Hallo Leute,
ich habe aktuell ein Problem mit meinen Stadtwerken von denen ich Strom, Wasser und Strom für die Wärmepumpe beziehe. Kurz gesagt haben wir schon seit 5 Jahren einen Konflikt der bereits zu zwei Klagen der Stadtwerke geführt hat, die beide – nach Hinweis des Gerichts – zurückgezogen wurden.
Aktueller Stand ist, dass ich alle Abschlagszahlungen pünktlich gezahlt habe, dennoch hatte ich eine Forderung von über 800€ in der Sperrankündigung. Ich bin mir keiner Schuld bewusst. Alle nicht bestrittenen Forderungen wurden bezahlt. Wie die auf 800€ kommen, ist mir schleierhaft, da wenige Tage wieder eine Sperrankündigung kam, in der noch 300€ gefordert wurden. Deshalb habe ich eine EV beim AG beantragt. Statt die EV ohne mündliche Verhandlung durchzuwinken, da wohl alles klar ist, wurde ein mündlicher Termin mit einer Ladungsfrist von nur einem Tag angesetzt.
Damit ich auf alles vorbereitet bin, habe ich mal eine Frage. Eine Stromsperre nach § 19 StromGVV ist ja ein eingeschränktes Zurückbehaltungsrecht. Rein Theoretisch kann die Stadtwerke ja sagen, dass die alle offenen Forderungen (auch die bestrittenen) zusammengefasst hat. Ich beziehe von denen Strom, Gas und Strom für die Wärmepumpe. Die könnten nur dann die Forderungen nicht zusammenfassen, wenn es unterschiedliche Lebensbereiche wären. Sind sie es? Gibt es da Urteile?
Ein weiterer Punkt, den man auch hier im Forum liest, ist dass eine Versorgungsunterbrechung dazu da ist, den Anbieter vor uneinbringlichen Forderungen zu schützen. Es darf kein Druckmittel sein. Worauf stützen sich solche Aussagen?
Vielen Dank für eure Antworten!