@Cremer
der sog.
"Energieclub"- Rabatt Ihrer Stadtwerke war von Anfang an wegen Verstoß gegen Art. 81, 82 EGV
rechtswidrig, so dass er Ihnen gar nicht zustehen kann.
Sie fordern von Ihren Stadtwerken nichts anderes als die Fortsetzung eines rechtswidrigen - ja sogar verbotenen Zustandes, was Sie offensichtlich immer noch nicht verinnerlicht haben.
Der "Energieclub" ist
endlich vorbei, aufgelöst.
Wenn Sie weiter "Mitglied" in einem "Energieclub" sein wollen, müssten Sie ggf. einen "Kreuznacher Energieclub e.V." gründen.
In einem solchen können Sie dann Mitglied bleiben, so lange die Satzung es zulässt.
Dies hat jedoch mit der EWE und deren Verträgen schlicht und ergreifend überhaupt nichts zu tun !!!Die Bad Kreuznacher Probleme liegen
besonders und Bad Kreuznach mag wunderschön sein, steht jedoch nicht repräsentativ für die gesamte Bundesrepublik. Dafür ist der Ort und auch dessen Versorgungsbetrieb zu klein.
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Im o. g. Beitrag geht es um neue Rabatte für EWE- versorgte Kommunen, die sich einer "Strafaktion" des Unternehmens ausgesetzt sehen.
Wie sieht es nun bei den Verbrauchern aus?
In den Sonderverträgen SI und SII der EWE fehlt es schon an einem
wirksamen Recht zu einseitigen Preiserhöhungen durch EWE.
Soweit es heißt,
Änderungen der Sondervereinbarung werden mit öffentlicher Bekanntgabe wirksam, hindert niemand die Kunden daran, ihrerseits durch Zeitungsinserate oder Aushänge an Anschlagtafeln ("Schwarzes Brett") den Vertragsinhalt zu ändern.
Es könnte schon genügen, zu veröffentlichen:
"In der Erdgassondervereinbarung S I zwischen EWE und..., Abnahmestelle..., Zählernummer...., Vertragskontonummer ..... sind einseitige Preiserhöhungen der EWE nach dem 31.08.2004 unzulässig. Bereits vorgenommene Preiserhöhungen nach dem 31.08.2004 sind unwirksam, insoweit geleistete Überzahlungen werden sofort zur Rückzahlung fällig und sind mit Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über Basiszinzsatz zu verzinsen."Wer sich einen anderen Vertragsinhalt wünscht, hat einen solchen öffentlich bekannt zu geben, damit er mit der Veröffentlichung wirksam werden kann.
Einfach mal machen !!!!
Nicht vergessen, die öffentliche Bekanntgabe zu dokumentieren, bei Aushang am "Schwarzen Brett" der Gemeinde etwa durch eine Bescheinigung des Bürgermeisters, dass der entsprechende Aushang umseitigen Inhaltes vom.... bis ... öffentlich an der und der Stelle erfolgte; beim "Schwarzen Brett" der Kirche eben vom Pfarrer/ Pastor.
EWE sollte man nachträglich über die Vertragsänderung informieren und darauf hinweisen, dass man eigentlich zu einer solchen individuellen Mitteilung nicht verpflichtet war, die Änderung allein mit der öffentlichen Bekanntgabe wirksam wurde. Man möge dies in den Vetrtragsunterlagen vermerken.
Man muss solche Formulierungen einfach nur einmal ernst nehmen. Nirgends steht geschrieben, wer den Vertrag durch öffentliche Bekanntgabe wirksam ändern kann, so dass grundsätzlich beide Vertragspartner entsprechend verfahren können.
Auf die hilflose Reaktion des Versorgers darf man gespannt sein.Zudem fehlt es an einer Einbeziehung des § 4 AVBGasV in den Vertrag.
Dieser gilt zudem nur für
allgemeine Tarife.
Bei der Sondervereinbarung handelt es sich indes
ausdrücklich nicht um einen allgemeinen Tarif im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes.
Zudem verstieße eine solche Regelung gegen § 307 BGB.
Es besteht deshalb schon
keine wirksame vertragliche Regelung, auf welche einseitige Preiserhöhungen gestützt werden könnten, vgl. LG Bremen, Urt. vom 24.05.2006 und LG Dresden, Urt. v. 11.05.2006 - 6 O 3611/05; BGH NJW-RR 2005, 1717 f.; OLG Stuttgart NJW-RR 2005, 858 ff., OLG Köln, urt. v. 13.01.2006 - 6 U 148/06....
Auch allgemeine Tarife wurden nach dem 31.08.2004 nicht geändert.
Vielmehr wurden die Allgemeinen Tarife K bis zu einem Verbrauch bis 2.927 kWh/a und Tarif G ab einem Verbrauch von 2.928 kWh/a bis zu einem Verbrauch von 11.000 kWh/a zum 01.09.2004
abgeschafft.
Dazu berechtigt § 4 AVBV m.E. überhaupt nicht.
Der neue Basistarif BT bis zu einem Verbrauch von 4.999 kWh/a konnte diese vorherigen Allgemeinen Tarife auch überhaupt nicht ersetzen, da schon die
Tarifgrenzen überhaupt nicht kongruent sind.
Nach alldem kommt es wohl schon auf die Billigkeit nach § 315 BGB gar nicht erst noch an.
Eine Bescheinigung der EWE der WP- Gesellschaft Ernst& Young stellt zudem auf ein überhaupt nicht vorhandenes einheitliches Versorgungsgebiet der EWe ab, welches es überhaupt nicht gibt.
Es gibt bekanntlich
zwei getrennte Versorgungsgebiete der EWE im Westen und im Osten, so dass die gesamte Bescheinigung, welche EWE selsbt gern als "Testat" bezeichnet, reiner Mumpitz ist.
Siehe auch hier:
http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=15129Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt