moin moin,
Holzofen, hmmm ... wie lange brennt der? ;-)
Naturlich muss dem Versorger eine Verbrauchs- und damit verbundene Anpassung der Abschlagszahlung mitgeteilt werden. Nach §25 AVBGas sind Anpassungen möglich, und um eine Überzahlung zu vermeiden auch notwendig.
Eventuell ist bei einem Gassondervertrag jedoch eine bestimmte Mindesabnahme nötig, daher nachrechen.
Sollte der Versorger nörgeln, einfach verweisen auf
AVBGasV § 3 Bedarfsdeckung, Eigenerzeugung
(1) Der Kunde ist verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Gasbedarf aus dem Versorgungsnetz des Gasversorgungsunternehmens zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen.
Mit Gruß vom
Pelikan