An diesem Urteil ist eines falsch und ein Punkt nun wirklich zu kurz geraten.
1. Der dortige Kläger hatte den Preiserhöhungen widersprochen. Die erhöhten Preise konnten daher ohne gerichtliche Feststellung von deren "Billigkeit" gar nicht zur Zahlung fällig werden. Somit kann es keinen Rückstand geben und auf eine "Unzumutbarkeit" für den Kunden des Versorgers kommt es gar nicht an. Eine neuere Entscheidung zu diesem Thema ist ja sogar von BdEV in die Urteilssammlung eingestellt worden.
http://www.energieverbraucher.de/de/site__3173/ sowie die dort in Bezug genommene Entscheidung des OLG Frankfurt
http://openjur.de/u/625337.html2. Das Gericht zitiert hier völlig kritiklos die schwer umstrittenen und mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen des BGH vom 28.10.2015. Es hätte angesichts der immerhin auf Verfassungsebene geführten Diskussion einer Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen und einer näheren Darlegung bedurft, aus welchen Gründen das Amtsgericht der Rechtsauffassung des BGH zu folgen gedachte.
So ist das Urteil unzureichend begründet.