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Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den Anschluss seiner Photovoltaikanlage an den bestehenden Hausanschluss und die Aufnahme des Stroms durch die Beklagten.
Der Netzbetreiber verweigerte dies, weil der Neuausbau, der für einen Anschluss an den Hausanschluss erforderlich sei, etwa 50% der Investitionskosten für die PV_Anlagen betragen würde und damit wirtschaftlich unzumutbar sei....Das Gericht verwies darauf (...) § 9 EEG 2009 enthalte eine umfassende Regelung der Netzausbaupflichten und beschränke diese aber nach Zumutsbarkeitsgesichtspunkten. Es sei nicht einzusehen, warum gerade der Anschluss von Kleinstanlagen auch dann erfolgen sollte, wenn dies für den Netzbetreiber unwirtschaftlich sei. Die in der Praxis entwickelte Zumutsbarkeitsgrenze sei hier unstreitig überschritten.Die Entscheidung ist von großer praktischer Bedeutung, da ein Großteil der PV-Anlagen in Deutschland unter die Regelung zu Kleinstanlagen fällt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009/2012/§ 8 Abs. 1 Satz 2 EEG 2014). (...) Mit dem nunmehrigen (rechtskräftigen) Urteil revidiert das LG Münster seine bisherige Auffassung überzeugend. Wäre die alte Rechtsprechung bestätigt worden, hätte dies erhebliche Kosten für die Verteilnetzbetreiber und so auch für die stromnutzenden Allgemeinheit nach sich gezogen.
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