@Helge
Ich hoffe, die Verwirrung legt sich wieder.
Bei manchem liegt die Verwirrung daran, dass er sich etwas zurecht gelegt hatte, was dann irgendwie nicht mehr passt.....
Sie hatten schon früher enmal besorgt, Sie müssten den billigen Preis bestimmen bzw. berechnen.
Auch seinerzeit konnte Ihnen die Sorge hoffentlich genommen werden oder hatten Sie etwa noch Berechnungen angestellt?
Nun zu Ihrer aktuellen Bekümmertheit:
Sie wollen doch wohl gar keine Ansprüche durchsetzen, sondern der Versorger. Oder haben Sie sich missverständlich ausgedrückt?
Grundsätzlich haben Kunden auch keine gemeinsamen Ansprüche, die sie als \"unsere Ansprüche\" bezeichnen könnten.
Die EVU haben die Billigkeit ihrer
einseitig bestimmten Entgelte nachzuweisen und nicht umgekehrt der Kunde die Unbilligkeit.
Das hatte schon das LG Köln im Urteil (RdE 2004, 306) so
famos herausgestellt, findet sich so auch bei Fricke, WuM 2005, 547, 55O und fand im Lichtblick- Urtiel des BGH eine erneute Bestätigung. Der Kunde braucht lediglich die Billigkeit einfach bestreiten, mehr nicht.
Bisher wurden Zahlen genannt, mehr nicht.Man hätte ggf. auch ganz andere Zahlen nennen können.
Die veröffentlichten Zahlen der E.ON- Filialen sind möglicherweise untereinander abgestimmt. Dafür spricht schon, dass zum Beispiel die Zahlen von E.ON Westfalen Weser und E.ON Hanse auf den Seiten der Muttergesellschaft E.ON Energie veröffentlicht wurden:
Entsprechende Aussagen der E.ON- Filialen:
http://www.eon-energie.com/popup_preisoffenlegung_16ew2a5/gas_beziehen.html http://www.eon-energie.com/popup_preisoffenlegung/gas_beziehen.html http://www.eon-avacon.com/PopupMicrosite.aspx?id=1158&ch=7 http://www.eon-edis.com/offenlegung/html/17725.htm http://www.eon-bayern.com/popup_preisoffenlegung_eby/gas_beziehen.html \"
umfassende\" Offenlegung:
http://www.eon-mitte.com/index.php?parent=1744 Es ist zu diesen Zahlen überhaupt nichts vorgetragen,
dass kalkulatorische Kosten (Netzkosten) notwendig sind, rationeller Betriebsführung entsprächen, nach realistischen Umlageschlüsseln innerhalb der Kostenstellen des EVU verteilt und nach anerkannten Methoden der Betriebswirtschaft berechnet worden seien. Die EVU orientieren sich mit ihren Ausgaben, insbesondere bei der Fortsetzung alter langfristiger Bezugsverträge ersichtlich nicht an objektiv notwendigen Kosten, die im Wettbewerb angesetzt werden könnten, sondern an im Monopol gewachsenen Kostenstrukturen mit eigenen Haustarifen, Kundenzeitschriften, Sponsoring etc. und daraus resultierenden Bedürfnissen.
Es ist nicht einsichtig, wenn Planungsfehler durch überdimensionierte Netze oder geringe Auslagenauslastungen als Netzkosten den Kunden auferlegt werden sollten, ebenso wie hohe Beschaffungskosten aufgrund fortgesetzter, aus Monopolzeiten stammenden Langfristverträgen, wenn im EU- Ausland Erdgas ersichtlich weit günstiger gehandelt wird. Nach dem Urteil des BGH vom 18.10.2005 - KZR 36/04 (Lichtblick- Urteil)Textziffer 16 reicht ein solches Bestreiten des Kunden vollkommen aus.
Wie allein das Beispiel Großbritannien zeigt, könnten im Wettbewerb keine Langfristverträge mit HEL- Preisbindung durchgesetzt werden.
Die Preiskopplung in den Bezugsverträgen an HEL verstößt m.E. nach dem Urteil BGH NJW 2001, 2541, 2544 gegen das
Preisbindungsverbot gem. § 14 GWB.
