Hallo,
1.) Unser Fernwärmeversorger hat 2016 einseitig eine neue Preisgleitklausel in Kraft gesetzt.[1] Die Formel lautet gem. Bekanntmachung für den Grundpreis
GP1 = GP0 * (0,3 + 0,25 * I1 /100 + 0,45 * L1/100)
mit:
GP1 = neuer Grundpreis;
GP0=Alter Grundpreis;
I1 = neuer Investitionsgüterindex; [2]
L1 = neuer Lohnindex;
2.) Der bisherige Preis beträgt GP0 = 34,1 €/MWh;
3.) Der Anbieter berechnet nun den neuen Preis wie folgt:
GP1= 34,1 * (0,3 + 0,25 * 102,71/96,10 + 0,45 * 105/100)
mit:
L1 = 105 (mitgeteilt)
I1 = 102,71. Allerdings kann dem Anbieter hier zufolge nicht die Berechnung ggü I0 = 100 (wie in der Formel gegeben) erfolgen, weil das Statistische Bundesamt den Index umbasiert habe. Der neue Wert I1 = 102,71 beziehe sich auf einen neuen Index, so dass statt "100" ein "I0=96,10" in die Formel eingesetzt wurde (siehe kursiven Term unter 3.)
4.) Daraus errechnet der Anbieter:
GP1 = GP0 * (0,3 + 0,25 * I1 /I0 + 0,45 * L1/100) = 34,1 * (0,3 + 0,25 * 102,71/96,10 + 0,45 * 105/100) = 37,42 €/MWh.
Hierzu nun meine Fragen:
1.) Ist die Art der Berücksichtigung der Umbasierung rechnerisch und rechtlich so in Ordnung -- immerhin enthält die mitgeteilte Formel ja einen Nenner von "100", nicht "96,10"? Wie ist hier die Rechtslage?
2.) Das ist ja schon rein rechnerisch falsch. Dir Formel in 4.) ergibt m.E. ein GP1 von 35,45 €/MWh, nicht 37,42 €/Mwh. Oder rechne ich nun falsch?
3.) Was kann ich tun? Ich habe den Versorger mehrfach schriftlich auf die fehlerhafte Berechnung des Preises hingweisen, aber keine Antwort erhalten. Wie kann man in solchen Fällen vorgehen?
Anmerkungen
[1] Gegen die eineitige Änderung habe ich mehrfach Widerspruch eingelegt. Zum Einen, weil in unserem Vertrag eine eigene Klausel zum Verfahren der Änderungen einer solchen Klausel und der Preise existiert, die somit verletzt wurde -- vgl. auch die (noch nicht rechtskräftigen) Urteile des OLG Frankfurt am Main (AZ 6 U190/17 und 6 U 191/17 v. 21.3.2019. Zum anderen habe wir Widerspruch eingelgt, weil die einseitige Änderung unter Berufung auf § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sich nicht nur auf eine Einführung einer neuen, der aktuellen Rechtsprechung des BGH über die nötige Komplexität solcher Formeln entsprechende Gestaltung bezog, sondern (1) gleichzeitig einseitige bestimmte, intransparente Faktoren festsetzte, und (2) ebensoe einseitig eine salvatorische Klausel eingeführt wurde, welche bei etwaiger Nichtigkeit der neuen Klausel festsetzte, ein Ersatz müssen sich daran orientieren, den gleichen "wirtschaftlichen Erfolg" zu erbringen. Der beiderseitig geschlossene Vertrag sieht in diesem Falle aber eine Berücksichtigung der Interessen beider Seiten vor. M.E. ist § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV hier grundsätzlich nicht anwendbar, da der Vertrag besteht, schon gar nicht aber ermächtigt die Bestimmung zur einseitigen Einführung einer angeblich beiderseitig vereinbarten neuen salvatorischen Klausel. Allein das letztere Vorgehen, per einseitiger Änderung eine Klausel einzuführen, welche beinhaltet, das „sich die Vertragspartner darüber einig“ wären, „dass" der Versorger "eine dem wirtschaftlichen Erfolg gleichwertige Regelung als Anpassung vornehmen darf“, halte ich für sittenwidrig.
[2] Es handelt sich um folgenden Index: Fachserie 17, Reihe 2, lfd. Nr. 3 (vgl.
https://www.destatis.de/DE/Publikatione ... 612402.pdf