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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung auch nicht dann geheilt würde, wenn die beim Vertragsschluss Anwesenden das in der Belehrung Fehlerhafte tatsächlich richtig verstanden hätten. Wenn der Verbraucher zu seinen Gunsten zwingend in Textform belehrt werden muss, kann die Widerrufsbelehrung nicht anhand eines konkludenten gemeinsamen Verständnisses der Vertragsparteien korrigiert werden, so der XI. Zivilsenat; auf die Kausalität des Belehrungsfehlers kommt es nicht an (Urt. v. 21.02.2017, Az. XI ZR 381/16)....Der Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dass muss nun anhand der vom BGH im Juli 2016 aufgestellten Grundsätze zur unwirksamen Widerrufsbelehrung entscheiden, ob die Kläger tatsächlich wirksam widerrufen haben. Insbesondere die Frage, ob sie mit der Ausübung des Widerrufsrechts gegen Treu und Glauben verstoßen haben, sei noch nicht geklärt, so der BGH.
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