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Autor Thema: Gasversorger kündigt den Vertrag fristlos  (Gelesen 6888 mal)

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Offline Silke

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Gasversorger kündigt den Vertrag fristlos
« am: 12. Dezember 2019, 17:25:30 »
Hallo,

zu diesem Thema finde ich im ganzen WWW nichts. Nachdem ich gegen seine Preiserhöhung protestiert habe und die Zahlung zum Teil verweigere und Aufrechne und nachdem ich gestern eine Beschwerde an die Schlichtungsstelle gesandt habe, schickt mir Immergrün eine fristlose Kündigung mit einer Frist von gerade mal 12 Tagen, bzw. "hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt". Er kennt ihn vielleicht selber nicht? Gilt hier § 21 GasGVV. Er ist allerdings nicht mein Grundversorger.

Von: kontakt@kundenservice-energie.de [mailto:kontakt@kundenservice-energie.de]
Gesendet: Mittwoch, 11. Dezember 2019
An:
Betreff: Kündigung des Energieliefervertrages wegen Zahlungsverzugs

Vertragsnummer: Gxxxx
 
Sehr geehrter Herr D.,
 
Ihr Vertragskonto weist leider einen nicht unbeträchtlichen negativen Saldo auf. Die Erfüllung Ihrer Zahlungsverpflichtungen ist jedoch Ihre Hauptleistungspflicht aus dem Gasvertrag, gegen die Sie durch Ihren Zahlungsverzug verstoßen.
Wir sehen uns gezwungen, den mit Ihnen bestehenden Gasliefervertrag außerordentlich aus wichtigem Grund mit Wirkung zum
 
23.12.2019,
hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt, zu kündigen und die Belieferung zu diesem Zeitpunkt einstellen zu lassen.
...
 
Mit freundlichen Grüßen
Ihr immergrün! Team


Kam das schon mal vor?

[Edit DieAdmin: Bitte keine kompletten Email-Text ins Forum kopieren. Daher habe ich den Text gekürzt.]
« Letzte Änderung: 13. Dezember 2019, 08:17:58 von DieAdmin »

Offline Silke

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Re: Gasversorger kündigt den Vertrag fristlos
« Antwort #1 am: 12. Dezember 2019, 18:05:32 »
Habe in den AGB gefunden, dass § 314 BGB gilt. Was bedeutet da wohl "angemessene Frist" ?

Offline bolli

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Re: Gasversorger kündigt den Vertrag fristlos
« Antwort #2 am: 13. Dezember 2019, 10:42:31 »
Fraglich könnte schon die FRISTLOSE Kündigung sein.

1) Haben Sie einen Vertrag mit Preisgarantie.

2) Wenn ja, wann läuft die ab ?

3) Zu wann wurde die Preiserhöhung angekündigt ? (innerhalb oder außerhalb der Preisgarantie ?).

4) Wurde ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt ?

5) Warum haben Sie nicht von sich aus gekündigt und sich einen neuen Versorger gesucht ?

6) In den meisten AGB ist eine Aufrechnung bei anerkannten Forderungen zulässig, wenn überhaupt. Steht in Ihren AGB zum Vertrag etwas zur Aufrechnung drin ?

7) Mit welcher Begründung verweigern Sie die Berechtigung zur Preiserhöhung ?

In der Vergangenheit hatten wir schon mal Fälle, in denen di Verbraucher Preiserhöhungen nicht anerkannt haben und nur den alten Betrag gezahlt haben und die Rechtmäßigkeit der Preiserhöhung in Zweifel gezogen haben. Eine außerordentliche Kündigung ist in der Regel nur zulässig, wenn dem Versorger die Fortführung des Vertrages wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. Wenn Sie die bisherigen Abschläge weiterzahlen, dürfte das bei gleichzeitiger Infragestellung der Rechtmäßigkeit der Preiserhöhung kaum der Fall sein. Problem könnte aber die Aufrechnung sein. Diese ist in der Regel erst zulässig, wenn die Forderung (rechtmäßig) festgestellt ist. Hier zweifeln Sie aber zunächst nur an. Ob Sie damit Recht bekommen, ist ja noch nicht raus. Haben Sie unmittelbar nach Ankündigung der Preiserhöhung widersprochen oder erst gezahlt oder warum versuchen Sie aufzurechnen.

