@Merit,
ich sehe das auch so.
Einseitige Vertragskündigung. Gibt es bei Ihnen nicht eine Vertrags§, der besagt, dass Änderungen und Ergänzungen der Schriftlichen Anerkenntnis beider Vertragsparteien betrifft? Bei uns ist das so.
Lesen Sie unter Stadtwerke Kreuznach
16.8.06 Änderung, "man braucht nicht weiter zu tun......"
Widerspruch, weil wesentliche Vertragsänderung erfolgten (3 Textpassagen)
Dann erfolgt Kündigung der SWK und Neuvorlage eines Vertrages, mit dem Hinweis, wenn man diesen nicht akzeptiert, dann erfolgt zum 1.1.07 die Einstufung zur Grundversorung.
22.12.06 Dem erneut widersprochen:
I.
Die Stadtwerke haben mit Schreiben vom 16.8.2006 Vertragsänderungen mitgeteilt. Ich habe mit Schreiben vom 13.9.2006 und 25.9.2006 widersprochen. Daraufhin hatten Sie mit Schreiben vom 19.10.2006 mir den bestehenden Vertrag gekündigt. Wenn der neue Tarif teuerer oder die Vertragsbedingungen schlechter als vorher sind, dann soll man sich gegen die Kündigung wehren. Dies habe ich mit Schreiben vom 21.12.2006 getan. Die Kündigung der Verträge ist dann eindeutig Schikane nach § 226 BGB (Schikaneverbot) und verstößt, wie bereits erwähnt, gegen § 242 BGB (Treu und Glauben). Die Folge ist, dass ihre Kündigung unwirksam ist.
Zu Ihrer Information haben überdies der BGH und das OLG München bereits entschieden, dass auch Kündigungen der Sonderverträge die Versorger nicht berechtigen, die Verbraucher dann ganz einfach den Allgemeinen Tarifen (Grundversorgung) zuzuordnen. Vielmehr müssen die Versorger auch nach der Kündigung den Nachweis führen, dass der den Verbrauchern jeweils aufgezwungene „Ersatztarif“ unter Beachtung der jeweiligen Situation der Billigkeit entspricht.
Das Bundeskartellamt hält Änderungskündigungen gegenüber Verbrauchern, die unter Berufung auf § 315 BGB Preiserhöhungen nicht bezahlen, für unzulässig. Das stellt einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar. „Gleiches gilt für die Praxis mancher Versorger, in dieser Situation Sonderverträge mit Verbrauchern kündigen und Kunden in den teueren Grundversorgungstarif herabzustufen. Sollten Unternehmen künftig dagegen verstoßen, müssen sie mit Verfahren rechnen“, so Kartellamtspräsident Böge.
Die neuen Vertragsbedingungen, die Versorger unterzeichen soll, räumt dem Versorger oft ausdrücklich ein einseitiges Preisbestimmungsrecht ein. Solche Klauseln sind gegenüber Privatkunden unzulässig und damit nichtig.
II.
In der Regel ist die Kündigung schon aus formellen Gründen unwirksam. Kündigungen und Änderungen des Vertrages bedürfen gemäß § 32 Abs. 7 AVBV der Schriftform. Dies ist auch beim Gassondervertrag A in § 11 „Bestimmungen zum Sondervertrag A“ so geregelt.
Ferner wird dies in § 126 BGB geregelt und verlangt eine eigenhändige Unterschrift. Wurde dies nicht beachtet, ist die Kündigung als einseitiges Rechtsgeschäft unwirksam, siehe § 125 BGB. Dies hatte ich Ihnen mit Schreiben vom 13.9.2006 und 25.9.2006 unter anderem mitgeteilt.
III.
Der/die Unterzeichner müssen zudem vertretungsberechtigt sein. Das sind Vorstände, Geschäftsführer, Prokuristen (ppa.) und Bevollmächtigte (i.V.). Der Zusatz i.A. bezeichnet hingegen keinerlei Vertretungsbefugnis und Bevollmächtigung und genügt deshalb nicht. Diese Form wurde bisher gewahrt.
Aber:
Eine eingescannte und aufgedruckte Unterschrift, wie im Schreiben der Stadtwerke vom 13.8.2006, nutzt nichts, da sie nicht eigenhändig vollzogen wurde.
Sehr geehrter Herr Canis, man muss also die Tinte spüren können. Zudem drückt die Originalunterschrift im Papier durch. Ist die für die Wirksamkeit der Kündigung/Änderung die Schriftform vereinbart, gemäß § 11 der „Bestimmungen zum Sondervertrag A“, so ist die Kündigung unwirksam, wenn diese Form nicht beachtet wurde.
IV.
Das Schreiben der Stadtwerke vom 16.8.2006 hat eine eingescannte Unterschrift von Herrn Moldhäufel und von Herrn Fritz. Daher ist das Vertragsänderungsschreiben auch gemäß § 11 der „Bestimmungen zum Sondervertrag A“ nichtig. In Folge meiner Widerspruchsschreiben vom 13.9.2006 und 25.9.2006 ist somit auch Ihr darauf erfolgtes und bezogenes Kündigungschreiben vom 13.10.2006 nichtig.
Ich bekräftige daher nochmals meine Aufforderung gemäß meinem Schreiben vom 21.12.2006, die Kündigung zurückzunehmen und die Änderungen der Vertragsbedingungen für alle Kunden erneut formgerecht und rechtskonform vorzulegen.
Heute Schreiben an die SWK und mitgeteilt, dass ich aufgrund fehlendes Vertragsverhältnisses die Abschläge für Gas einstelle.