Die Leitsatzentscheidung BGH, Urt. v. 6.6.18 Az. VIII ZR 247/17 zur notwendigen Transparenz bei einer Preiserhöhung in der Grundversorgung ist veröffentlicht:
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=c7ba825afb7b7e51e04417784d15a2e0&nr=85000&pos=0&anz=2StromGVV § 5 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3;UKlaG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 2, § 2 Abs. 1
a) § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV legt dem Grundversorger unter anderem die Verpflichtung auf, in der brieflichen Mitteilung über Preisänderungen eine Gegenüberstellung sämtlicher in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV aufgeführter Kostenfaktoren vor und nach der Preisanpassung vorzunehmen.
b)Unterlässt der Grundversorger diese Informationen, kann er gemäß § 2 Abs.1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
BGH, Urteil vom 6. Juni 2018 -VIII ZR 247/17 -OLG HammLG Dortmund