Offline Silke

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Re: Gasversorger kündigt den Vertrag fristlos
« Antwort #3 am: 13. Dezember 2019, 13:34:03 »
Vertragsbeginn 1.10.17 mit eingeschränkter Preisgarantie für 12 Monate
Verlängerung  um 12 Monate ab 1.10.18 (wieso verlängert sich dann nicht auch der Punkt „eingeschränkte Preisgarantie“ Andere Bestandteile des Vertrages bleiben doch auch erhalten/verlängern sich?)

Preiserhöhung erst in der Jahresrechnung im Oktober 2019 bemerkt. Lt. Immergrün wurden 2 Schreiben per Post (einfacher Brief) versandt, die ich aber nicht erhalten habe. Ich konnte somit nicht von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Den Zugang kann Immergrün nicht beweisen (sie haben aber die Beweislast soviel ich weiß)

Also Erhöhung unwirksam. Haben mir die Schreiben dann am 28.11.2019 per Mail gesandt. Rückwirkend wirksam werden sie dadurch ja aber nicht. Sonderkündigungsrecht? Zu wann? Die Termine in den Schreiben sind ja alle in der Vergangenheit.
Die Schreiben genügen  den Anforderungen von §42 (3) EnWG nicht, einem Verbraucher auf „transparente und verständliche Weise“ die Preiserhöhung mitzuteilen. Die Preiserhöhungen sind auch aus diesem Grund nicht wirksam (m. E. und diverser Beispiele im WWW)
Preiserhöhung von 180  % (Grundpreis)bzw. 40 % (Arbeitspreis). Deshalb  zweifle ich die Zulässigkeit der Preiserhöhung gemäß §315 BGB an und bat um Erklärung und nachvollziehbare Kalkulationen, die diese enormen Preissteigerungen erklären.
Habe erklärt, dass ich nicht bereit bin, die erhöhten Preise  aus o. g. Gründen zu bezahlen (Gilt auch für zu hoch berechnete Abschläge) und verrechne mein Guthaben (das sich aus der Unwirksamenkeit der Preiserhöhung ergibt) mit den Abschlägen (gem. § 387 BGB)
In den AGB gibt es keine Klausel, die besagt, dass ich nicht aufrechnen darf. Oder ich habe sie übersehen. Schaue noch einmal nach. Bin schwer sehbehindert, da ist es immer sehr mühsam, das „Kleingedruckte“ zu lesen.

Lt. AGB außerordentliches Kündigungsrecht nach § 314 BGB, weil ich meinen vertraglichen Pflichten nicht nachkomme (s.o.). Habe ja aber nicht die Pflicht,  Beträge zu zahlen, die nicht fällig sind, weil die Preiserhöhung unwirksam ist.

Sorry, das war jetzt nicht die richtige Reihenfolge (1. Bis 7.).

Habe prinzipiell nichts gegen eine Kündigung. Hätte den Vertrag  fristgerecht selbst gekündigt. Geht aber erst wieder  zum 30.9.2020.
M. E. ist  die Frist von Immergrün  zu  kurz (nicht angemessen) und finde die Vorgehensweise von denen  sehr ärgerlich und fragwürdig.

Ich würde fast einschätzen, Immergrün weiß nicht mehr weiter. Merken, dass sie klagen müssten, um das Geld zu bekommen. Habe vor Jahren ein ähnliches Verfahren bei EWE angewandt. Nach mehreren Jahren, in denen ich die Zahlung der Preiserhöhungen verweigerte, kündigten sie letztlich auch (fristgemäß) den Vertrag. Ich einigte mich mit Ihnen, dass ich die 1.800,00 EUR nicht bezahlen muss, die sich bis dahin angesammelt hatten und die sie forderten. 

Im übrigen zahlt Immergrün auch immer wieder mal von Ihnen selbst ausgewiesene Guthaben aus der Jahresrechnung nicht, bzw. nur nach Aufforderung erst Monate später (habe mehrere Fälle im WWW gefunden). Ich war selbst betroffen (Jahresrechnung 2018). Auch hier Zahlung erst, nach Drohung, das Guthaben mit Abschlägen zu verrechnen und Widerruf der Einzugsermächtigung. Haben allerdings weiterhin mehrere Monate gebucht, bis ich sie erneut darauf hin gewiesen habe, dass sie das nicht mehr dürfen.