Zudem stellt das Bundeskartellamt ebenso aktuell heraus, dass diese Preisbindung nicht gerechtfertigt ist, die Verbraucher benachteiligt und volkswirtschaftlich schädlich ist.
E.ON Westfalen Weser hatte auf der Veranstaltung am 21.01.2005 im Paderborner HNF eindeutig herausgestellt, dass alleiniger Grund für die drastischen Preiserhöhungen diese Preisbindung an die Heizölpreise sei.
Diese Tatsache sei so einfach wie bitter, erklärte der Vorstandsvorsitzende Herr Villis vor laufenden Kameras dem verdutzten Auditorium.
Nur gäbe es eben bei wirksamen Wettbewerb eine solche Preiskopplung überhaupt nicht.
Mit den Musterschreiben wurde nicht gefordert, irgendwelche Zahlen zu nennen, sondern die Preiskalkulation
vollständig nachvollziehbar und prüffähig offen zu legen.
Der entsprechende Nachweis ist bisher nicht erbracht oder denken Sie selbst, dass Sie anhand der Zahlengerüste auch nur irgendwie in die Lage versetzt wären, die Angaben der EVU tatsächlich nachzuvollziehen und zu prüfen?
Das können Sie bisher ebensowenig, wie sonst ein objektiver Dritter oder ein Gericht, welches dazu berufen wäre.
Nach dem SPIEGEL- Bericht \"Was Helga nicht wissen darf\" ist ggf. besondere Vorsicht hinsichtlich veröffentlichter Zahlen geboten.
Nach alldem hat noch kein einziger Gasversorger die Billigkeit seiner Preise nachgewiesen. Und wo findet sich den der Nachweis, dass die Gaspreise in 2004 überhaupt angemessen waren?
Der BGH hat in seiner Entscheidung NJW-RR 1992, 183 ff. die Kriterien herausgearbeitet, nach denen sich der Nachweis der Billigkeit von Energiepreisen bei leitungsgebundener Energieversorgung
mit Elektrizität und Gas zu richten hat.
Im Urteil vom 18.10.2005 - KZR 36/04 unter Textziffer 13 stellt der BGH sowohl
für die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität als auch Gas heraus, dass sich die Preisbildung an der Verpflichtung zu preisgünstiger Versorgung im Interesse der Allgemeinheit (§ 1 EnWG a.F; nunmehr §§ 1, 2 Abs. 1 EnWG) und darüber hinaus der Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs zu richten hat.
Dem werden die veröffentlichten Zahlen ganz offensichtlich nicht gerecht:
Die Vertriebsmargen werden jetzt schon als so gering dargestellt, dass gar kein Wettbewerber zum Zuge kömmen könnte, weil ihm ein Markteintritt wirtschaftlich gar nicht möglich wäre.
Eine sicher vorhandene, wohl überkompensierende Netzmarge wird hingegen gar nicht erst genannt. Auch die Bezugskosten müssen sich in Netzkosten und Kosten für die Erdgaslieferungen selbst aufsplitten lassen. Auch bei den Vorlieferanten kann sich nur das Erdgas selsbt verteuert haben, jedoch nicht das Netz. Wenn man sich so an der Liferkette entlanghngelt, merkt man dass die Preise für das in der Lieferkette gelieferte Erdgas selbst sich um ein Vielfaches der Preissteigerungen für leichtes Heizöl verteuert haben müssten, was nicht nachvollziehbar ist.
Die Versorger behaupten selbst sogar, diese Preise reichten schon lange nicht mehr, um langfristig den Betrieb und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.
Trotz überbordender Gewinne der Energiekonzerne müsste nun eigentlich der Staat ein Notprogramm auflegen, um die Energieversorgung überhaupt langfristig zu sichern.
Für wirkliche Notlagen gibt es im Bereich der Energieversorgung entsprechende Notstandsgesetze, von denen jedoch wohl kein Konzern ernstlich behaupten wollte, dass die Voraussetzungen vorliegen.
Wenn schon die marktbeherrschenden Unternehmen mit ihren stattlichen Finanzpolstern in Milliardenhöhe dazu nicht mehr in der Lage sein wollen, stellt sich die Frage, welcher Wettbewerber dabei noch zum Zuge kommen könnte, ohne nach kurzer Zeit Insolvenz anmelden zu müssen.
