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26Allerdings ist klarzustellen, daß die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser vorgesehene Ziel zu erreichen,sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag ( * ) , alle zurErfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten obliegen, und zwar im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten. Daraus folgt, daß das nationale Gericht bei der Anwendung des nationalen Rechts, insbesondere auch der Vorschriften eines speziell zur Durchführung der Richtlinie 76/207 erlassenen Gesetzes, dieses nationale Recht im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen hat, um das in Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag ( ** ) genannte Ziel zu erreichen.27Dagegen begründet die Richtlinie, wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, hinsichtlich der Sanktionen für eine etwaige Diskriminierung keine unbedingte und hinreichend bestimmte Verpflichtung, auf die sich ein einzelner mangels rechtzeitig erlassener Durchführungsmaßnahmen berufen könnte, um aufgrund der Richtlinie eine bestimmte Wiedergutmachung zu erlangen, wenn eine solche Rechtsfolge nach den nationalen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen oder zugelassen ist.28Es muß aber dem nationalen Gericht gegenüber betont werden, daß dieRichtlinie 76/207 es zwar den Mitgliedstaaten überläßt, die Sanktion füreinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot unter den verschiedenenMöglichkeiten auszuwählen, die zur Verwirklichung des Ziels der Richtliniegeeignet sind; entscheidet sich ein Mitgliedstaat jedoch dafür, als Sanktionfür einen Verstoß gegen dieses Verbot eine Entschädigung zu gewähren, somuß diese jedenfalls, damit ihre Wirksamkeit und ihre abschreckende Wirkung gewährleistet sind, in einem angemessenen Verhältnis zu dem erlittenenSchaden stehen und somit über einen rein symbolischen Schadensersatz wieetwa die bloße Erstattung der Bewerbungskosten hinausgehen. Es ist Sachedes nationalen Gerichts, das zur Durchführung der Richtlinie erlasseneGesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm dasnationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen desGemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden.
35 Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie seinem Willen Ausdruck verliehen hat, einen wirksamen Verbraucherschutz zu gewährleisten. Nach dieser Bestimmung hat nämlich die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht nur innerhalb einer angemessenen Frist, sondern auch ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zu erfolgen.36 Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck der Richtlinie, mit der, wie aus ihrem ersten Erwägungsgrund hervorgeht, ein Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus geleistet werden soll. Wie sich aus ihrem Art. 8 Abs. 2 ergibt, sieht die Richtlinie einen Mindestschutz vor, und die Mitgliedstaaten können zwar strengere Bestimmungen erlassen, dürfen aber nicht die vom Gemeinschaftsgesetzgeber vorgesehenen Garantien beeinträchtigen.
45 Was zum anderen konkret die Rechte der Kunden betrifft, müssen die Mitgliedstaaten – wie in Rn. 45 des Urteils RWE Vertrieb (C 92/11, EU:C:2013:180) zur Richtlinie 2003/55 festgestellt worden ist – nach Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen einen hohen Verbraucherschutz gewährleisten. Diese Feststellung gilt auch für Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2003/54.46 Den Kunden müsste neben ihrem in Anhang A Buchst. b beider Richtlinien verankerten Recht, sich vom Liefervertrag zu lösen, auch die Befugnis erteilt werden, gegen Änderungen der Lieferpreise vorzugehen.47 Unter den in den Rn. 43 und 44 des vorliegenden Urteils angeführten Bedingungen müssten die Kunden, um diese Rechte in vollem Umfang und tatsächlich nutzen und in voller Sachkenntnis eine Entscheidung über eine mögliche Lösung vom Vertrag oder ein Vorgehen gegen die Änderung des Lieferpreises treffen zu können, rechtzeitig vor dem Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden.48 Folglich genügt eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die unter diesen Bedingungen nicht gewährleistet, dass einem Haushaltskunden die in der vorstehenden Randnummer angeführte Information rechtzeitig übermittelt wird, nicht den in den Richtlinien 2003/54 und 2003/55 aufgestellten Anforderungen.
die oben genannte Verfassungsbeschwerde habe ich dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und der Beklagten des Ausgangsverfahrens zugeleitet und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31. Januar 2017 gegeben. Zugleich wurden die Verfahrensakten angefordert. Hier eingehende Äußerungen werden Ihnen zur Kenntnis gebracht werden.
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