus Berlin
der Graf

Offline Cleaner

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Verjährung bei verspäteter Rechnungsstellung (Fernwärme) ?
« Antwort #2 am: 15. Januar 2006, 00:03:33 »
Hallo

und Danke schonmal an den Grafen für die schnelle Antwort auf meine Anfrage.  :D Das Urteil Neuruppin ist recht interessant in der Begründung in Bezug auf die Offenlegung der Kalkulation bei der Preisbildung, wenn auch nicht ganz vergleichbar. Das andere erwähnte BGH Urteil konnte ich leider, trotz intensiver Suche auf der Seite der RA Kotz, nicht finden. Sehr umfangreiche Sammlung an Urteilen, bestimmt ein paar Hundert...., :(  da wäre ich für einen etwas konkreteren Hinweis sehr dankbar.

Grüße aus der Mitte
Cleaner

 

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