@ sternenmeer, gut so!
… möchte ich auf der Basis des tatsächlichen Verbrauchs per 30.11.2017 die "korrekten Werte" ermitteln. […] entsprechende Maßnahmen ergreifen (Schreiben an P.-Einzugserm. kündigen).
„So schnell schießen die Preußen nicht“, was heißen soll, so schnell geht das u. a. mit dem Widerruf der Einzugsermächtigung nicht. Vorschlag für Ihr Vorgehen:
1. Wenn Ihr Vertrag eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit ausweist, sollten Sie es nicht versäumen, den Liefervertrag form- und fristgerecht zum 31.03.2018 zu kündigen, also spä-testens bis zum 31.12.2017. Muster stelle ich Ihnen ggf. zur Verfügung.
2. Aus dem bisherigen Info-Austausch schließe ich, dass während der Laufzeit Ihres Liefervertrages nicht nur die sogenannten „staatlichen Abgaben“ erhöht wurden, sondern sicherlich nach dem 1. Vertragsjahr auch die Verbrauchspreise (Arbeitspreis, evtl. auch der Grundpreis) und vermutlich auch nach dem 2. Vertragsjahr. Ausgehend von der Annahme, dass Sie für die ersten beiden Vertragsjahre vom Versorger zeitgerecht Jahresverbrauchsabrechnungen erhalten haben, wäre zu prüfen, ob und welche Preisbestandteile erhöht wurden und ggf., ob Sie über die Preisanpassungen explizit rechtzeitig im Sinne von § 41 (3) EnWG informiert worden sind. Wenn nicht, sind die Preisanpassungen als unwirksam zu bewerten. Oftmals enthalten nur die Abrechnungen unter „ferner liefen“ einen Hinweis auf die Preise für das neue Vertrags-jahr.
Ausgehend davon, dass es sich bei Ihrem Vertrag vermutlich um einen Bonus-Tarif handelt, sollten Sie auch prüfen, ob der Bonus gewährt und in der 1. Jahresverbrauchsabrechnung ordnungsgemäß abgerechnet wurde.
3. Es empfiehlt sich, die Ergebnisse Ihrer Überprüfung in „Eigenen Verbrauchsabrechnungen“ darzulegen, die auch als Grundlage und Anlage für einen begründeten Widerspruch gegen die ergangenen Abrechnun-gen des Versorgers zu verwenden sind.
Falls Ihnen der Umgang mit MS-Excel geläufig ist, stelle ich Ihnen für die Erstellung der „Eigenen Verbrauchsabrechnungen“ eine dafür vorbereitete Excel-Datei zur Verfügung.
4. Aus dem Ergebnis Ihrer Eigenen Verbrauchsabrechnung erst werden die weiteren Schlussfolgerungen zu ziehen sein (Rückzahlungsansprüche, ggf. Abschlagsanpassungen, Änderung der Einzugsermächtigung für das lfd. Vertragsjahr).