@jroettgers
EWE bestätigt damit, dass man Sondervertragskunde ist, die AVBGasV in diesem Bereich nicht normativ gilt, so dass es keine wirksame Preisänderungsbestimmung gibt, § 307 BGB.
Zugleich wird damit bestätigt, dass für den selben Abnahmefall der Grundversorgungstarif ungünstig und somit unangemessen, also unbillig gem. § 315 BGB ist. Er ist nicht optimal und entsprichjt deshalb nicht dem alles beherrschenden Grundsatz der Preisgünstigkeit.
Beides zusammen sind doch schon einmal ganz gewichtige Aussagen.
Man hätte also allen Grund, den Grundversorgungstarif als unbillig gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB zu rügen.
Das ist jedoch bisher nicht notwendig, weil man ja als Sondervertragskunde beliefert wird.
Es gibt also keinerlei Grund, sich aufzuregen.
Schon gar nicht sollte man sich über ungelegte Eier aufregen. Keiner weiß, was der Inhalt der in Aussicht gestellten Schreiben sein soll, ob solche beim Kunden überhaupt zugehen werden.....
Möglicherweise rätselt EWE selbst noch, was man den Kunden wohl wie schreiben will.
Es lohnt nicht, sich darüber vorher Gedanken zu machen.