Offline Silke

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Re: Gasversorger kündigt den Vertrag fristlos
« Antwort #4 am: 13. Dezember 2019, 17:41:59 »
Es gibt in den AGB die weit verbreitet Klausel "Gegen Ansprüche des Energieversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden."

Der GBH hat in seinem Beschluss vom 07.04.2011, Az. VII ZR 209/07 entschieden, dass diese Klausel in AGB unwirksam sei. "Sie verstoße gegen den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, und zwar in einer Weise, die gegen Treu und Glauben verstoße und eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners darstelle."

Offline Didakt

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Re: Gasversorger kündigt den Vertrag fristlos
« Antwort #5 am: 14. Dezember 2019, 13:33:58 »
Zitat von: Ihnen im 1. Beitrag
zu diesem Thema finde ich im ganzen WWW nichts. […Gilt hier § 21 GasGVV.] […Kam das schon mal vor?]

In diesem Forum finden Sie auf der Eingangsseite unter dem Board „Stadt/Versorger“ > Untergeordnete Boards > 365 AG (vormals almado AG) massenweise Beiträge über Unregelmäßigkeiten in der Vertragsabwicklung mit der 365 AG und deren Anhang, u. a. immergrün.

In Ihrem besagten Vertragsverhältnis ist die GasGVV ohne Relevanz, da es sich um einen Sondervertrag handelt, für den die in den Vertrag einbezogenen AGB maßgeblich sind.

Zitat von: Ihnen unter Antwort #3
Die Schreiben genügen den Anforderungen von §42 (3) EnWG nicht, einem Verbraucher auf „transparente und verständliche Weise“ die Preiserhöhung mitzuteilen.

Vorliegend gilt § 41 (3) EnWG. Danach haben Lieferanten Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch spätestens 6 Wochen vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Diesen Vorgaben ist in Ihrem Fall nicht entsprochen worden und deshalb die Rechtswirksamkeit der fraglichen Preismaßnahme zu bestreiten. Unter anderem allein schon deshalb, weil Ihnen ein Preisinformationschreiben über die Anpassung/Erhöhung des Grund-/Arbeitspreises ab … (wie von Ihnen angeführt) definitiv nicht zugegangen ist. Für den Zugangsnachweis ist der Versorger beweispflichtig.
Die rechtsunwirksamen Preisanpassungen ab … sind Ihnen nämlich erst jetzt durch die festgestellten Ungereimtheiten in Ihrer letzten Abrechnung bewusst geworden und Ihnen erst am … nachträglich mit einem fragwürdigen Preisinformationsschreiben mit Datum vom … zur Kenntnis gegeben worden.

Siehe zusätzlich auch § 40 Abs. 1 Satz 2 EnWG, § 40 (3) und (4) EnWG.

Ihre Aufrechnung halte ich rechtlich für fragwürdig. Das BGH-Urteil vom 07.04.2011, Az. VII ZR 209/07, ist m. E. bei näherem Hinsehen im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Sie hätten in anderer Form gegen den Versorger vorgehen sollen. Auch jetzt könnte mit ihm noch ein Einvernehmen in Ihrem Sinne zu erzielen sein. Auf einen Rechtsstreit würde ich es nicht ankommen lassen.

MfG


Offline Silke

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Re: Gasversorger kündigt den Vertrag fristlos
« Antwort #6 am: 15. Dezember 2019, 11:18:30 »
Die Aufrechnung bzw. das Aufrechnungsverbot ist immer der Haken. Aber es gibt spätere Urteile, die der Argumentation des BGH folgen. So ist die Begründung der „unangemessenen Benachteiligung eines Vertragspartners“ auch auf andere Vertragstypen und Branchen übertragen worden. Das OLG Nürnberg argumentiert in einem anderen Fall in dem es sogar um Verträge zwischen Unternehmern geht. Auch dort wurde die Klausel in den AGB als unwirksam beurteilt.