Das liegt offensichtlich an den hohen Netzkosten, die somit als überhöht erscheinen müssen. Auch im Strombereich wurde so der Wettbewerb verhindert.
Überhöhte Netzkosten verhindern Wettbewerb, so dass eine entsprechende Preisbildung mit den vom BGH aktuell aufgestellten Grundsätzen kollidiert.
Nach alldem hat sich an der Situation bisher überhaupt nichts geändert.Ein Zahlengerüst ist keine Preiskalkulation, auch wenn man sie in den Medien so bezeichnet.
Ebensowenig wie eine nachvollziehbare und prüffähige Preiskalkulation lässt sich auch ein funktionierender Wettbewerb auf dem deutschen Energiemarkt herbeireden, auch wenn die Lobbyverbände nicht müde werden, einen entsprechenden untauglichen Versuch jeden Tag aufs neue anzustellen.
Vgl. auch hier:
BGH spricht Tacheles !!Wie auch der SPIEGEL in seiner neuesten Ausgabe berichtet, wird es wohl eher für die Energiekonzerne immer enger.
Ohne ein gewisses Gefühl von Enge hätte man wohl noch nicht einmal die dürren Zahlengerüste veröffentlicht, ebenso wie man keine Veranlassung hätte, mit Hochdruck daran zu arbeiten, den Gaskunden zumindest ein Gefühl von Freiheit zu vermitteln.
Wie würden Sie selbst diese Entwicklung etwa bei E.ON Westfalen Weser beurteilen?
http://www.gaspreise-runter-owl.de/Presse/nw210105.htm http://www.eon-energie.com/popup_preisoffenlegung_16ew2a5/offen_legen.html Wenn Sie hier doch alles gut im Überblick haben, wird Ihnen auch dieser Beitrag unschwer entgangen sein:
AG Oldenburg: Feststellungsklage abgewiesenIch habe leider nicht verstanden, weshalb Sie es für notwendig erachten, die Ölpreisbindung bis 2004 rückwirkend zu kippen?
Sie stellen da tatsächlich Überlegungen an, die auch ich als einigermaßen verwirrend empfinde.
Wenn die Gasversorger eine kartell- und europarechtswidrige Preisbindung praktizieren, die zudem offensichtlich geeignet ist, den Wettbewerb zu behindern (vgl. Däupner), dann können doch die Kunden nichts dafür.
Und weil das so ist, darf dies bei konsequenter Anwendung der vollkommen eindeutigen BGH- Rechtsprechung von Anfang an bei der Preisgestaltung der EVU gar keine Rolle spielen.
Dieses unternehmerische Risiko, welches man trotz wiederholter Ansagen des Bundeskartellamtes nach wie vor sehenden Auges eingeht, haben die EVU vollkommen allein zu tragen.
Das ist demnach nichts anderes als eine Eigenveranstaltung der Branche, so wie man oft ganz eigene Dinge veranstaltet, die dann kein Dritter mehr nachvollziehen kann.
Erinnert sei an das Energierechtssymposium am Instutit der FU Berlin am 09.12.2005. Dort fanden Fachleute ganz deutliche Worte für die nicht nachvollziehbaren Erklärungsmuster der entsprechenden Vertreter:
http://www.energieverbraucher.de/index.php?pre_cat_open=2&id=131&subid=1382&subsubid=1400&content_news_detail=4686&back_cont_id=1400Es gibt also durchaus noch vollkommen unverwirrte Zivilrechtsexperten.
Nicht nur beim BGH.
Es steht auch nicht zu besorgen, dass diese Zivilrechtsexperten sich etwa verwirren ließen.
Schon gar nicht hinsichtlich einer so bestechend klaren Regelung wie § 315 BGB, zu welcher nur einige wenige doch einigermaßen verwirrt anmutende Stellungnahmen am laufenden Band verfassen:
Nur im Bereich der Daseinsvorsorge, nur bei Monopolisten, nur bei Angewiesensein auf die Leistung, nur als Analogie, nicht bei Wettbewerbspreisen.....
Alles Mumpitz von Anfang an.
Da sollte man sich wirklich keine Gedanken darüber machen.
Freundliche
kollegiale Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt