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Autor Thema: Kündigung durch NVV (tektron Gas)  (Gelesen 1066 mal)

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Offline hacky

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Kündigung durch NVV (tektron Gas)
« am: 05. November 2007, 20:45:41 »
Hallo in die Runde,
auch mir wurde der tektron GAS Vertrag gekündigt und ich wurde in die Grundversorgung \"strafversetzt\", welche nicht zu denen gehöre,die zu allem \"Ja und Amen\" sagen.
Ich habe gegen die Schlechterstellung Widerspruch eingelegt. Die NVV behauptet nun, dass es sich um eine ordentliche Kündigung gem. § 4 der allgemeinen Geschäftsbedingungen handele und somit rechtens sei. Sie behaupten weiterhin keine Sonderkündigung als \"Strafe\" für die Nichtzustimmung zu einer einseitigen Vertragsänderung bzw. Preisanpassung ausgesprochen zu haben.
Nun meine Frage: Ist die Kündigung als Schikane (§ 242 BGB) und/oder Schikane (§ 226 BGB)zu werten und damit unwirksam?

Kompetente Hilfe dringend erbeten.

Vielen Dank im voraus
hacky

Offline Schwalmtaler

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Re: Kündigung durch NVV (tektron Gas)
« Antwort #1 am: 06. November 2007, 12:24:16 »
Hast Du vorher Widerspruch gem. 307 und 315 BGB eingelegt? Dann sollte die Kdg. nicht rechtswirksam sein.
Aber ich bin kein Anwalt.

Offline hacky

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Re: Kündigung durch NVV (tektron Gas)
« Antwort #2 am: 06. November 2007, 19:10:47 »
@Schwalmtaler
Ich habe den nachstehenden Brief geschrieben. Ob der genügt hat?
Mit freundlichen Grüßen
hacky


Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

gegen die Kündigung meines Vertrages „tektron GAS“ erhebe ich hiermit Widerspruch.

Dem angebotenen Vertrag „NEWgas“ zustimme ich nicht zu, wegen der darin enthaltenen Zustimmung zur Öl/Gas- Preiskopplung und der Anerkennung Ihrer exorbitanten Tariferhöhungen.

Für den Fall fehlenden Wohlverhaltens drohen Sie die Einstufung in den neuen Grundversorgungstarif an. Dies stellt eine erhebliche Verschlechterung gegenüber meinem bisherigen Vertrag dar.

Die Kündigung ist dann eindeutig Schikane nach § 226 BGB (Schikaneverbot) und verstößt gegen      § 242 BGB (Treu und Glauben). Die Folge ist, dass die Kündigung unwirksam ist.

Überdies haben der BGH und das OLG München bereits entschieden, dass auch Kündigungen der Sonderverträge die Versorger nicht berechtigen, die Verbraucher dann ganz einfach den Allgemeinen Tarifen (heute: Grundversorgung) zuzuordnen. Vielmehr müssen die Versorger auch nach der Kündigung den Nachweis führen, dass der den Verbrauchern jeweils aufgezwungene \"Ersatztarif\" unter Beachtung der jeweiligen Situation der Billigkeit entspricht.

Das Bundeskartellamt hält Änderungskündigungen gegenüber Verbrauchern, die unter Berufung auf   § 315 BGB Preiserhöhungen nicht bezahlen, für unzulässig.
Das stellt einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar.

\"Gleiches gilt für die Praxis mancher Versorger, in dieser Situation Sonderverträge mit Verbrauchern zu kündigen und Kunden in den teureren Grundversorgungstarif herabzustufen. Sollten Unternehmen künftig dagegen verstoßen, müssen sie mit Verfahren rechnen\", so Kartellamtspräsident Böge.

Ich hatte bereits mehrfach die Preisbilligkeit gem. § 315 BGB angezweifelt. Ihr neuer Vertrag enthält ein einseitiges Preisbestimmungsrecht. Solche Klauseln sind gegenüber Privatkunden unzulässig und damit nichtig. Der Versorger kann von seinen Kunden kaum verlangen, dass er einen offensichtlich unzulässigen Vertrag unterzeichnet.

 Ich bestehe deshalb ausdrücklich auf den Fortbestand des bisherigen Widerspruchs vom 13.01.2005 und folgende. Abschlagszahlungen werden weiterhin, wie am 22.01.2007 mitgeteilt, gezahlt.

Mit freundlichem Gruß

Offline Cremer

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Re: Kündigung durch NVV (tektron Gas)
« Antwort #3 am: 06. November 2007, 21:54:59 »
@hacky,

nehmen Sie doch einfach den Musterbrief

Darin wird alles gesagt.
MFG
Gerd Cremer
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Offline userD0009

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Re: Kündigung durch NVV (tektron Gas)
« Antwort #4 am: 06. November 2007, 22:11:38 »
@hacky
Beim Überfliegen Ihres Briefes ist mir spontan folgende Passage ins Auge gesprungen.

Zitat
Original von hacky
Ihr neuer Vertrag enthält ein einseitiges Preisbestimmungsrecht. Solche Klauseln sind gegenüber Privatkunden unzulässig und damit nichtig.

Dieser Satz stimmt in der Form nicht.

Einseitige Preisfestsetzungsklauseln sind lediglich dann unwirksam, wenn sie nicht dem Transparenzgebot des § 307 BGB entsprechen, oder spezieller, eine in den §§ 308, 309 BGB aufgeführte Bestimmung enthalten.

Es gibt durchaus auch wirksame einseitige Preisfestsetzungsklauseln.

Diese Ausführung in Ihrem Brief wird aber wohl keine negativen Auswirkungen bezüglich Ihres Widerstandes bzw. Widerspruchs haben.

Ich persönlich bin der Ansicht, dass man keine Erklärungen für sein Handeln und keine Belehrungen darüber der Gegenpartei mitteilen muss.
Relevant wird es erst vor Gericht. Und dann gilt es dem zuständigen Gericht im Verfahren die Sach- und Rechtslage darzustellen.


Haben Sie geprüft, ob das von Ihrem EVU angegebene Kündigungsrecht wirksamer Vertragsbestandteil war bzw. ist?

Grüße
belkin

Offline hacky

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Re: Kündigung durch NVV (tektron Gas)
« Antwort #5 am: 07. November 2007, 00:42:50 »
@belkin

Bei der Aufnahme der Versorgung in 1977 wurde uns von den Stadtwerken ein Zettel zur Unterschrift vorgelegt, die Strom-, Gas- und Wasserversorgung betreffend.
Dort steht nur ein Passus: Unter Anerkennung der jeweils gültigen allgemeinen Tarife und Versorgungsbedingungen, die bei den Stadtwerken eingesehen werden können, beantragt der Unterzeichner die oben genannte Versorgung und bestätigt die Richtigkeit seiner Angaben, die zur Bildung der gewünschten Tarifpreisen dienen.

Mitte 1995 wurde das neue Preissystem eingeführt (kWh statt m³). Mit dem Anschreiben kann als Anlage ein Merkblatt mit der Überschrift
\"Sonderabkommen für die Versorgung mit Gas aus dem Versorgungsnetz der Stadtwerke Mönchengladbach GmbH\"
mit den Punkten
Vertragsabschluss,
Liefer und Abnahmeverpflichtung,
Erdgaspreis und Abrechnung sowie

4. Bedingungen
Die Stadtwerke stellen Erdgas zur Verfügung mit einem Brennwert, der innerhalb der zugelassenen Schwankungsbreite ca. 10,3 kVVh/m\' im Normzustand beträgt, sowie mit einem Ruhedruck ab 20 mbar bei einem mittleren Luftdruck von 1.009 mbar und einer mittleren Gastemperatur von 15 \'C.
Die Haftung der Stadtwerke und dritter Gasversorgungsunternehmen für Schäden, die der Kunde durch Unterbrechung der Gasversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Gaslieferung erleidet, ist dem Grunde und der Höhe nach in gleicher Weise wie gegenüber Tarifkunden nach § 6 AVBGasV beschränkt. Aus den Haftungshöchstbeträgen sind die Schadensersatzansprüche von Tarif  und Sondervertragskunden zu decken. Die Schadensersatzansprüche verjähren nach § 7 AVBGasV.
Der Vertrag schafft nach dem Willen der Vertragspartner ein einheitliches, dauerndes Rechtsverhältnis (Sukzessivlieferungsvertrag).
Sollte irgendeine Bestimmung des Sonderabkommens rechtsungültig sein, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, die ungültige Bestimmung durch eine andere, im wirtschaftlichen Erfolg ihr gleichkommende zu ersetzen.
Ändern sich die für das Sonderabkommen maßgeblichen Verhältnisse, so sind die Stadtwerke zu einer Änderung des Vertrages einschließlich der Preise und Preisänderungsbestimmungen berechtigt. Die Stadtwerke sind ferner berechtigt, solche Änderungen in der örtlichen Tagespresse öffentlich bekannt zu geben; einer besonderen Benachrichtigung des Kunden bedarf es nicht.

Das von den Stadtwerken gelieferte Erdgas ist nach dem Mineralölsteuergesetz mit einem ermäßigten Steuersatz versteuert und darf nicht ohne weiteres zum Antrieb von Motoren verwendet werden. Um dem Kunden steuer  und strafrechtliche Folgen zu ersparen, wird im Rahmen dieses Vertrages die Abnahme von Gas zum Antrieb von Motoren ausgeschlossen.
Soweit zu diesem vorliegenden Sonderabkommen nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der \"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)\" vom 21. Juni 1979 einschließlich der \"Ergänzenden Bedingungen zur AVBGasV\" der Stadtwerke in ihrer jeweils gültigen Fassung als Bestandteil des Vertrages.


5. Vertragsdauer
Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Zunächst gilt die zeitliche Bindung für ein Jahr. Danach kann der Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden.
Bei Umzügen ist der Vertrag jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Tage des Auszugs kündbar.
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Zu diesem Schreiben liegt mir kein Hinweis vor, ob s.Zt. ein von mit unterschriebenes Exemplar zurückgeschickt worden ist. Aus dem Anschreiben geht jedenfalls nicht hervor, dass das EVU eine Rückantwort erwartet hat.


@Cremer
Welchen Musterbrief meinen Sie?

Gruß
hacky

Offline Cremer

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Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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