„Dadurch bestehe das Risiko, dass zunächst der Zahlungsklage des Unternehmers stattgegeben und der Geldbetrag gezahlt werde, der Unternehmer jedoch später nach Entscheidung über die Gegenforderung ggf. nicht mehr leistungsfähig sei (z.B. wegen Insolvenz). Bei gegenseitig voneinander abhängigen Ansprüchen bedürfe es deshalb einer einheitlichen Entscheidung, sodass das Aufrechnungsverbot unwirksam sei“

Und genau darum geht es hier auch. Ich soll in voller Höhe zahlen, weil Immergrün einfach mal munter fordern kann, muss meine Ansprüche auf dem Rechtsweg durch eine Klage erzwingen und wenn ich Pech habe, bekomme ich mein Geld trotzdem nicht. Es gab schon einige Energieversorger, die Insolvenz anmeldeten, soviel ich weiß.
In einem weiteren Urteil vom 20.03.2018 - Az.: XI ZR 309/16 - hat der Bundesgerichtshof die folgende, von vielen Banken verwendete AGB-Klausel für unwirksam erklärt:
„Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung

(1) Aufrechnung durch den Kunden - Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“

Ich denke, da ist ein deutlicher Trend zu entdecken. Ich würde es riskieren, falls Immergrün überhaupt klagt. Ich gehe mal davon aus, die wollen dieses Risiko auch nicht eingehen, sonst hätten sie nicht so schnell gekündigt.

Offline Didakt

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Re: Gasversorger kündigt den Vertrag fristlos
« Antwort #7 am: 15. Dezember 2019, 16:46:17 »
Zitat von: Antwort #6
Die Aufrechnung bzw. das Aufrechnungsverbot ist immer der Haken. Aber es gibt spätere Urteile, die der Argumentation des BGH folgen.

Aber auch Kommentare auf Web-Sites, die das fragliche Thema sehr differenziert betrachten, siehe u. a. hier.

Worin besteht Ihrer Meinung nach denn die Leistungseinschränkung des Versorgers, etwa die Nichtbelieferung von Gas, die es in diesem Dauerschuldverhältnis zu beanstanden gäbe und aus der Sie das Aufrechnungsrecht ableiten?

Anzumerken ist, dass dieser Fall anders verlaufen wäre, wenn Sie dem Vertrags- und Abrechnungsverlauf mehr Beachtung geschenkt hätten.
Den Versorgungsvertrag mit Discountern lässt man ein Jahr laufen und wechselt dann. Damit umgeht man die in der Regel exorbitant anfallenden Preiserhöhungen im 2. Vertragsjahr und evtl. folgenden Jahren, wie z. B. in Ihrem Fall.
Aus Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung für 2017/2018 war bereits die Preiserhöhung für das 2. Vertragsjahr 2018/2019 ersichtlich, in der Oktoberrechnung 2019 dann die Preisanpassung für das Folgejahr.

Weil der Versorger Ihnen die div. Preiserhöhungen nicht formgerecht gemäß § 41 (3) EnWG ankündigte, entfalten diese keine Rechtskraft. Dagegen hätten Sie durchaus erfolgreich intervenieren und die Korrektur Ihrer Jahresverbrauchsabrechnungen durchsetzen können, übrigens auch einen einvernehmlichen (sondergekündigten) Ausstieg aus dem Vertrag zu einem vereinbarten Termin, der Ihnen einen reibungslosen Wechsel zu einem neuen Versorger ermöglicht hätte. Ein solches Vorgehen ist aus Ihren Beiträgen nicht erkennbar.

Edit:
Zitat von: Antwort #6
Ich denke, da ist ein deutlicher Trend zu entdecken. Ich würde es riskieren, falls Immergrün überhaupt klagt. Ich gehe mal davon aus, die wollen dieses Risiko auch nicht eingehen, sonst hätten sie nicht so schnell gekündigt.

Hoffentlich täuschen Sie sich nicht! Die 365 AG ist mit Klagen schnell bei der Hand. Vor allem, um damit ggf. Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie, Berlin, abzuwenden.

« Letzte Änderung: 15. Dezember 2019, 17:13:56 von Didakt »

Offline trader

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Re: Gasversorger kündigt den Vertrag fristlos
« Antwort #8 am: 19. Dezember 2019, 20:40:28 »
Zitat
...Die 365 AG ist mit Klagen schnell bei der Hand...

Der Antwort von Didakt muss ich voll zustimmen. Habe mich in meiner Angelegenheit zwei mal
mit den prozessfreudigen Anwälten von 365 AG vor Gericht getroffen. Verweigerten sogar
wegen eines lächerlichen Betrags einen Vergleich.
« Letzte Änderung: 19. Dezember 2019, 20:43:51 von trader »

 

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